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10 Academia Medicinae Dresdensis werden die durch ärztliches - auf Verlan gen durch amts- oder vertrauensärztli ches - Zeugnis nachgewiesenen Krank heitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres an zutreten. Kann der Urlaub aus dienstli chen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzge setz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutre ten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Ur laub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten wer den, ist er bis zum 30. September anzu treten. Läuft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Angestellte, die ohne Erlaubnis wäh rend des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Er werbsfähigkeit. Übergangsvorschrift zu Absatz 1: Bis zur Übernahme des § 47 Absatz 2 BAT ist die Urlaubsvergütung nach den bishe rigen Vorschriften zu berechnen. Übergangsvorschrift zu Absatz 7: 1. Absatz 7 gilt auch für Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990. 2. Den Schutzfristen nach dem Mutter schutzgesetz steht für Geburten vor dem 1. Januar 1991 der Wochenurlaub nach § 244 AGB gleich. § 48 Dauer des Erholungsurlaubs (1) Der Erholungsurlaub des Angestell ten, dessen durchschnittliche regelmä ßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Ar beitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt bis zum vollendeten 30. Lebensjahr - 26 Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr - 29 Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr - 30 Arbeitstage. (3) Die Dauer des Erholungsurlaubs ein schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalen dermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 Absatz 2... um ein Zwölftel. Die Vermin derung unterbleibt für drei Kalendermo nate eines Sonderurlaubs zum Zweck der beruflichen Fortbildung, wenn eine Aner kennung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 vor liegt. (4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmä ßig oder betrieblich zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Frei zeitausgleich gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeits tag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Ar beitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzli chen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/250 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich ei nes etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzur laub nach § 48a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vor schriften für politisch Verfolgte bleibt da bei unberücksichtigt. Ist die durchschnitt liche regelmäßige wöchentliche Arbeits zeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weni ger als fünf Arbeitstage in der Kalender woche verteilt, vermindert sich der Ur laub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/250 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48a und den entspre chenden Sonderregelungen hierzu nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschrift für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. Wird die Vertei lung der durchschnittlichen regelmäßi gen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahres zeitlich bedingt vorübergehend geän dert, ist die Zahl der Arbeitstage zu grunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Uriaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Ur laubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (5) Beginnt oder endet das Arbeitsver hältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so be trägt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestelle wegen Berufsun fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Ur laubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist. (5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwai ger Zusatzurlaub zusammenzurechnen. (5b) Bruchteile von Urlaubstagen wer den - bei mehreren Bruchteilen nach ih rer Zusammenrechnung - einmal im Ur laubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet: Absatz 4 Unterabsatz 5 bleibt unberührt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. Übergangsvorschrift zu Absatz 5: Dem Beginn des Arbeitsverhältnisses steht die Weiterverwendung des Ange stellten gleich, dessen Arbeitsverhältnis nach Anlage I Kapitel XIX des Einigungs vertrages geruht hatte. § 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit (1) A. Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienst plan) eingesetzt ist, der einen regelmäßi gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Absatz 8 Unter absatz 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in ei nem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeits stunden in der dienstplanmäßigen oder betrieblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Absatz 8 Unterabsatz 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienst plan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochende von höchsten 48 Stunden vor sieht. (2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 be trägt bei einer entsprechenden Arbeitslei stung im Kalenderjahr bei der Fünftage woche im Urlaubsjahr an mindestens 87 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 4 Arbeitstage bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr an mindestens 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage § 48 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Angestellte, der die Vorausset zungen des Absatz 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedli chen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens 3 Stun den) beginnt oder beendet, erhält bei ei ner Leistung im Kalenderjahr von minde stens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. . (4) Der Angestellte, der die Vorausset zungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeits tag. (6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmä ßigen Arbeitszeit (§ 15 Absatz 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hinzu) in der Zeit zwischen 20 und 6 Ühr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich ge leisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Ab satz 2 Buchstabe c) verlängert ist. (7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den Fällen des Absatzes 5 - fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (8) Bei nicht vollbeschäftigten Ange stellten ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden ent sprechend dem Verhältnis der vereinbar ten durchschnittlichen regelmäßigen Ar beitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weni ger als fünf Arbeitstage in der Kalender woche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 48 Ab satz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Unterab satz 5 zu ermitteln. (9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Arbeitgeber im voran gegangenen Kalenderjahr erbrachten Ar beitsleistungen. Der Anspruch auf Zusatz urlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. (10) Auf den Zusatzurlaub werden Zu satzurlaub und zusätzliche freie Tage an gerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Thea tern und Bühnen zustehen. (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach einem Schicht plan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit). Protokollnotiz zu Absatz 2: Bei anderweitiger Verteilung der wö chentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln. Übergangsvorschrift: Für Angestellte, die am 31. Dezember 1990 bereits im Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber gestanden haben, be mißt sich abweichend von § 48a Absatz 9 der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1991 nach der Arbeitsleistung der Monate Ja-' nuar bis April 1991. Die sich ergebenden Tage der Arbeitsleistung bzw. Nachtar beitsstunden sind mit drei zu vervielfa chen. § 49 Zusatzurlaub (1) Für die Gewährung eines Zusatzur laubes sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeit gebers jeweils maßgebenden Bestimmun gen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zu satzurlaub der in § 48a geregelten Art. (2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifver trag nach bezirklichen Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Ur laubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehinder tengesetz oder nach Vorschriften für poli tisch Verfolgte, Unterabstz 1, Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48a und den entspre chenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden. Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Absatz 3 bis 5b entsprechend. Übergangsvorschrift: Die Übergangsvorschrift zu § 11 gilt. § 50 Sonderurlaub (2) Der Angestellte kann bei Voriiegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß der Arbeitgeber vor Antritt des Son derurlaubes ein dienstliches oder betrieb liche Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. § 51 Urlaubsabgeltung (1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu ge währen und zu nehmen. Soweit der Ur laub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflö sungsvertrag (§ 50) oder wegen Berufsun- fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ gen halte den < verhi wird abge geset düng hen \ Füi werd der vergi zuge: ganze gesc hätte, entsp Prc bleibt barer nis z Offen sich braue §52 (1)1 hendt genht nach kann, 26) fü wend freige 1. ; gerlic Recht a) zur rechts schüs b) zur c) zur der S fentlic d) zur sonde Termi Angeh laßt si e) bei dienst einsch Wehrl sowie dienst zweck zum C zum fr gen ei esses, f) bei Versto tung a 2. aus a) bei Haush Arzt sr ordnet b) bei versor oder t zialver