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Zum Umgang mit dem „„Behördentag" Ein Fragenkomplex unserer Mitarbeiter betrifft den Umgang mit dem „Behörden tag". Auf diesen soll im folgenden näher eingegangen werden. Entsprechend der Regelung des BAT wird der Angestellte in jedem Kalender halbjahr an einem Arbeitstag unter Zah lung der Urlaubsvergütung von der Ar beit freigestellt, d. h., er erhält einen sogenannten „Behördentag". Es handelt sich dabei per Definition nicht um Erho lungsurlaub, sondern um eine als Arbeits zeitverkürzung bezeichnete Freistellung. Aus diesem Grunde ist im BAT festgelegt, daß diese Freistellung von der Arbeit grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen soll. Die Dauer der Freistellung je Kalender halbjahr beträgt höchstens ein Fünftel der für den Angestellten durchschnittli chen Arbeitszeit, d. h., ein z. B. mit 20 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigter er hält je Halbjahr höchstens 4 Stunden Ar beitszeitverkürzung. Nachfolgende Voraussetzungen sind für diese Freistellung (Inanspruchnahme des Behördentages) zu erfüllen. Der neu eingestellte Angestellte er wirbt den Anspruch auf Freistellung erst mals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat, d. h., er erhält einen „Behördentag" erst mals in dem Kalenderhalbjahr, in das der 6. Monat seit Bestehen des Arbeitsver hältnisses fällt. Beginnt beispielsweise das Arbeitsver hältnis eines Angestellten am 1. Februar, so besteht ein Anspruch im zweiten Halb jahr, oder beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Juli, so kann der Ange stellte Anspruch auf einen freien Tag erstmals für das erste Kalenderhalbjahr des Folgehalbjahres geltend machen. Rechtlich ist es unerheblich, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Der Arbeitsver trag muß bei erfüllter Wartezeit nicht das ganze Kalenderhalbjahr bestehen, um den Freistellungsanspruch auszulösen. Ein Angestellter mit einem befristeten Ar beitsverhältnis vom 1. 8. 1991 bis 20. 1. 1992 hat z. B. einen Freistellungsan spruch für einen Behördentag im 1. Ka lenderhalbjahr 1992 in der Zeit vom 1. i. 1992 bis 20. 1. 1992. Er hat keinen An spruch einer finanziellen Abgeltung die ser Freistellung, auch wenn er z. B. durch Resturlaub keine Möglichkeit mehr hat, den Behördentag freizunehmen. Bei der Überstundenberechnung ist entsprechend der Regelung des Paragra phen 17 des BAT bei der Inanspruch nahme des „Behördentages" zu beach ten, daß diejenigen Arbeitsstunden, wel che der Angestellte innerhalb der regel mäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte und die über die durch den Dienstplan kon kretisierte oder die regelmäßige Wo chenarbeitszeit hinausgehen, mitgezählt werden. Der Arbeitstag, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt werden will, ist rechtzeitig vorher zu beantragen und festzulegen. Dabei ist, soweit die Arbeits bedingungen dies zulassen, auf Wünsche des Arbeitnehmers einzugehen. Sollen von der Dienststelle oder von Struktur einheiten besondere Regelungen für die Inanspruchnahme des „Behördentages" getroffen werden, sind diese in jedem Falle vom Personalrat mitbestimmungs pflichtig. Ist der Arbeitstag, der für die Freistel lung vorgesehen ist, verbindlich be stimmt, so kann der Mitarbeiter nur aus schwerwiegenden dienstlichen Belangen zur Arbeit herangezogen werden. In die sem Falle ist die Freistellung an einem an deren Arbeitstag des Kalenderjahres nachzuholen. Ist das Nachhholen der Freistellung aus dienstlichen Gründen in nerhalb des Kalenderhalbjahres nicht möglich, so ist nur dann ein Nachholen der Freistellung in den ersten beiden Mo naten des folgenden Kalenderhalbjahres möglich. Eine Abgeltung ist, wie bereits oben genannt, ebenfalls unzulässig wie ein Ausgleich durch Überstunden. Ein ge- planterund durch Krankheit nicht in An spruch genommener „Behördentag" kann innerhalb des Kalenderhalbjahres zu einem anderen Termin beansprucht, aber er kann nicht aus diesem Grunde auf das Folgehalbjahr übertragen wer den. Mansfeld Personalvertreter Tarifverhandlungen sind sofort einzuleiten Forderung des ÖTV-Kreisvorstandes an den Hauptvorstand Am 30. November beschloß der ÖTV- Kreisvorstand Dresden, den geschäfts führenden Hauptvorstand der Gewerk schaft ÖTV aufzufordern, sofortige Tarif- Verhandlungen mit den öffentlichen Ar beitgebern über einen Sozialtarifvertrag für den öffentlichen Dienst einzuleiten. Zur Begründung muß hier gesagt wer den, daß die Forderung nach Sozialplä nen und Qualifizierungstarifverträgen in Ost-Berlin und den fünf neuen Bundeslän dern bis jetzt zu keinem Erfolg geführt hat. Die geschlossene Ablehnung der Ar beitgeberfront bei Bund, Ländern und Gemeinden bedeutet keinerlei Sozialver pflichtung für den Arbeitgeber und auch die Regelung eines Übergangsgeldes als „Kann"-Bestimmung aus dem Eini gungsvertrag muß durchbrochen wer den. Ministerpäsident Prof. Dr. Kurt Bieden kopf geht von 35 Prozent Arbeitslosigkeit in Sachsen aus. Dabei sind die Bedingun gen bei Sachsens Hochschulen alles an dere als rosig zu nennen. Nach einer Mit teilung der Sächsischen Zeitung vom 21. November 1991 sollen von 22 700 Mitar beitern nur noch 10 070 beschäftigt wer den, weil für die zuletzt genannte Grö ßenordnung die Finanzierung gesichert ist. Deshalb sind alle Anstrengungen für eine Qualifizierung und Weiterbildung zu unternehmen, um Entlassungen zu ver meiden. Dort, wo es als unvermeidbar gilt, Entlassungen vorzunehmen, soll zu mindest eine finanzielle Abfindungsrege lung einen gewissen Härteausgleich schaffen. Ich glaube, daß dieser geplante Sozial tarifvertrag nicht ohne gewerkschaftliche Aktionen unserer Mitglieder durchge setzt werden kann, wenn sie die Realität richtig einschätzen. Für dieses Jahr möchte ich mit dieser Meldung abschließen, wünsche allen Le sern, Mitarbeitern und Gewerkschafts mitgliedern der ÖTV ein frohes Weih nachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr 1992. Pallas Auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter allgemeinverbindliche T arifverträge? Des öfteren taucht die Diskussion auf, daß nur Gewerkschaftsmitglieder eigent lich ein Recht auf die einzelnen Regelun gen des Tarifvertrages hätten. Diese Dis kussion wird von der Annahme getragen, daß die tarifabschließenden Arbeitneh mervertreter die Gewerkschaften sind und diese ihre Verhandlungen mit Ab schlüssen natürlich im Sinne und Auftrag ihrer Gewerkschaftsmitglieder vorneh men. Durch eine sogenannte Allgemeinver bindlichkeitserklärung, die zur Aufrecht erhaltung des sozialen Friedens und der Gleichbehandlung bei allen Tarifverhand ¬ lungen bisher erteilt wurde, erstreckt sich die unmittelbare Wirkung der tarif vertraglich festgelegten Tarifnormen auch auf die nicht oder anders gewerk schaftlich organisierten Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeitserklä- rung eines Tarifvertrages wird auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord nung oder von der obersten Arbeitsbe hörde eines Landes ausgesprochen. Ergänzend soll hier erwähnt werden, daß die Allgemeinverbindlichkeitserklä rung sich auch auf die nicht dem Arbeit geberverband angehörenden Arbeitge ¬ ber erstreckt, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der un ter dem Geltungsbereich des Tarifvertra ges fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlichkeitserklä rung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Im Sinne der Allgemeinver bindlichkeitserklärung der Tarifverträge werden die Inhalte der Tarifverträge und deren Ausführungsbestimmungen für uns als Mitarbeiter in der Regel auch erst durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt wirksam. Mansfeld, Personalrat Der Personal „Ein Jahr Personalratsarbeit an des Personalrates, Herr Kaiser, gab Der Per chenschaft über die vielfältigen AU sd lt. Ge ten diesen Jahres. Da wären vor ata smmenart konnte erreicht werden, daß es kt Dlentstelle H.Den P vielen Proteste zustande gekommen. Abmahnungen, Dezember den, das mittlerweile die Zahl 994 mit der Di nd nicht an unserer Einrichtung initiiert und Herr Kai Dezemb "it. wird ein Pilotprojekt laufen. Ein weite 9 ersonalrar Schwerbehindertenarbeitsplätzen sollen. Vage m nennen: Im Zusammenhang mit fassend üt gruppierung jedes Mitarbeiters ab" kengesag neuen Arbeitsvertrag gibt - wieArbetsmö sprünglich geplant - sondern ein Ä udunbür rungsvertrag ausgestellt wurde, der Den eine g Arbeitsverhältnis nicht in Frage st tar un MAD" - zu diesem Thema lud der Pt Person nalrat die Mitarbeiterinnen und Mitar chen Grüi ter am 5. Dezember in den Hörsaal Weiterhin I Rektoratsgebäudes ein. Der Vorsitze enregelun konstatiere Herr Kai sondern festgeschrieben hat. Im Nachgang zu den Eingruppe Dipl.-Ing. Kurt Kaiser, Vorsitzender Personalrates kann. Ein weiteres Problem ist der Hol plant, für die ganz gezielt auch schwer« heisezu g hinderte Mitarbeiter eingestellt werd tchtet. „Ic gen wurden viele Proteste wegen de erstellen kriminierenden Regelung in diesem! taten, die vertrag laut. Der Änderungstarifver nzustelle ab 1. Dezember ist durch diese via “diesen S wichtiges Problem in der Personalrats trchsichti ’Jngszeiter 'hohen, o gründet. Ziel ist u. a. die Vermeidung«! ” , Müll und die Entsorgung. Es läuft zurl ’ n e beit. Es wurde eine Umweltkommissi'.,. ord irgenc Der Pers e Unte nen ben hilfe ir !. bei di er. Da en ein« ilfen < der beti Der Pers wanger Arbeit wanger icht. Ebe tsschutz nimmt a ommt I an unsc onalrat Regelt särzte. Daneben e von । Iprechzeiti Ilarbeiter egen zum analrat b( Der Personalrat führt ein Eingangsl in das alle Maßnahmen eingetragen wNren ben Bringedienst. Er soll von einer zentr« , e Du Abteilung erledigt werden, auch I ein Pilotprojekt, was ausprobieren Sprüchen . wie die Entsorgung der unterschied!! ...... . _ . /(reinbart, sten Mullarten auf den Stationen erfolj r diese | Ausgliederungen i atung de führt ein Eingangsbo 4sammen Ein weiteres großes Gebiet der T “ ange B keit sind die personalrechtlichen InZusam oder mit zeigt. , Der Umweltschutz ist ein weite* rleis Durch den Personalrat wurde 0 h zum H Schwerbehindertenvertretung insLetAsere Ein gerufen. Die Vorsitzende dieser Sein* ingen g behindertenkommission ist Frau Lore"anndirek Sie nimmt regelmäßig an den Sitzung a des Personalrates teil. Von der Dien Herr Kai stelle wird zur Zeit die Schaffung • Se Hochs nahmen. Darunter sind u. a. zu ve hen, die Einstellung der Mitarbeiter, "anahme Umsetzungen innerhalb der Einrich 73 onalrat