Volltext Seite (XML)
tsschutz nten zu ntars, Jesundl man hleßlich darum bemüht sein müssen, ich den Menschen in möglichst optima- rWeise an die physischen Belastungen lies Berufes anzupassen. Daß wir eine itsprechende Berufskenntnis vermitteln ässen, hat dagegen noch nie zur Dis- ission gestanden. Das bedeutet 5. Training der Leistungsfähigkeit der a) Herz-Kreislauf-System 180- Lebensalter/3-5 min, d. h. eine Möglich nicht vergessen, daß eine optimale en, ob shkbeitsgestaltung nicht nur im persönli- ob dieschen Interesse des Arbeitnehmers - iren ZwSchutzvor Erkrankungen - liegt, sondern tteitsgestaltung zu schnüren. Man Zuskelarbeit z. B. Läufen, ihre Herz- jl ilagfrequenz so steigern, daß eine lig vern ainingsfrequenz von 180 - 50 = 130 ide liege lse/min erreicht und diese Fequenz für ig sehe. beitswis ährige Person muß durch dynamische e' mit Erk ven, benötigt man kaum mehr als 2 bis Minuten. Eine aufgeschulte, gekräftigte □rüfen m uskulatur des Stammes stabilisiert und hützt damit die Wirbelsäule. Beschwer- iS Pflegeckwerden reduziert. i. U. bete Es sind also zwei Wege zu gehen. Ei- lahmen ei tsei,s muß der Arbeitsplatz soweit es ir- nd geht an den Menschen angepaßt, Probleme er auch der Mensch über die auf ihn in bestim kommenden physischen Belastungen und Trap Beruf aufgeklärt und vorbereitet wer- st die Fr n. Es ist also ein Paket zur optimalen als beä metrische Muskelanspannung gegen ntsprech an Widerstand für 3 bis 5 s/Muskel e manm sgelöst. Um fast ab® Muskeln zu trai- laß im K Ds5 min aufrecht erhalten wird. SistundbFür die Muskelkraft wird der Trai- AbWei ngsreiz durch eine maximal mögliche Kraft se rpersysteme, den heutigen Wissens- ordnun nd um die optimalen Trainingsreize oron 79 send. Hilfsmit mmer, nt rüfen m k angev wäre 5 notwend eren Eins itsplatzst assung < wird m tejfürdan he - ßdie Lösung dieser Problematik auch ne wirtschaftliche Komponente hat. chleßlich, und das ist fast das Wichtig t der Patient hat das Recht auf opti de Betreuung durch motiviertes, zufrie nes, nicht übermüdetes Pflegeperso 1. Eine Verbesserung der Arbeitsver Ithisse würde m. E. schließlich auch ch die Attraktivität des Pflegeberufes höhen." Jähnig, Sicherheitsingenieur und Tragen von Lasten unter Optimalbedin- Alter (Jahre Zumutba hAbhän des leiten <5% Schicht re Masse eine gigkeit von de Hebens und T wiederholt 5-10% der Schicht er Last in kg r Häufigkeit ragens häufig 11-35% der Schicht 15-16 $ 25 20 19-41 55 30 25 > 45 60 25 20 15-18 13 9 8 19-45 15 10 9 > 45 13 9 8 Y 15-18 Kl 20 15 19-45 so 30 20 > 45 10 25 15 15-18 13 9 8 19-4 15 10 10 >48 13 9 8 Im BAT-0 geblättert Ergänzung unserer Veröffentlichung vom 22. April und 18. November Paragraph 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (I) Wird dem Angestellten vorüberge hend eine andere Tätigkeit (Paragraph 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (Pa ragraph 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5) und hat er sie mindestens einen Monat ausge übt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätig keit begonnen hat, und für jeden folgen den vollen Kalendermonat dieser Tätig keit eine persönliche Zulage. (2) Wird dem Angestellten vertretungs weise eine andere Tätigkeit (Para graph 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höhe ren als seiner Vergütungsgruppe ent spricht (Paragraph 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5) und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ab lauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalender monat der weiteren Vertretung. Bei Be rechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von we niger als jeweils drei Wochen unschäd lich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwerti gen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurech nen, wenn die Vertretung sich unmittel bar anschließt oder zwischen der Beendi gung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeit raum von weniger als drei Wochen liegt. (3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Ver gütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergü tungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Zu den Vergütungsgruppen im Sinne des Satzes I gehören: a) die Grundvergütung, b) der Ortszuschlag, c) Zulagen mit Ausnahmen der Zula gen nach Paragraph 33. (4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönli che Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähig keit und Erholungsurlaub solange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet. Paragraph 27 Grundvergütung A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (I) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungs gruppen nach Lebensaltersstufen zu be messen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergü tung) wird vom Beginn des Monats an ge zahlt, in dem der Angestellte in den Ver gütungsgruppen III bis X das 21. Lebens jahr, in den Vergütungsgruppen I bis llb das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundver gütung) die Grundvergütung der folgen den Lebensaltersstufe. (2) Wird der Angestellte in den Vergü tungsgruppen III bis X spätestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensalters stufe. Wird der Angestellte zu einem spä teren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstel lung vollendete Lebensjahr um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Le bensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Ange stellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zur Erreichung der Endgrundvergütung die Grundvergü tung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis llb gelten die Sätze 1 bis 3 entspre chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Le bensjahr tritt. (3) Wird der Angestellte höher grup piert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirk sam wird, in der höheren Vergütungs gruppe die Grundvergütung in dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maß gebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Ab satz 6) entspricht. Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergrup pierung aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungs gruppe in die Vergütungsgruppe llb oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungs gruppe eingruppiert worden wäre. Je weils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Errei chen der Endgrundvergütung die Grund vergütung der folgenden Lebensalters stufe. (4) Wird der Angestellte herabgrup piert, erhält er in der niedrigeren Vergü tungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergü tung in der verlassenen Vergütungs gruppe maßgebenden Lebensalter (Ab satz 2 oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Ange stellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. (5) Bei der Festsetzung der Grundver gütung ist ohne Rücksicht darauf, an wel chem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in dem der Geburtstag fällt. (6) Wird der Angestellte im unmittelba ren Anschluß an eine Tätigkeit im öffent lichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssol dat eingestellt, gilt als Tag der Einstel lung, von dem an der Angestellte unun terbrochen in einem dieser Rechtsver hältnisse im öffentlichen Dienst gestan den hat, frühestens jedoch der 1. Juli 1991, Absatz 7 ist entsprechend anzu wenden. Wird der Angestellte in nicht unmittel barem Anschluß an ein Angestelltenver hältnis im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe wie für die zu letzt nach diesem Tarifvertrag bezogene Grundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein frühe res Angestelltenverhältnis frühestens ab dem 1. Juli 1991 die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wären. Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzuset zen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1. (7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt ge wesen ist, oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterab satz 2 ergeben würde, wenn das Arbeits verhältnis mit Ablauf des Tages der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach Paragraph 50 Absatz 2 Satz 2 bei der Beschäftigungs zeit (Paragraph 53 Absatz 2) berücksich tigt wird. Protokollnotizen zu Absatz 6 1. Öffentlicher Dienst ist eine Beschäf tigung a) beim Bund, bei einem Land, bei ei ner Gemeinde oder bei einem Gemeinde verband oder bei einem sonstigen Mit glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeit geberverbände angehört, b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT-O/BAT oder einen Tarifvertrag we sentlich gleichen Inhalts anwendet. 2. Eine Unterbrechung sowie kein un mittelbarer Anschluß liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein ar beitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das an dere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Ange stellte in dem zwischen diesen Rechtsver hältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einem anderen Ort benötigt hat. Übergangsvorschrift Angestellte, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Arbeitsver hältnis stehen, erhalten ab 1. Juli 1991 die Grundvergütung nach der Lebensalters stufe, die sich bei einer Anwendung des Absatzes 2 bzw. des Absatzes 1 zu die sem Zeitpunkt für sie ergeben würde, wenn sie am 1. Juli 1991 erstmals einge stellt würden.