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t? ierrat Wis- iwor- düng h das mtnis ilrats- lung- Brief r) be- laben egen, haftli- iktur- (leitet wur einen vom agen. riums egun- inten sstel- yelun- Stelle eistet ilitie beiter Ile ei wird, setzt enge re nze t will achte ir für ■ wis- jelun- rat in inom- ss So- t der rtiger Wis- n Re- ifede- röße- fristig h der srung alten, in öf- recht- erden tärke- Ingen isfeld i- und treter gebe- tzten nach errei- larun- n bis- jssatz daß /ester Damit dann 'n tat man it be- Pallas einigen Aspekten r Zukunft unserer chschule Fortsetzung von Seite 1 Projekte (in der Forschung) und schlüs- e Strukturänderungen sowie durch i mit dem Begriff Hochschulerneue- 9 umfaßten Komplex dafür sorgen, Idas Image der Hochschule dort auf- iert wird, wo es etwa durch die Ein ätzungen des Wissenschaftsrates raden genommen hat. sh schätze persönlich ein, daß die sführungen des Wissenschaftsrates stehen im Rektorat zur Einsicht zur fügung) in manchen Punkten durch- iberechtigt sind. Die daraus abgeleite- (Pauschalierungen, die unsere Hoch- ule im Grunde fast mißkreditieren, ne ich ab; wir haben uns dagegen chverwahrt. Das eigentliche Problem steht aber darin, daß die Bewertungen, kjetzt vorliegen, vor einem Jahr erho- «wurden und wir gegenwärtig eine igandere Situation haben. m Grunde haben wir im letzten Jahr kn vieles in Gang gebracht, was da- is moniert wurde und sind deshalb t auch verunsichert über eine gar it mehr zutreffende Zustandsbe- treibung. In den Kontakten mit dem Staatsmini- kium für Wissenschaft und Kunst ist Mich geworden, daß dort die Dinge hich gesehen werden, wenngleich der (gzu einer weiterbestehenden zweiten metanischen Ausbildungsstätte in Sach- en-den Empfehlungen des Wissen- tatsrates und auch der Sächsischen khschulkommission folgend - in der Gründung gesehen wird. Dieser Weg mund sollte auch als Chance begrif- r werden, zu einer Lehr- und For- tungsstätte zu werden, die sich aus der ne der Provinzialität der Vergangen- E befreien kann und wirklich interna rales Niveau erreicht. Wenn wir uns rauer überprüfen, wissen sicher viele »uns, wo wir unsere Stärken, unsere khichen Reputationen hatten und wo kizienzen bestehen. Ich denke, daß wir ■ unseren derzeitigen Forschungsakti- den (und den hohen Summen, die wir 1Orittmittel eingeworben haben), mit «en Vorbereitungen auf die Beset- ugfreier Lehrstühle und den Maßnah- 8, die sich aus den vielfältigen Struk- vskussionen ergeben, auf dem richti- «Wege sind zu neuen Ufern und zu sm vernünftigen Übergang in die iktur der Medizinischen Fakultät. Prof. Dr. med. Bach Rektor orschungspreis Ziehen Erstmals vergab die Deutsche Gesell- Mtfür Adipositasforschung einen For- Pungspreis. Ihn erhielten aus unserer eizinischen Akademie Frau Dr. med. ft Sabine Fischer und Herr Dr. med. bi, Matthias Weck aus der Abteilung tstoffwechselforschung der Klinik für ere Medizin für ihre Habilitationsar- 1,Untersuchung zu Teilaspekten der hogenese Adipositas - metabolische Sachen einer differenzierten Energie- Wertung". Unterstützung und Förde- ngen erhielten die Habilitanten durch Bm Professor Hanefeld. Ihm sei beson- asherzlich gedankt. Erörterung landespolitischer, arbeits rechtlicher und dienstlicher Probleme mit Ministerpräsident Biedenkopf, Finanzminister Milbradt, Innenminister Eggert und der Gewerkschaft ÖTV Am 10. Oktober fand ein eingehender Meinungsaustausch zwischen den oben genannten Herren der Sächsischen Staatsregierung und dem Landesvorsit zenden der ÖTV von Sachsen, Kollegen Kassleiter, statt. Übereinstimmend beton ten die Mitglieder der Landesregierung und die Vertreter der ÖTV, daß vor allem sächsische Lösungen zu finden seien. Es könne nicht sein, daß in den alten Län dern bestehende Regelungen kritiklos übernommen würden. Ein Neuanfang in Sachsen böte Gelegenheit, die Erfahrun gen in den westlichen Ländern zu nutzen und die sich aus dem Neuaufbau erge benden Probleme besser zu meistern. Eine Landeskreisreform befindet sich in Vorbereitung. Ende des Monats Oktober sei mit der Vorlage eines Berichts der be treffenden Kommission zu rechnen. Auch in Zukunft werden Angehörige des öffentlichen Dienstes aus ihrem Ar beitsrechtsverhältnis aus den unter ¬ schiedlichsten Gründen ausscheiden (z. B. Strukturveränderungen . . .). Des halb macht die Gewerkschaft ÖTV den Vorschlag, beim Innenministerium eine Art Sammelstelle für ausgeschiedene An gehörige des öffentlichen Dienstes zu schaffen. Aufgabe dieser Stelle soll es sein, die Personalanforderungen, die durch den Aufbau der verschiedensten Ämter und Behörden des öffentlichen Dienstes entstehen, vorrangig den ausge schiedenen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes anzubieten und deren Interes sen mit den Interessen des öffentliches Dienstes in Übereinstimmung zu bringen. Gleichfalls wäre es eine sinnvolle Auf gabe, wenn von diesen Stellen auch ge eignete Qualifizierungsmaßnahmen dem Bedarf entsprechend durchgeführt wür den. Der sächsische Ministerpräsident übte Kritik an dem von den CDU- und SPD- Fraktionen im Landtag eingebrachten Ent ¬ wurf eines Landespersonalvertretungsge setzes. Man brauchte ein sächsisches und kein schleswig-holsteinisches LPVG. Aus diesem Grund werden zur Zeit meh rere Vorschläge im Landtag diskutiert. Die Eingruppierungs der Angestellten des BAT-0 ab 1. Juli 1991 bereite erhebli che Probleme. Insgesamt sind 140 000 Angestellte einzugruppieren. Der damit verbundene, ungeheure Verwaltungsauf wand hat bisher verhindert, die Arbeiten zum Abschluß zu bringen. Bisher sind ca. 57 000 Angestellte eingruppiert worden. 30 000 Verträge lägen vor, die möglichst noch mit dem Dezembergehalt zur Aus zahlung kommen sollten. Für die restli chen werden die Arbeiten erst im Früh jahr 1992 beendet sein. Außerdem wurde angeordnet, die Zulage von 10 Prozent bei den noch nicht eingruppierten Ange stellten auf 20 Prozent zu erhöhen. Pallas, Gewerkschaft ÖTV Arbeitsdisziplin und Abmahnung § Der Personalrat informiert auf schnellstem Wege unmittelbar oder ergreifen werde (Androhungsfunktion). Ein normales Funktionieren jedes Be triebes, so auch unserer Einrichtung setzt - für jeden eigentlich selbstverständlich - ein planvolles Zusammenarbeiten der einzelnen Strukturen und Mitarbeiter vor aus. In diesem Sinne gibt es auch Stellen pläne und Tätigkeiten, nach denen seit dem 1. Juli auch alle Mitarbeiter eingrup piert sind. Nicht ganz so selbstverständ lich, wie das soeben genannte, ist in der Praxis, daß jeder Mitarbeiter seine Aufga ben mit der von ihm erwarteten Disziplin, seinem Können und Einsatz bewältigt. Gerade auch in einer medizinischen Ein richtung erfordert der Dienst am Patien ten ein enges Zusammenarbeiten der Mitarbeiter und Strukturen in Form zu er bringender Dienstleistungen, damit diese mittelbar am Patienten wirksam werden. Hier wären beispielsweise folgende Mit arbeitergruppen des Dienstleistungsbe reiches zu nennen, wie MTA, MTR oder auch der Ingenieur oder der Handwerker u. a. Die Vergütung nach dem BAT er möglicht keine Stimulierungs- bzw. Diffe renzierungsmöglichkeiten für gute oder schlechte Leistungen einer Tätigkeit. Fehlt eines dieser Elemente, so liegt eine kündigungsrechtlich unbeachtliche Ab mahnung vor. Einer bestimmten Form bedarf die Ab mahnung grundsätzlich nicht. Sie kann durchaus mündlich ausgesprochen wer den. Der Nachweis einer Abmahnung kann jedoch kündigungsrechtlich nur ge führt werden, wenn sie schriftlich erklärt wurde oder bei einer mündlichen Ab mahnung Zeugen zugegen waren. Eine zuverlässige Beweissicherungs funktion erfüllt die schriftliche Abmah nung nur dann, wenn z. B. das pflichtwid rige Verhalten unter Datumangabe und Angabe von Beweismitteln (Mitarbeiter aussagen o. ä.) festgehalten ist, eine Auf forderung, sich in Zukunft vertragsge mäß zu verhalten, enthält, Sanktionen angedroht sind und der abgemahnte Ar beitnehmer durch Gegenzeichnung die Pflichtwidrigkeit anerkannt hat. Im öffentlichen Dienst ist It. BAT der Arbeitnehmer vor der Abmahnung anzu hören. In unserer Einrichtung ist zwi schen dem Personalrat und der Verwal- tung/Personalabteilung vereinbart, daß generell bei der Anhörung zur Abmah nung ein Personalratsmitglied beteiligt wird. Dem Mitarbeiter ist in jedem Fall Kenntnis zu geben, wenn die schriftliche Abmahnung Bestandteil seiner Personal akte werden soll. Der Arbeitnehmer kann die Richtigkeit der Abmahnung auch ge richtlich überprüfen lassen oder diese im Kündigungsprozeß angreifen. Dieser An spruch umfaßt das Recht, die Abmah nung wieder aus der Personalakte entfer nen zu lassen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß eine nach einer gewissen Zeitspanne wir kungslos gewordene Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Welche Zeit spanne dabei in Betracht kommt, läßt sich nur aufgrund aller Umstände des Ein zelfalles festlegen. Der Anspruch einer Kündigung oder Änderungskündigung aufgrund der oben angeführten Pflichtwidrigkeiten vor allem im Leistungsbereich setzt voraus, daß der ihr zugrundeliegende Pflichtverstoß frü her bereits einmal abgemahnt wurde. Eine frühere Abmahnung wegen anders artigen Pflichtverstößen genügt nicht. Die Berufung auf eine Abmahnung ist nicht mehr rechtlich gesichert, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeit raum unbeanstandet seine Pflichten er füllt hat oder wenn der Arbeitgeber (wei sungsberechtigter Leiter) auf mehrere wiederholte Pflichtverstöße nach einer Abmahnung nicht reagierte. E. Mansfeld Einem Mitarbeiter mit unzureichenden Arbeitsleistungen bzw. schlechter Ar beitsdisziplin, der mit gleicher Tätigkeit und Vergütungsgruppe wie ein engagier ter Mitarbeiter eingruppiert ist, muß er forderlichenfalls mit disziplinarischen Mitteln bis zur Zuweisung z. B. einer nie deren Tätigkeit oder einer Kündigungsan drohung mittels Abmahnung klargemacht werden, daß so seine Arbeit und Vergü tung nicht im vergleichbaren Umfeld to leriert werden kann. Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers ausschließlich im Leistungsbereich erfor dern generell durch den Arbeitgeber eine sogenannte Abmahnung, bevor dem betroffenen Mitarbeiter eine außeror dentliche (fristlose) oder ordentliche Be- endigungs- bzw. Änderungskündung aus gesprochen werden darf. Dem gegen über kann eine Kündigung aufgrund grober Pflichtverletzung im Vertrauens bereich, wie z. B. schwerwiegender Diebstahl ohne eine vorherige Abmah nung rechtmäßig ausgesprochen wer den. Der Inhalt der Abmahnung ergibt sich aus ihrer Warn- und Androhungsfunk tion. Aus ihr muß eindeutig zu entneh men sein, daß der Arbeitgeber im prakti schen Fall, der jeweilige weisungsbe rechtigte zuständige Leiter, nicht bereit ist, den konkret anzugebenden Pflichtver stoß des angesprochenen Mitarbeiters hinzunehmen (Warnfunktion) und bei wiederholtem gleichartigen Fehlverhal ten kündigungsrechtliche Konsequenzen