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verden Wohn. sofort chend Anfor- Maler (Reini- Tätig gt ent 3AT-O. s Abt. efelder chafts. d bis teilung len. onzen ir Abfälle ocken- Rück impen, i wie lydrau nylen lydrau enthal itriebs- triebe- agern, .obeck uppie- I eben derbe- och ei- s jetzt beiträ- nichts itte di- Tel. enstag 0 Uhr, 6 Uhr, 6 Uhr. e. Ein werk jestellt Seite 3 Immer wieder erreichen uns Protest briefe und Anrufe zu den nun durchge führten Eingruppierungen. Kritikpunkte berechtigterweise sind - die Nichtanerkennung der Dienst- und Beschäftigungszeiten aus der ehemaligen DDR -die Einstufung in die Lebensaltersstu- fen/Stufen/Dienstzeitstufen nach dem modifizierten Lebensaltersystem am Stichtag und - die Anrechnung von Zeiten für Bewäh rungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege ..., die erst seit dem 1. 7. 1991 Gültigkeit ha ben. Die Nichtanerkennung von Dienst- und Beschäftigungszeiten hat tarifrechtliche Bedeutung. Bereits geklärt ist, daß die Be schäftigungszeit von großer Bedeutung für die Länge der Kündigungsfristen, Lohnsicherung bei Leistungsminderung und die Dauer der Fortzahlung von Kran kengeldzuschüssen ist. Die Gewerkschaft ÖTV einigte sich in der Tarifkommission auf folgende Verfah rensweise. Die Dienst- und Beschäfti gungszeiten Ostdeutschlands sollten an erkannt werden. Ausdrücklich ausge nommen sollten Dienst- und Beschäfti gungszeiten werden für Beschäftigte beim MfS und in Massenorganisationen sowie der SED. Die Arbeitgeber machten deutlich, daß sie mit ihren tarifvertragli chen Regelungen über die Anerkennung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten aus der ehemaligen DDR nicht vereinbar sind. Bund und Länder beriefen sich aus drücklich auf Regelungen des Einigungs vertrages, wonach die DDR nach dem 3.10. 1991 rechtlich untergegangen sei und keinerlei Ansprüche Arbeitnehmer vor dem 3. 10. 1991 mehr geltend ge macht werden könnten und alle Ansprü che erst nach dem „Tag der deutschen Einheit" begründbar sind. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder leh nen es ab, als politischer Rechtsnachfol ger der DDR betrachtet zu werden. Das Dienst- und Beschäftigungszeiten sollten anerkannt werden Informationen der Gewerkschaft ÖTV zu den Tarifabschlüssen für die fünf neuen Länder und Berlin-Ost Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Warteschleife engte diese Auffassung ein, indem diese Angelegenheit arbeits rechtlich begründet wurde. Aufgrund der unnachgiebigen Haltung der Arbeitgeber war eine andere Lösung nicht möglich. Die Neueinstufung nach dem modifizierten Lebensaltersystem ist dem BAT-West entnommen und keine extra Erfindung für unsere Bürger im Osten, um sie besonders zu ärgern. Über die Grundvergütung der Ange stellten bei Bund/Ländern wurde in einer Ausgabe dieser Zeitung schon ausführ lich berichtet und kommentiert. Man kann diese Übernahme der Formulierun gen aus dem BAT-West nur gedankenlos nennen. Nachhaltig wirkt sich das auch für Angestellte in der Krankenpflege aus. Formuliert wird: „Angestellte im Bereich der Krankenpflege erhalten von Beginn des Monats an, in dem sie das 20. Le bensjahr vollenden, die Anfangsgrund vergütung ihrer Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhalten die Ange stellten bis zum Erreichen der Endgrund vergütung (letzte Stufe) die Grundvergü tung der nächsthöheren Stufe ihrer Vergütungsgruppe. Angestellte, die bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten haben, er halten als Grundvergütung die nächst niedrige Stufe als die Stufe, die sie zu er halten hätten, wenn sie seit Vollendung des 20. Lebensjahres in ihrer Anstel lungsgruppe beschäftigt gewesen wä ren." Mit anderen Worten erhalten die An gestellten im Bereich der Krankenpflege tariftechnisch eine Stufe unterhalb des tatsächlichen Alters. Diese Rückstufung besonders im schon nicht bestbezahlte sten Beruf in der Krankenpflege ver schärft die Gegensätze. Bei der Kr IV be deutet dies einen Betrag von rund 38 DM, bei den Fachkrankenschwestern von rund 47 DM. Im Bereich der Arbeiterinnen und Ar beiter ist die Anwendung des modifizier ten Lebensaltersystems günstiger als nach westdeutschem Recht. Alle Arbeiterinnen und Arbeiter errei chen grundsätzlich, wenn sie zum 1. Juli 1991 das 38. Lebensjahr vollendet haben, die Endstufe. Nach westdeutschem Recht würde dies nur geschehen, wenn die Ar beiterinnen und Arbeiter seit Vollendung des 24. Lebensjahres ununterbrochen be schäftigt gewesen wären. Unter dem Bewährungsaufstieg ist nach dem BAT-West die Zeit zu verste hen, die man braucht, um von einer Ge haltsgruppe in eine andere höhere ohne Eingruppierung zu steigen. Dabei darf man natürlich nichts weltbewegendes falsch machen, was den Bewährungsauf stieg verbietet. Der Tätigkeitsaufstieg (Berufstätigkei ten werden berücksichtigt) ist dem Be währungsaufstieg ungefähr gleichzuset zen. Hier gab es die meisten Streitigkei ten. In jedem Einzelfall hätte die Eingrup pierung in die Vergütungsgruppe rück wirkend nachvollzogen werden müssen. Hier hätte es Übergangsregelungen, be sonders für das pflegerische Personal ge ben müssen. Für viele Berufsgruppen schätzte das der Arbeitgeber mehr als schwierig ein. Ungerechtigkeiten zwi schen Kolleginnen und Kollegen einer Berufsgruppe wären die Folge gewesen. Das Inkrafttreten des Tarifvertrages ist eine Kompromißlösung, die unter schwierigen Bedingungen stattfand. Die Arbeitgeber wollten erst den 1. 10. 1991 für den neuen Tarifvertrag wählen. Der gefundene Kompromiß stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verwaltungen und Gehaltsstellen vor kaum lösbare Pro bleme. Bei den Eingruppierungen spielen mitunter berufliche Qualifikation eine Rolle. Der Artikel 37 des Einigungsvertra ges legt fest, daß abgelegte Prüfungen, in den im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder Befähigungsnach weise einander gleichstehen und die glei chen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständi gen Stelle festgestellt. Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsbe rufe und der Systematik der Facharbeiter berufe und Abschlußprüfungen und Ge sellenprüfungen sind einander gleich. Mit diesen Informationen und Stellung nahmen sollten Sie Haltungen kennenler nen und prüfen, inwieweit Sie selbst als Gewerkschafter Einfluß auf zukünftige Tarifabschlüsse nehmen. Pallas, ÖTV-Sprecherrat der MAD ötv Nachrichten Stellungnahme der Gewerkschaft ÖTV Fortsetzung von Seite 2 Die nächste Kreisdelegiertenversamm lung fand am 25. Mai in Bautzen statt. Vorrangige Bedeutung hatte die Bildung eines Landesbeirates Sachsen. Um schnellstens eine Vorstand für diese Lan desbeiräte zu haben, erhielten die Kreis- verwaltungen Sachsens (Leipzig, Chem nitz und Dresden) den Auftrag, aus den einberufenen Delegiertenkonferenzen Mitglieder in den Vorstand des zukünfti gen Landesbeirates Sachsen zu wählen. Die Kreisverwaltung wählte insgesamt 12 Delegierte. Der Beirat wird dann im Herbst gebildet. Darüber wird wieder zu berichten sein. Pallas, ÖTV-Sprecherrat der MAD Berichtigung In der Ausgabe 12, Seite 1, 3. Spalte muß es richtig heißen: „Als Prorektor für Zahnmedizin erhielt Professor Harzer die Bestätigung durch den Staatsmini ster, ..." zur Anpassung der Vergütungs- und Lohnstruktur für die Bediensteten des Freistaates Sachsen Zum 30. Juni 1991 liefen die Rahmen kollektivverträge für alle Beschäftigten aus und wurden durch neue Tarifver träge zum BAT Ost ersetzt. Das war zu mindest von der Gültigkeitsdauer auch im Einigungsvertrag vorgesehen. Unver ständlich bleibt deshalb die Tatsache, daß die Regierung des Freistaates Sach sen nur 10 Prozent als Aufschlag zum bis herigen Bruttogehalt zahlen will. Für uns als Arbeitnehmer besteht ein Rechtsan spruch auf die Zahlung der neuen Tarife, auch wenn sie noch nicht endgültig durch die noch nicht abgeschlossene Ein gruppierung feststehen. Erfahrungen in den alten Bundesländern besagen, daß ein solcher Tarifvertrag wie der BAT Ost mehrere Monate zur Umsetzung in die Praxis braucht. Dafür gibt es Verständnis, nur sollten entsprechende Abschlagszah lungen vorgenommen werden, die z. B. auch 20 Prozent betragen könnten. Ein Ri siko geht hierbei der Arbeitgeber, hier das Land Sachsen, nicht ein, da zuviel ge zahltes Geld wieder zurückzuzahlen ist. Man sagt nun, daß die Eingruppierungen bis Oktober/November abgeschlossen sein sollen. Je eher, desto besser; je spä ter, desto schlechter. Wie verhalten wir uns jetzt? Jeder sollte seinen Rechtsanspruch auf sein Gehalt oder den Lohn beim Arbeit geber geltend machen oder von juristi schen Mitteln, z. B. der Klage, Gebrauch machen. Wie kam es zur Abschlagszahlung der 10 Prozent? Die Landesregierung lud im Vorfeld dieser erwähnten Festlegung die Gewerk schaften zu Beratungen ein. Leider gab es nur Informationen; ein Freiraum für Verhandlungen war nicht gegeben, so daß die Gewerkschaften diesem Be schluß für Sachsen auch nicht mit zustim men mußten. Hätten wir eher informiert und sich dann noch etwas geändert, wä ren die Gewerkschaften, hier voran die ÖTV, diejenigen gewesen, die immer Un ruhe stiften wollten. Deshalb warteten wir auf die bereits veröffentlichte Infor mation. Ich bin mir auch klar darüber, daß diese Stellungnahme beim Arbeitgeber nicht unbedingt auf Gegenliebe stoßen wird, aber die Fakten sind klar. Noch et was zum Urlaubsgeld. Das wird über den geltenden Tarifvertrag in Höhe von 300 DM gezahlt. So lautete die Information des Ministerpräsidenten. Er muß sich ge irrt haben. Selbst für das Urlaubsgeld gibt es einen Tarifvertrag, enthalten im BAT Ost. Wir als Arbeitnehmer im öffentli chen Dienst bekommen nichts ge schenkt, sondern alles muß hart erarbei tet werden. Das sollte der Ministerpräsi dent wissen. Pallas, Sprecherrat der Gewerkschaft ÖTV in der Medizinischen Akademie