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mir Be be- Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29 Irrtum im Preise — Frachtvergütung 12860. Frage: 1. Wir hatten bei einem benachbarten Möbel fabrikanten und Inhaber einer Dampftischlerei ein Guthaben, das wir durch Entnahme von Kartonleisten verrechnen wollten. Ich machte den Fehler, das 1000 laufende Meter mit dem Preise anzu nehmen, für welchen ich bei meinem bisherigen Lieferanten 3000 laufende Meter erhielt; ferner bewilligte ich für Zuschneiden der Leisten 1000 m in bestimmte Längen ebensoviel, wie früher für die' dreifache Menge. Der Irrtum war dadurch hervorgerufen, daß ich eine Rechnung über 3000 laufende Meter flüchtig gesehen hatte. Wäre mir nun gleich bei der ersten Teillieferung Begleitrechnung geschickt worden, wie es bei Geschäftsleuten üblich ist, hätte ich den Fehler sofort bemerkt. Erst auf mehrmaliges Rügen erhielt ich Rechnung. Nicht genug, daß der Tischler nichts von der be rechneten zu hohen Summe nachlassen will, er verlangt noch Ab nahme von 1500 m, die er vorrätig gearbeitet hat, zu dem hohen Preise. Muß ich die volle Summe zahlen? 2. Ein Fachgenosse bestellte seit längerer Zeit bei uns Karton nagen. Wir lieferten stets unfrei. Bei den beiden letzten Be stellungen hatte er frachtfrei bestellt; dieser Zusatz wurde über sehen und wie gewöhnlich unfrei geliefert. Als Bezahlung sendet er uns einen sehr langsichtigen Wechsel unter Abzug der Fracht. Vorher verlor er kein Wort darüber, daß wir nicht frachtfrei ge liefert hätten. Müssen wir uns den Frachtabzug gefallen lassen ? Er hätte doch bei Empfang der ersten Rechnung schon rügen müssen; wir wären dann aufmerksam geworden und hätten weitere Lieferung abgelehnt. Antwort: 1. Aus der Anfrage glauben wir ersehen zu müssen, daß Fragesteller das Angebot des benachbarten Möbelfabrikanten angenommen hat, nachdem er aus den Rechnungen des früheren Lieferanten glaubte festgestellt zu haben, daß dieser für den gleichen Preis geliefert habe. Das Gleiche muß wohl gelten hin sichtlich des für das Zuschneiden der Leisten berechneten Preises. Ist diese Annahme richtig, so kann Fragesteller den Lieferungs vertrag anfechten, § 119 BGB Abs. 2. Er hielt irrtümlich den angebotenen Preis für angemessen. Die Anfechtung muß gemäß §121 BGB unverzüglich geschehen. Gemäß § 122 BGB ist Frage steller verpflichtet, den Schaden zu ersetzen; den der Lieferer dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung ver traute. An und für sich müßte also, da zu dem zu ersetzenden Schaden auch der entgangene Gewinn gehört, die ganze Be stellung zu dem erklärten Preise abgenommen werden. Gemäß § 122 Abs. 2 BGB besteht aber eine Schadensersatzpflicht nicht, wenn der andere Teil die Anfechtbarkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte. Wußte also der Nachbar, daß er einen unangemessen hohen Preis forderte — und das wird anzu nehmen sein, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen — so besteht die Schadensersatzpflicht gemäß § 122 nicht. Hierbei ist auch wesentlich, daß trotz Mahnungen keine Rechnungen geschickt wurden, denn hätte er die Rechnungen geschickt, so wäre er aufgeklärt worden und hätte dann den Grund der An fechtbarkeit erfahren. Nachdem also der Nachbar mit der Ueber- mittelung der Lieferung in Verzug geraten ist, nämlich nach der ersten Mahnung Rechnung nicht gesandt hat, besteht unseres Erachtens für Fragesteller keine Schadensersatzpflicht mehr. 2. Fragesteller ist berechtigt, sich den Frachtabzug nur dann nicht gefallen zu lassen, wenn er nachweisen kann, daß der Be steller aus der nicht frachtfreien Lieferung entgegen seiner Vor schrift erkannt hat, daß Fragesteller frachtfrei unter keinen Umständen liefern wollte. Dies könnte durch frühere Verhand lungen, insbesondere etwaigen Briefwechsel dargetan werden. Aus dem Umstande allein, daß trotz Bestellungen nicht frachtfrei geliefert wurde, muß man noch nicht folgern, daß Fragesteller frachtfrei unter keiner Bedingung liefern wollte, denn auch die Absendung unter Berechnung der Fracht konnte ja ein Versehen Antwort: Wenn die Maße von Schachteln ohne nähere Angabe darüber, ob es Außen- oder Innenmaße sind, gegeben werden, so liegt die Annahme nahe, daß es Außenmaße sind, denn der Besteller berechnet die Maße in der Regel nach dem Raum, den die Schachtel ausfüllen soll, und hierfür sind nur die Außenmaße wichtig. In Fällen, wo bestimmte Gegenstände mit genauen Maßen in die Schachteln gelegt werden sollen, können auch die Innenmaße gemeint sein. Es ist deshalb zweifel haft, was die Maße bedeuten, der Verfertiger muß die Meinung des Bestellers erkunden. Da Fragesteller dies nicht getan und lediglich auf seine Annahme hin die Maße als Innenmaße ver wertet hat, so muß er dem Besteller den Schaden, den dieser daraus erleidet, ersetzen. Es empfiehlt sich also, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, sondern friedlich auszugleichen. Uebergewicht bei Pergamynpapier 12859. Frage: Mit unserer Papierfabrik, welche uns 15 000 kg Pergamyn geliefert hat, haben wir Streit wegen des Gewichtes. Die gesamte Sendung hat ein Uebergewicht von 702 kg, und da wir Per gamynpapier als Butterbrotpapier verkaufen, so bedeutet das Ueber gewicht einen empfindlichen Verlust für uns, da wir stets zu 100 Bogen abgeben. Unserer Papierfabrik, mit welcher wir seit Jahren arbeiten, ist dies auch sehr wohl bekannt, und wir hatten schon früher ver schiedene Streitigkeiten, welche jedoch ausgeglichen wurden. Heute weigert sich die Fabrik, uns für das Uebergewicht zu entschädigen und weist auch auf ihre Verkaufsbedingungen hin, daß ein Gewichts spielraum von 5 v. H. zulässig sei; Können wir auf einer Gutschrift bestehen ? Antwort: Fragesteller drückt sich nicht deutlich genug aus. Vermutlich wurden die rund 15 000 kg Papier um 702 kg schwerer geliefert, als sie hätten wiegen dürfen, wenn jedes Ries das vorgeschriebene Gewicht gehabt hätte. Nach den Ver kaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten wird bei Packpapieren, welche nach Bogenzahl gehandelt werden, Uebergewicht nicht berechnet, dagegen ein Gewichtsspielraum von 5 v. H. nach oben und unten bedungen. Wenn also Frage steller das Papier zum Riespreis gekauft hat, so braucht er nur so viel Riese zu bezahlen, wie er erhalten hat ohne Rücksicht auf deren Uebergewicht. Hat er dagegen das. Papier zum Kilo preise gekauft, so ist nach § 6 der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten bei Packpapier von mehr als 25 M. die 100 kg ein Spielraum bis zu 4 v. H. gegenüber dem Bestellgewicht zulässig unter Berechnung dieses Uebergewichtes. In diesem Falle braucht also Fragesteller nur 600 kg Ueber gewicht zu bezahlen, soweit die Verkaufsbedingungen der Papier fabrik nicht anders bestimmen und falls die Verkaufsbedingungen des Vereins den Geschäften mit -der Papierfabrik zugrunde gelegt waren. 12 000 St. Zigarrenbeutel und 2000 Blatt Packpapier mit Firma für ein neu einzurichtendes Zigarrengeschäft und bestimmte auch, wann die Ware abgeliefert .werden sollte. Nun hat sich aber die Sache zerschlagen, der Mann hat ein neues Geschäft nicht gegründet, sondern ist sogar ins Ausland gezogen. Die Eltern des Käufers, welche sehr angesehen sind, wohnen am hiesigen Platze. Was kann ich in diesem Falle tun ? Darf ich, falls ich von dem Manne das Geld nicht bekommen kann, den Eltern die Ware schicken ? Die Ware, die mit der Firma des Bestellers versehen ist, hat für mich keinen Wert. Antwort: Falls der Käufer bei Erteilung des Auftrags voll jährig (21 Jahre) war, hat Fragesteller nur Anspruch an ihn, aber nicht an seine Eltern. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unbertlcksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Innen- oder Außenmaß? 12858. Frage: Ein Kunde verlangt Angebot in überzogenen Lagerkartonen und gibt mir als Maß 6343+9 an, darauf mache ich meine Anstellung. Er bestellt Kartone in folgenden Größen: 16 Stück 63+ 43+9,5 Stück 55+43+ 11, und 1 Stück 63 4- 43 + 16. Ich nahm an, daß die angegebenen Maße Innen maße sein sollen. Nach Ablieferung erhielt ich die Beanstandung, die Kartone wären zu groß, um wieviel zu groß, gab der Kunde nicht an. Darauf schrieb ich dem Kunden, daß dies nicht der Fall sein kann, da ich mich an seine Maße ganz genau gehalten habe. Von den 22 Kartonen schickte mir der Kunde 18 Stück zurück, mit dem Bemerken, ich sollte neue dafür anfertigen. Bei Feststellung der Maße stellte es sich heraus, daß der Kunde die Kartone von außen mit Deckel gemessen hatte, naturgemäß mußten die Kartone größer sein, erstens in der Höhe und ferner in Breite und Länge. Ich habe dem Kunden den Vorschlag gemacht, ersoll vonden Kartonen 8 Stück abnehmen und die anderen 8 Stück wollte ich neu an fertigen und niedriger, damit 2 Kasten übereinander gehen sollten, und für die 8 Stück, die ich zurücknehme, 2/3 von dem Betrage von dem Kunden ersetzen lassen. Von dem Kasten 55 + 43 +11 hat der Kunde 4 Stück behalten und den fünften sollte ich gratis auf 9 cm Höhe ändern. Mein Kunde ist auf meinen Vorschlag nicht eingegangen, ich sollte neue Kästen anfertigen. Da mußte ich erst anfragen, wie groß das Regal ist. Gleichzeitig mit der Maßanfrage teilte ich dem Kunden mit, daß ich neue Kartone anfertigen werde mit der Bedingung, daß ich durch gerichtliche Entscheidung fest stellen lassen werde, ob ich die Kasten behalten oder ob sie mein Kunde abnehmen muß. 1. Bin ich verpflichtet, bei angegebenen Maßen Rückfrage zu halten, ob Innen- oder Außenmaß mit Deckel ? 2. Darf ich angegebene Maße kleiner machen oder nicht ? 3. Ist in diesem Falle ein Prozeß erfolgreich für mich ? Das Außenmaß, am Deckel gemessen, ist 44,5 + 64,5 + 9%, Regalmaß ist 64% + sein, geradeso wie es die stillschweigende Annahme einer Stellung gewesen ist, in welcher die frachtfreie Lieferung dingt war. Ki. Lieferung an ein nicht errichtetes Geschäft 12861. Frage: Kürzlich kaufte ein Anfänger bei