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Nr. 79/1913 PAPIER-ZEITUNG 2947 Briefkasten Der Frage muß lO-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Versicherung des Deutschen im Ausland 12843. Frage: Ich habe eine Stelle nach dem Ausland (Oester reich) angenommen. Ist es möglich, der Angestelltenversicherung weiter anzugehören ? Ich bin gewillt,. auch fernerhin deutscher Staatsangehöriger zu bleiben. Wie stellt sich die Angelegenheit mit der Invalidenversicherung ? Ist es möglich, auch hierin weiter zu steuern ? Antwort: Wer bei der reichsgesetzlichen Angestellten- Versicherung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungs pflicht zurückgelegt hat, kann die Versicherung auch im Aus lande freiwillig fortsetzen. Auch bei der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung kann die Ver sicherung im Auslande fortgesetzt und es können dabei Marken einer beliebigen Versicherungsanstalt verwendet werden. Den Umtausch der Quittungskarten vermittelt diejenige Ver sicherungsanstalt, deren Marken im Auslande verwendet wurden. Abruf 12844. Frage: Ein Kunde gibt im September 1912 einen Auf trag auf 1000 Kassenblöcke mit Firma, Hälfte sofort, Hälfte 1. April 1913 zu liefern. Die 500 Stück, welche am 1. April 1913 zu liefern waren, wurden versehentlich nicht geschickt. Der Kunde verlegt sein Geschäft und will deshalb die von der Fabrik bei Fälligkeit nicht gesandten 500 Stück jetzt nicht mehr haben. Die Fabrik verlangt aber Abnahme. Der Kunde ist der Ansicht, daß die Fabrik am 1. April die Blöcke hätte senden können, und da dies versehent lich unterblieben ist, die Folgen hierfür zu tragen hätte. Antwort: Die Hälfte der Bestellung war zwar an einem be stimmten Tag zu liefern, trotzdem ist das Geschäft nach obigen Ausführungen kein Fixgeschäft, weil nicht angegeben war, daß der Käufer die Ware nicht annimmt, falls der festgesetzte Liefer tag versäumt wird. Es war also Sache des Käufers, den Ver käufer zu mahnen, als dieser in Lieferverzug gekommen war, und ihm eine Nachfrist für die Lieferung des Restes einzuräumen. Da dies nicht geschehen ist, darf die Fabrik auf Abnahme be stehen. Gewinnanteil der Gesellschafter 12845. Frage: Ich beabsichtige meinen Schwager ins Ge schäft als Teilhaber aufzunehmen. Wie ist die Verteilung des Rein gewinns üblich ? Die Kapital-Einlage des Schwagers beträgt den vierten Teil der meinigen. Es wäre doch unrecht, wenn der Rein gewinn in gleiche Teile ginge, zumal ich das Geschäft gegründet und hoch gebracht habe. Meines Erachtens wäre es das Richtige, das im Geschäft beiderseits eingelegte Kapital mit 5 v. H. zu ver zinsen und dann den Reingewinn zu teilen. Antwort: Wer Kapital in ein Geschäft steckt, rechnet auf mehr als 5 prozentige Verzinsung. Deshalb sollten aus dem Gewinn mehr als 5 v. H. für die Verzinsung des Kapitals ver wendet und der Rest unter die tätigen Teilhaber im Verhältnis des Wertes ihrer Tätigkeit verteilt werden. Die Höhe des Zins fußes richtet sich danach, wie dringend der Geldbedarf des Geschäfts ist, welche Sicherheit das Geschäft bietet, und ob und unter welchen Bedingungen sich das Geld von anderer Seite beschaffen ließe. Konkurrenzverbot 12846. Frage: Ich will einen Reisenden, der seit Beginn seiner Lehrzeit im Kolonialwarenfach tätig war und die letzten Jahre darin gereist hat, für meine Papiergroßhandlung anstellen. Da er bei mir monatelanger Ausbildung bedarf und ich während dieser Zeit von ihm keine Hilfe, sondern neben den Auslagen für Gehalt nur viel Arbeit habe, möchte ich, um die großen Opfer nicht um sonst gebracht zu haben, einen Vertrag mit Konkurrenzklausel abschließen. Er soll nach etwaigem Austritt fünf Jahre lang meine Kundschaft nicht bereisen oder sich in meinem Fach selbständig machen und während drei Jahren keinen Büroposten bei einer Konkurrenzfirma, die in Süddeutschland ihren Sitz hat oder mit Druckereien daselbst arbeitet, annehmen dürfen. Glauben Sie, daß solche Einschränkung anfechtbar ist, und falls ja, welche Form würden Sie mir empfehlen ? Antwort: Nach § 74 HGB darf das mit einem Handlungs gehilfen vereinbarte Konkurrenzverbot sich nicht auf einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren erstrecken. In dieser Beziehung muß also das vom Fragesteller geplante Verbot eingeschränkt werden. Auch dürfte es sich empfehlen, den Geltungsbereich örtlich einzuschränken, weil nach § 74 HGB ein Verbot für den Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich ist, als die Be schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand das Fortkommen des Handlungsgehilfen nicht unbillig erschwert. Kunstdruckpapier 12847. Frage: Sie erhalten mit gleicher Post mehrere Bogen eines gestrichenen chamois-Kunstdruckpapiers mit der Bitte, solche einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und mitzuteilen, woher dieser fehlerhafte ungleichmäßige Strich rührt. Der Streicher sagt, der Rohstoff wäre langseitig, der Papiermacher bezeugt das Gegen teil und schiebt die Streifenbildung auf das ungleichmäßige Bürsten. Antwort: Der Fehler kann verschiedene Ursachen haben. Sollte diese Erscheinung vom Rohstoff herrühren, dann wäre der Stoff auf der Papiermaschine runzlig getrocknet oder in der Mitte der Bahn zu dünn gearbeitet. Das ist nicht der Fall, da das Gewicht von 140 g/qm sowohl in der Mitte als auch an den Rändern stimmt. Falls schlechte Trocknung vorgelegen hätte, wäre dies an der Rohrolle sichtbar gewesen, auch würde sich dies sofort auf dem Zylinder der Streichmaschine gezeigt haben, und dann durfte der Streicher nicht weiter arbeiten. Zu dieser Feststellung wären mehrere Meter Rohstoff nötig. Die weitere Prüfung zeigt, daß die Streifen nur auf einer Seite auftraten, was vermuten ließ, daß, nachdem eine Seite gestrichen, das Papier feucht aufgerollt wurde. Die Mitte trocknet bei Streich papieren immer langsamer als die Ränder, auch zeigen d e Ränder sich weniger streifig. Wird nämlich ein Papier nicht ganz trocken aufgerollt, so entstehen im Rollstuhl durch den Zug Falten, die beim späteren Abrollen solche Streifen hervorrufen, weil in diesen Falten die Farbe zusammenläuft und sich nicht so leicht mit den Bürsten wieder verstreichen läßt. Läge der Fehler im Rohstoff, so müßten auch wohl beide Seiten den Fehler zeigen. Nachdem der gestrichene Bogen mit Wasser naß gemacht und die Schicht mit einem Dachshaarpinsel ver rieben war, verschwanden die Streifen nach dem Trocknen. Einem erfahrenen Streicher müßte es demnach gelingen, durch Reglung der Bürsten usw. den Fehler zu verhüten. Eine Schuld am Rohstoff ist ohne weiteres nicht festzustellen. J. K. Eigentumsrecht an der Gravur 12848. Frage: Für einen Geschäftsfreund lieferten wir früher Etiketten in Steindruck. Die Gravur — der Stein — ist in unserem Besitze. Vor einigen Jahren wurde die Verbindung abgebrochen, weil unser Freund behauptete, von anderer Seite bedeutend billiger zu kaufen. Wir konnten den uns damals genannten Preis nicht über nehmen, da er kaum unsere Selbstkosten deckte. Jetzt verlangt unser früherer Kunde die Herausgabe unseres Steines. Dazu können wir uns nicht ohne Weiteres verstehen, denn wir können in unseren Büchern nicht finden, daß der Kunde seinerzeit, es muß etwa zehn Jahre zurückliegen, den Stein und die Gravur usw. käuflich er worben hat. Wir würden den Stein schließlich ausliefern, da wir ihn anderweitig nicht verwerten können und schließlich auch nicht dürfen, aber der Kunde geriet vor einigen Jahren in Konkurs, und wir hatten damals einen Verlust, und dieser ermutigt uns nicht, den Stein herauszugeben. Inzwischen ist das Geschäft des Kunden im Konkurse verkauft worden, wird auch von dem Käufer unter alter Firma fortgeführt. Der Kunde ist der Meinung, daß wir den Stein herausgeben müßten bzw. müßten wir die Gravur abschleifen lassen. Sind wir dazu verpflichtet ? Damit Sie die Sachlage noch weiter be urteilen können, überreichen wir Ihnen anbei den geführten Brief wechsel zur Kenntnisnahme. Antwort: Wenn nicht ausdrücklich Kauf des Steins und des Entwurfs auf dem Stein vereinbart wurde, gehören Stein und Entwurf der Firma, welche die Zeichnung auf dem Stein ausgeführt hat. Die ausführende Firma darf aber die Litho graphie nur zu Arbeiten für den ursprünglichen Besteller ver wenden. Falls der auf dem Stein wiedergegebene Entwurf dem Besteller gehört, d. h. von ihm besonders bezahlt ist, hat er nur Anspruch auf Vernichtung der Gravur aber nicht auf Aus lieferung des Steins. Da im vorliegenden Fall, wie aus dem Brief wechsel hervorgeht, die Schutzmarke des Bestellers auf den Stein graviert wurde, so hat der Besteller den Anspruch auf Ver nichtung der Gravur. Der Stein bleibt im Besitz der Frage stellerin. Kopierfähigkeit von Drucksachen 12849. Frage: Im Juni 1913 fertigte ich für eine Bank 10 000 Mitteilungen in Kopierdruck. Vor einigen Tagen wurden mir diese zur Verfügung gestellt, weil die Vordrucke nicht oder sehr schlecht kopieren. Sie erhalten einige Drucke; woran liegt der Fehler ? Die Kopierfarbe ist etwa 1 % Jahre alt und stets verschlossen auf bewahrt worden, den Verschluß habe ich mit gummierten Streifen überkleben lassen. Mit genügend Farbe ist doch wohl auch gedruckt! Die Bank hat Kopiermaschinen. Antwort: Durch Kopierversuche mit den eingesandten Mitteilungsvordrucken stellten wir fest, daß diese einwand freie Kopien ergeben. Die Beanstandung der Bank beruht dem nach auf unrichtiger Ausführung der Kopierarbeit oder auf Mängeln ihrer Kopiermaschinen.