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Mündliche Zusicherungen des Reisenden Am 25. Juli bestellte ich laut einer in meinen Händen befind lichen Kommissionskopie, die keinerlei aufgedruckte oder geschriebene Bedingungen enthält, bei dem Generalvertreter einer graphischen Anstalt 500 Ansichtskarten von hiesiger Stadt. Obgleich ich damals ausreichend mit hiesigen Ansichtskarten versehen war, bestellte ich aus folgenden Gründen die allerdings recht kleine Menge: 1. Die Karten waren sehr schön ausgeführt 2. Der Reisende versicherte, die Karten, die 28 M. das Tausend kosten, hätten den einheitlichen Verkaufspreis von 10 Pf. 3. Der Reisende versicherte, die Karten würden von seiner Firma nur an Mitglieder der hiesigen Ortsgruppe des Verbandes Deutscher Papier- und Schreibwarenhändler geliefert. 4. Auf meine Betonung, daß die Karten sonst nicht den Wert für mich hätten, versicherte der Reisende, die Karten würden an mich genau zu gleicher Zeit geliefert wie an meine Konkurrenz. Nach Auftragerteilung hörte ich keine Silbe mehr von den Karten, bis Mitte September von der Generalvertretung der graphischen Anstalt die Sendung bei mir ankam. Weil mir der Name der Generalvertretung entfallen war, wies ich die Sendung zurück und erhielt einige Tage später die Beschwerde dieser Firma. Erst da sah ich meine Kommissionskopie nach, auch setzte ich mich mit einer anderen hiesigen Firma in Verbindung und erfuhr, daß diese die Karten bereits 3—4 Wochen zu 5 Pf. das Stück verkaufte. Da ich überdies etwa zu derselben Zeit sah, daß ein Nichtmitglied obengenannten Vereins die Karten ausstellte, teilte ich der General vertretung unter Hinweis auf meine 3 Gründe mit, daß ich die An nahme der Karten ablehnte. Von dieser wurde mir darauf die un höfliche Antwort zuteil: wenn ich die Karten nicht gutwillig an nähme, dann würden diese versteigert und ich von ihr für die Rest summe verklagt. Meine Gründe seien nicht stichhaltig, die General vertretung habe keinen Einfluß auf den Verkaufspreis der Karten, sie könne auch die Karten liefern an wen sie wolle. Ich hätte die Karten deshalb später erhalten, weil die erste Anfertigung, die ich schon 3—4 Wochen hier ausgestellt sah, vergriffen gewesen sei, die Firmen, die gleichzeitig mit mir aufgegeben hätten, hätten die Karten gleichzeitig mit mir erhalten. Ueberdies sei von meiner Seite keine Annullierung des Auftrags erfolgt. Das Paket, das folgenden Tags nochmals bei mir vorgezeigt wurde, wies ich abermals zurück und habe weiterhin nichts mehr von der Firma gehört. Ich bitte Sie über meine rechtliche Stellung und zukünftige Stellungnahme um Ihren unparteiischen Rat. Papierhandlung Wenn über einen Kauf, der auf Grund einer schriftlichen Bestellung zustande kommt, gerichtliche Schritte nötig werden, so hält sich das Gericht in der Regel an den Wortlaut der Be stellung. Deshalb empfiehlt es sich, falls der Reisende münd liche Zusicherungen von Bedeutung macht, diese auf dem Bestell schein schriftlich festzulegen und vom Reisenden unterschreiben zu lassen. Die Zusicherung des Reisenden, daß für die Karten ein einheitlicher Verkaufspreis von 10 Pf. vorgeschrieben ist, hätte dem Fragesteller zweifelhaft vorkommen sollen, da es keine Einrichtung gibt, welche den Kartenlieferern gestattet, die Ver kaufspreise ihrer Kunden zu prüfen. Die Sachlage macht es emp fehlenswert, daß Fragesteller die 500 Karten übernimmt, da er hei gerichtlicher Austragung der Angelegenheit wahrscheinlich den Kürzeren ziehen würde. Unzüchtige Ansichtskarten Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Aus der Operette ,,Autoliebchen“ ist wohl die bekannteste Stelle des Gesangstücks „Ja, das haben die Mädchen so gerne".. .. Der Papierhändler Otto Nölting in Hamburg hatte zu diesem Text illustrierte Postkarten herstellen lassen und verkauft sowie durch Postkartenhändler vertrieben. Die Postkarten sind aber als un züchtig beanstandet und beschlagnahmt und N. ist wegen Ver breitens unzüchtiger Schriften (Vergehen gegen § 184 Ziff. 1 StGB) vom Landgericht Hamburg am 31. Januar 1913 zu 50 M. Geldstrafe verurteilt worden. Sechs Mitangeklagte, durch die N. die Karten batte vertreiben lassen, sind jeder zu einer Geldstrafe von 5 M. verurteilt worden. Im ganzen handelte es sich um zwei verschiedene Ausführungen. Die eine Karte zeigte ein halbentkleidetes Mädchen auf einem Divan ruhend, die Hände unterm Kopf und die Augen geschlossen, also schlafend. Und nach dem Text des Liedes ... „da tr äumen sie alle davon“, ist die Illustration so gedacht, daß das Mädchen träumt; wovon es träumt, verraten die anderen Figuren, nämlich vier tanzende Paare, die in den vier Ecken der Karte zu sehen und in Balltoilette dargestellt sind. Nicht viel anders ist die zweite Karte. Das innere ovale und, wie bei der ersten Karte, für sich abgeschlossene Bild zeigt ein im Bett liegendes halb entkleidetes Mädchen in schlafendem träumendem Zustand, und an den vier Ecken gleichfalls vier tanzende Paare in Balltoilette. Die beiden Karten sind wie erwähnt, als unzüchtig beanstandet worden und das Gericht hat gleichfalls dahin erkannt, daß beide Karten als „unzüchtige Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des § 184 Ziff. 1 StGB anzusehen seien. Denn die Karten seien geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen.“ Gegen diese Auffassung wendete sich die von dem Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision. Der Vorderrichter, so hieß es, habe den Begriff der Unzüchtigkeit verkannt; die Karten seien nicht anstößig zu nennen. N. behauptete für sich des weiteren noch, daß nicht erwiesen sei, daß er das Bewußtsein gehabt habe, daß die Karten als unzüchtig angesehen werden könnten, zumal da er bei Bestellung der Karten dem Verfertiger ausdrücklich gesagt habe, er wolle etwas Dezentes haben. Das Reichsgericht verwarf in dessen am 6. Oktober die Revision aller Angeklagten als un begründet, da nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Karten objektiv unzüchtig seien und deren Verbreitung deshalb ohne Rechtsirrtum als ein Vergehen gegen § 184 Ziff. 1 StGB an gesehen worden sei. (3 D 500/13) Zugabe-Unwesen Der Centralausschuß Berliner kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine hat sich in seiner letzten Sitzung mit der Frage einer gesetzlichen Reglung des Zugabewesens eingehend be schäftigt und sich gegen neue gesetzliche Bestimmungen aus gesprochen. In einer an den Handelsminister gerichteten Eingabe wird u. a. zur Begründung dieser Stellungnahme angeführt, daß scharfe Umgrenzung des Begriffs „Zugabe“ nicht möglich sei, und sich daher der Durchführung des Gesetzes außerordentliche Schwierigkeiten in den Weg stellen würden. Zudem bedeute die Zugabe ein wirksames Mittel gegen das Borgunwesen. Den nicht zu leugnenden Aus wüchsen im Zugabewesen könne auf Grund der jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wirksam entgegengetreten werden. Der Schreibwarenhändler als Photograph Seit Jahren mache ich meine photographischen Aufnahmen für meine Ansichtskarten selbst. Nun wurde vor kurzer Zeit eine Photographen-Zwangsinnung für die Pfalz gegründet und diese verlangt, daß ich ihr als Mitglied beitrete. Muß ich dies ? X. Es steht jedermann frei, photographische Aufnahmen zu machen und. zu verwerten, ohne daß er deshalb zum Eintritt in eine Zwangsinnung von Photographen gezwungen werden kann. Die Zwangsinnung soll offenbar nur diejenigen Photo graphen umfassen, welche das Photographen-Gewerbe erlernt haben und als ihren Hauptberuf betreiben, insbesondere Bildnis photographien auf Bestellung herstellen. Dunkle Täfelung des Ladens frißt einen großen Teil des Lichtes, erfordert also erhöhte Beleuchtungskosten. Probenschau Reklametüte mit Reklamemarken von Ernst Michel in Stuttgart, Herderstr. 2. Bei der herrschenden Sammelwut für Reklamemarken sind die Ladenbesitzer gezwungen, Reklame marken in großen Mengen als Zugaben zu verteilen. Die Reklame tüte mit Reklamemarke soll dazu führen, daß für jeden Einkauf nur eine Reklamemarke gegeben wird. Für diese ist ein Platz in der Mitte der Tüte ausgespart, und dadurch, daß die übrige Fläche der' Tüte mit Ankündigungen verschiedener bekannter und im Geschäft erhältlicher Waren bedruckt ist, stellt sich die Tüte entsprechend billiger. Es scheint nach der uns ge sandten Mustertüte, daß der Verlag mit in großem Maßstabe Reklame treibenden Firmen ein Abkommen getroffen hat, um