Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelled. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 m. 50 Pf- Einzelnummer 25 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 60 mm (1/4 Seite) Breite 50 Pf. Decke bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 10 v. H. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 , „ , 20 . 26 . „ , 30 , 52 , . , 40 , 104 , , , 50 , Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuchezuhalbem Preis Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Paplergrosshändler Alleiniges Organ der Vereinigung deutscher Tntenfabrikanten, e. V. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrie, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker Organ des Deutschen Papiergrosshändler-Verbandes. Organ des Vereins der Lichtpausanstalten von Gross-Berlin Alleiniges Organ der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Organ des Tarif-Amts für das deutsche Lichtdruckgewerbe Alleiniges Organ des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Nr. 24 Berlin, Sonntag, 25. März 1917 42. Jahrg. Vierteljährlicher Bezugspreis bei allen deutschen Post anstalten, ferner durch den Buchhandel: 2 M. 50 Pf. Vierteljährliches Bestellgeld 18 Pf. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Der vierteljährliche Belgien 2 Mark 50 Pf. (Postämter in Brüssel und Verviers) Bulgarien 5 Lew 48 stol Dänemark 2 Kronen 30 Oere Luxemburg 2 Mark 80 Pf. Postbezug kostet in: den Niederlanden 1 Fl. 95Cts. Norwegen 2 Kronen 73 Oere Oesterreich 4 Kr. 28 Heller Schweden 2 Kr. 40 Oere der Schweiz 3 Frank Ungarn 4 Kr. 22 Heller Monatlicher Bezugspreis bei deutschen Postanstalten 84 Pf. Monatliches Bestellgeld 6 Pf. Die Postämter der meisten Staaten nehmen auch Bestellungen auf einen Monat oder auf zwei Monate entgegen. 1 N H Hilfsdienstpflichtige Betriebe. 489 Zahlung patentamtlicher Gebühren , 489 Papier Erzeugung und -Großhandel: Höchstpreise für Fichtenrinde 490 Montanwachs anstelle von Harz und Fett , . 490 Zellpechgewinnung in Deutschland 490 Filz-Streckwalze ... 491 Berechnung der Altpapier-Säcke ..... 491 Kleine Mitteilungen . 491 Papierstoffmarkt ,491 Papier-veraroettung, Buchgewerbe: Feststellung kriegswirtschaftlicher Betriebe, , 493 Hilfsdienst . . 493 1« 0 Jahre Gabelsberger’sche Kurzschrift . . 493 Das Deutsche Auslandsmuseum in Stuttgart 493 Papier und Zement als Dichtungsmittel. , . 453 Druck- und Prägepresse 494 | Festrosten der Steinschrauben in den Stein druckschnellpressen 494 I a l t Lichtechtheit der Buntdruckfarben .... 494 Abbildungen gütiger Brietmarken auf Ansichts ¬ karten 495 Norwegische Zolltarifentscheidungen .... 495 Lager-Angestellte . . . . , ... 495 Postversand der Meldungen an die Kriegs wirtschaftssteile 496 Zeitschriftenschau ... 496 Büchertisch . . 499 Büro-Bedarf: Einheitliche Mindestverkaufspreise für den deutschen Papier-, Schreib- u. Bürobedarfs ¬ handel 490 Reklamebriefbogen , ........ 500 Probenschau . 500 Geschäfts-Nachrichten' 1 . , 509 Briefkasten. , , . . . , , , ... . 512 Hilfsdienstpflichtige Betriebe Das Kriegsamt und die Kriegsamtstellen werden mit Eingaben einzelner Betriebe oder ganzer Betriebsgruppen überflutet, die nach- weisen wollen, daß sie kriegswichtig und die in ihnen beschäftigten Personen daher von der Meldepflicht ausgenommen oder auszu nehmen seien. Wie ,,W. T. B.” hierzu mitteilt, war es im Interesse der Ver minderung des Schreibwerks und der den Ortsbehörden zufallenden Arbeitslast zweckmäßig, gewisse Kategorien von Personen von der Meldepflicht auszunehmen, deren Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst — ganz unabhängig von örtlichen Verhältnissen — außer allem Zweifel steht. Die betreffenden Tätigkeiten sind im § 5 unter Ziffern 1—10 der Ausführungsverordnung zu § 7 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst aufgezählt. In Ziffer 11 ist außerdem den Kriegsamtstellen die Befugnis übertragen, darüber hinaus ei zelne, in ihren Bezirken befindliche kriegswichtige Betriebe (also nicht ganze Berufe oder Betriebsgruppen) als solche zu bezeichnen und damit von der Meldepflicht auszunehmen. Ob und inwieweit die Kriegs amtstellen von dieser ihrer Befugnis Gebrauch machen wollen, haben sie vorbehaltlich etwa ergehender Anweisungen ven Seiten des Kriegs amtes nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Ein recht licher Anspruch der einzelnen Betriebe auf eine Erklärung im Sinne des § 5 Ziffer 11 besteht nicht. Alle Hilfsdienstpflichtigen, die in den im § 5 Ziffern 1—10 auf gezählten oder gemäß Ziffer 11 durch Verfügung der Kriegsamtstellen bezeichneten Betrieben beschäftigt sind, sind demnach in die Listen nicht aufzunehmen und von der Meldepflicht befreit. Aber auch nur sie. Alle anderen nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen sind meldepflichtig. Daraus aber, daß eine Tätigkeit nicht allgemein cder besonders von der Meldepflicht ausgenommen ist, felgt keineswegs, daß sie nicht kriegswichtig sei, oder — anders ausgedrückt — daß die in ihr Beschäftigten nicht als im vaterländischen Hilfsdienst stehend zu gelten hätten. Es gibt zweifellos Betriebe verschiedenster Art, die kriegswichtig sind und doch in diese Aufzählung nicht aufgenommen sind (z. B. Presse, Spedititonsbetriebe, Banken, Rechtsanwaltschaft u. a.). Die Entscheidung, ob eine hilfsdienstpflichtige Person bereits im Hilfsdienst tätig ist, steht nach wie vor allein dem Feststellungs ausschuß zu. Sie hängt auch nicht allein davon ab, ob der Betrieb an und für sich kriegswichtig im Sinne des § 2 ist, sondern auch von der weiteren Feststellung, < b die Zahl der in ihm beschäftigten Personen nicht das Bedürfnis übersteigt. eo Werden Hilfsdienstpflichtige durch den Einberufungsausschuß herangeze gen, die nach ihrer Auffassung bereits im vaterländischen Hilfsdienst tätig sind, so haben sie die Möglichkeit, den Feststellungs ausschuß anzurufen. Und es braucht nicht einmal die Heranziehung abgewartet zu werden. Denn nach den Verfahrensvc rschriften können die Feststellungsausschüsse von jedem, der ein unmittelbares be rechtigtes Interesse hat, angerufen werden. Erst diese Entscheidung des Ausschusses, gegen die Beschwerde an die Zentralstelle zulässig ist, stellt fest, ob die Tätigkeit, die jemand bisher ausgeübt hat, als vaterländischer Hilfsdienst zu betrachten ist c der nicht. Zahlung patentamtlicher Gebühren Verordnung des Reichskanzlers vom 8. März 1917 § 1. Das Patentamt kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Zahlungsformen bei der Zahlung der an das Patentamt zu entrichtenden Gebühren Cer Barzahlung gleichgestellt werden. § 2. Ueber die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Gebühr, die nach § 8 Abs. 2, 3 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 oder nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 zu entrichten ist, entscheidet ausschließlich das Patentamt. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Kriegsanleihe Isl die Waffe der Daheimgebliebenen.