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FACHBLATT Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag: und Montag; abends. Bei der Post bestellt nnd ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ansland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelle d. BL unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 25 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Hohe 50 mm (1/. Seite) Breite 50 Pf. Decke bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 10 v. H. 6maal in 1 Jahr 10 ▼. H. weniger 13,, . 20 , 26"" " 80 " 52 „ " 40 " 104 • » • 50 „ Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossensehaft und ihrer S Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenscaaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler Alleiniges Organ der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten, e. V. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrle, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker. Organ des Vereins Berliner Feinpapier-Grosshändler Organ des Deutschen Papiergrosshändler-Verbandes. Organ des Vereins der Lichtpausanstalten von Gross-Berlin Alleiniges Organ der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Organ des Tarif-Amts für das deutsche Lichtdruckgewerbe Alleiniges Organ des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Nr. 18 Berlin, Sonntag, 4. März 1917 42. Jahrg. Vierteljährlicher Bezugspreis bei allen deutschen Post anstalten, ferner durch den Buchhandel; 2 M. 50 Pf. Vierteljährliches Bestellgeld 18 Pf. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Der vierteljährliche Belgien 2 Mark 50 Pf. (Postämter in Brüssel und Verviers) Bulgarien 5 Lew 48 stol Dänemark 2 Kronen 30 Oere Luxemburg 2 Mark 80 Pf. Postbezug kostet in: den Niederlanden 1 Fl. 95Cts. Norwegen 2 Kronen 73 Oere Oesterreich 4 Kr. 28 Heller Schweden 2 Kr. 40 Oere der Schweiz 3 Frank Ungarn 4 Kr. 22 Heller Monatlicher Bezugspreis bei deutschen Postanstalten 84 Pf. Monatliches Bestellgeld 6 Pf. Dis Postämter der meisten Staaten nehmen auch Bestellungen suf einen Monat oder auf zwei Monate entgegen. INHALT Beschlagnahme, Enteignung und Einziehung , Versicherung der im vaterländischen Hilfs dienst Beschäftigten Verkehr mit Kohle . . ... Verkehr mit Mineralölen, Mineralölerzeugnissen, Erdwachs und Kerzen Spart Schmiermittel! Papier Erzeugung und -Großhandel: Natronstoffhaltiges Papier Rauhes Schreibpapier fürs Feld! Berechnung der Altpapier-Säcke Papierstoff-Preise in Schweden . . . , . . Verwertung von Sulfitablauge Technischer Verband der Papierstoff- und Papierindustrie in New York . . . . Zellstoff in Kanada Papiermarkt in England Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Fachvertretung der Gummieranstalten . , . 361 361 361 36 t 362 362 362 362 363 863 863 864 364 | 865 | Berliner Typographische Gesellschaft . Reichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papierverarbeitung. An die deutschen Steindiuckereibesitzer! . . Die Fachvertretung des deutschen Steindruck gewerbes Unsere Brotkarte Papier-Spinnerei : Gruppen der Papiergarn-Industiie , . , . . Büro Bedarf: Zentralstelle für die Interessenten der Leipziger Mustermesse .... ..... Ausfuhrbewilligung für die auf der Leipziger Mustermesse verkauften Waren Amtliches Leipziger Meßadreßbuch .... Verdienst-Entgang Geschäfts-Nachrichten . , Briefkasten ... i . > . . . . 365 365 365 366 366 367 369 369 369 369 378 380 Kaufmännische, technische und wissenschaftliche Stellen sowie Lehrstellen dürfen unter Zeichen (Chiffre) angeboten und gesucht werden. Beschlagnahme, Enteignung und Einziehung. Am 1. März er scheinen Verordnungen obigen Inhalts betreffend fe lgende Stoff und Warengruppen: 1. Aus Aluminium bestehende Gebrauchsgegenstände und Keller geräte. 2. Korkholz. Kerkabfälle und daraus hergestellte Halb- und Fertigerzeugnisse, soweit in ihnen der Kork unverändert ent halten ist (also nicht Korksteine, Linoleum, Wärmeschutzmasse usw.). Bestimmte Mindestmengen sind ausgenommen. 3. Bronzeglocken. Näheres über Meldefrist usw; ist bei den Polizeibehörden einzu sehen. (Aus dem ,,Reichsanzeiger” vom 28. Februar 1917.) Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten Der Bundesrat hat am 24. Februar 1917 auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses und auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 327) eine Verordnung er lassen, welche die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Angestellten- • Versicherung des im Vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten regelt. Die umfangreiche Verordnung ist in Nr. 50 des Reichs- anzeigers und-in Nr. 35 des Reichs-Gesetzblattes abgedruckt. Verkehr mit Kohle Bundesrats-Verordnung, vom 24. Februar 1917 § 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Erzeugnisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlands sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu nehmen. § 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des § 1 er forderlichen Bestimmungen treffen. Er kann insbesondere Erzeuger und Besitzer der im § 1 bezeichneten Brennstoffe anweisen, die Brennstoffe an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu über lassen und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Er kann Auskunft über die Vorräte, die Erzeugung und den Ver brauch der im § 1 bezeichneten Brennstoffe fordern. § 3 enthält Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen. §§ 4 und 5 regeln das Verfahren, falls keine Einigung über den Uebernahmepreis zustande kommt. § 6. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit den im § 1 bezeichneten Brennstoffen zustehen, ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Er be stimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäfts gang dieser Behörde. § 7. Die Verordnung tritt am 26. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Verkehr mit Mineralölen, Mineralölerzeugnissen, Erdwachs und Kerzen Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1917. Artikel 1. Der § 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und /x