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Faltschachtel-Chromopapier 1306. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Zwischen mir und der Papierwarenfabrik X & Y in B bestehen Meinungsverschiedenheiten über den Ausfall meiner Lieferung hellgelb Faltschachtel-Chromopapier vom 9. August 1913, und wir haben uns dahin verständigt, daß Ihre schiedsgerichtliche Ent scheidung für beide Teile bindend sein soll. Beifolgend überreiche ich Ihnen den Briefwechsel zur Prüfung: Am 21. Juli fragte die Bestellerin brieflich, unter Beifügung des bedruckten Musters A bei mir nach einem gelben Faltschachtel- Chromopapier im Gewicht von etwa 115 g/qm. Ich bot das Papier laut mitfolgendem Muster C 2.. mit Brief vom 22. Juli an. Am 23. Juli schrieben X & Y, daß meine Preise zu hoch seien, und ich habe mit Brief vom 24. Juli meine Forderung etwas ermäßigt. Hierauf erwiderten am 25. Juli die Besteller, daß das Papier nicht so schwer zu sein brauche wie von mir angegeben, daß vielmehr ein Gewicht von rund 100 g/qm ausreichend sei. Am 26. Juli habe ich der Bestellerin nochmals Angebot auf Grund eines fertigen Gewichts von 105—107 g/qm gemacht, worauf mir am 28. Juli der Auftrag überschrieben wurde. Auftragsbestätigung gab ich am 29. Juli, die Lieferung erfolgte am 9. August laut mitfolgendem Ausfallbogen C 1. Äm 14. August stellte mir die Bestellerin die Sendung zur Verfügung mit der Begründung, daß 1. das Papier nicht druckfähig sei, der Strich bliebe am Stein hängen, 2. das Papier rolle, 3. das Papier keinen Passer habe. Um die Berechtigung der Beanstandung prüfen zu können, erbat ich am 15. August telegraphisch unbedruckte Bogen zu Versuchszwecken, welche auch eingingen und sofort durch eine erstklassige hiesige Kunstanstalt geprüft wurden. Diese Prüfung ergab keine Anhaltspunkte für die Behauptungen der Firma X & Y, weshalb ich mit meinem Brief vom 16. August die Beanstandung zurückwies. Die von B ein gesandten Musterbogen hatte ich bei einer hiesigen großen litho graphischen Kunstanstalt probeweise bedrucken lassen. Das Druck ergebnis ergab durchaus einwandfrei die Brauchbarkeit und Druck fähigkeit meines Papiers, und ich gab den Bestellern hiervon mit meinem Briefe vom 28. August Kenntnis. Ich füge diesen Aus führungen je einen in beiden Formaten der hier bedruckten Bogen zur Begutachtung bei. Am 29. August schreibt die Bestellerin, daß sie trotz meiner Ausführungen ihre Beanstandung aufrecht erhalten müsse, und gibt jetzt als Hauptgrund hierfür an, daß bei meiner Lieferung der Strich nicht so glänzend sei wie bei der Konkurrenzlieferung. Durch Schreiben vom 1. September wies ich die Ansprüche der Besteller unter ausführlicher Begründung wiederholt zurück. Es folgen nun die Briefe der Firma X & Y vom 12. und 26. September, in welchen eine Wiederholung der früheren Behauptungen enthalten ist. Der mit Brief vom 12. Sep tember eingesandte Bogen zeigt ein Quadratmetergewicht von 115 g, ist also 10 v. H. schwerer als das von mir zu liefernde Papier. Mit meinem Schreiben vom 2. Oktober habe ich die Ausführungen der Gegenseite nochmals eingehend widerlegt. Da die Firma X & Y meinen Ausführungen nicht zustimmte, sondern in ihrer Antwort vom 3. Oktober die Berechtigung der. Verfügungstellung dauernd zu vertreten sucht, bot ich, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, mit meinem Brief vom 11. Oktober 5 v. H. Nachlaß auf den Kaufpreis des Papiers an Hierauf antworteten X & Y, mit einem Nachlaß sei ihnen nicht gedient, ich solle über das Papier verfügen. Am 15. Oktober wies ich darauf hin, daß ich den Nachlaß nur angeboten hätte, um die Sache endlich und friedlich zu erledigen; daß ich aber nunmehr der Angelegenheit ihren Lauf lassen müsse. Schließlich schlug mit Brief vom 17. Oktober die Gegenseite vor, die Angelegenheit Ihrem Schiedspruch zu unterbreiten, womit ich mich unter der Bedingung einverstanden erklärte, daß Ihre Entscheidung in allen Fällen für beide Teile endgültig bindend sein soll. Die Gegenseite hat diese Bedingung mit Karte vom 22. Oktober angenommen. Nach meiner Ueberzeugung ist die Unstimmigkeit und der Unterschied nur darauf zurückzuführen, daß die Bestellerin nicht einsehen will, daß ein Papier von 100/105 g niemals den Vergleich mit einem 115 grammigen Papier aushält. Da ich eine Gewichts ersparnis auf keinen Fall auf Kosten des Rohpapiers erzielen konnte, blieb mir nur übrig, an dem Aufstrich zu sparen, und ein ent sprechend dünnerer Aufstrich kann nicht die gleiche Eleganz auf weisen. Der vor Auftragserteilung stattgehabte längere Briefwechsel läßt darauf schließen, daß die Firma X & Y im Preise für die fertigen Packungen zurückgehen mußte und diesen Mindererlös durch Ersparnisse an dem Papier wieder hereinbringen wollte; deshalb gingen X & Y 10 g/qm zurück, glauben aber trotzdem die gleichen Anforderungen in bezug auf Strich, Satinage usw. stellen zu können wie an das 10 v. H. schwerere Papier. Von der Beanstandung bleibt nur der etwas geringere Glanz bei dem Aus fall meiner Sendung bestehen. Ich behaupte, daß diese geringe Abweichung in die bei der Herstellung zulässigen Schwankungen fällt, umsomehr als mir zur Vorlage ein kleines bedrucktes Muster gegeben worden war. Die Anforderungen, die seitens des Vogelfutterfabrikanten an die Packungen gestellt werden, kenne ich, da ich das zu dieser Packung benötigte Papier über 15 Jahre an eine der größten deut schen Papierwarenfabriken dauernd lieferte; allerdings verwendete diese Fabrik Papier im fertigen Gewicht von 125 g/qm. Durch billigere Angebote der Mitbewerber wurde das Papier zunächst auf ein Gewicht von 115 g heruntergedrückt, und die Firma X & Y glaubte sogar mit einem Gewicht von rund 100 g auszukommen, wie aus ihren Briefen hervorgeht. Ich bitte Sie, Ihre Entscheidung dahin zu fällen, daß die Firma X & Y meine Lieferung übernehmen muß. Ich bin zur Gewährung eines kleinen Nachlasses bereit. Z. Buntpapier-Fabrik in C * * * Wir haben seinerzeit bei der Buntpapier-Fabrik Z in C ein seitig gestrichenes Chromopapier nach Vorlage A bestellt. Geliefert hat die Firma laut Vorlage B. Wir haben schon im vergangenen Frühjahr mit dem Prokuristen der Firma gesprochen und ihm auf sein Drängen hin die Zusicherung gegeben, daß wir der Firma den Auftrag erteilen würden, das Papier müßte aber genau wie Vorlage sein, und wir haben dies der Firma gegenüber bei der Bestellung nochmals betont. Wir haben folgende Anstände gehabt: Die obersten Bogen des Papiers rollten sich in unserm Druckraum bereits beim Aus packen. Beim Drucken gingen die Bogen bei der ersten Farbe zu beiden Seiten so in die Höhe, daß ein zweites Mal der Bogen nicht mehr angelegt werden konnte. Wir haben dann ohne Wasser ge arbeitet, jedoch auch dies genügte nicht zum Verdrucken des Papiers. Die Firma ließ nun bei Q in C 10 Bogen bedrucken. Diese Bogen wurden erst in Makulatur gelegt, was wir beim Nachprüfen an den Wellen sehen konnten. Wenn das Papier eine Zeitlang in Makulatur liegt und beim Weiterdruck wieder in diese kommt, so läßt sich allerdings ein Verdrucken des Papiers erzwingen. Dann kommt der Haupteinwand: das Papier hat nicht denselben Hoch glanz wie unser Muster A. Dieses ist uns von dem Kunden seit Jahren als tonangebend genannt worden, und hier liegt sicherlich sowohl im Stoff wie im Strich ein wesentlicher Unterschied. Es ist uns nicht darum zu tun, von der Firma einen Nachlaß zu be kommen, da wir das Papier für unsern Kunden nicht verwenden, dürfen und es für andere Zwecke (weil so eigentümliche Färbung} leider nicht verwenden können. Wir haben bereits bei einer anderen Papierfabrik uns ein Urteil eingeholt und fügen es bei. X & Y, Papierwaren-Fabrik in B Wir ließen Vorlage und Lieferung von unserm im Fabrik betrieb tätigen .Mitarbeiter prüfen und bedrucken. Sein Gut achten lautet: Die Prüfung ergab folgendes: Das Rohpapier beider Muster nach Entfernung der Streichschicht durch das Mikroskop unter sucht, zeigt wenig Unterschied in der Zusammensetzung. Beide Rohpapiere bestehen aus Zellstoff und Holzschliff nebst etwas Abfallpapierstoff in ungefähr gleicher Mischung. Billigeres Roh papier wurde also zu dem beanstandeten Chromopapier nicht ver arbeitet. Der Aufstrich des Vorlagemusters A läßt dagegen zu wünschen übrig, was wohl dadurch entstanden ist, daß weniger Streichmasse aufgetragen wurde. Der Aufstrich ist dünner, daher weniger ge schlossen und es fehlt ihm an Glanz. Untersuchung der beiden Aufstriche zeigte, daß Muster A etwas stärkeren Gehalt an Binde mittel hat als das Muster aus der beanstandeten Sendung, da gegen war das Rohpapier von A schwächer in der Leimung. Druck proben zeigten, daß das beanstandete Papier druckfähig, also ver wendbar ist. Das Papier rollt sich kaum merklich, die Streichschicht springt nicht ab. Das Papier ist allerdings nicht so ausgefallen wie das Muster, dies ist aber dadurch entstanden, daß die Bestellerin den Chromopapier-Fabrikanten trotz seiner Warnung dazu ver anlaßthat, das Papier leichter herzustellen, weshalb dieser gezwungen war, den Aufstrich dünner zu machen, wodurch die Streichfläche an Geschlossenheit und Glanz einbüßte. Die Buntpapierfabrik hätte dies voraussehen und der Bestellerin noch stärker Vorhalten, müssen, als sie es getan hat, unter Umständen sogar den Auftrag ablehnen sollen, und insofern ist sie nicht von jeder Schuld (frei- zusprechen. Die Hauptschuld liegt aber bei der Bestellerin, die das Gewicht des Papiers zu stark beschnitt. Da das Papier für andere Zwecke, wo es weniger auf Glanz, und Aussehen ankommt, verwendet werden kann, so sollte die Kunstanstalt das Papier mit 10 v. H. Nachlaß übernehmen. J. K. Wir schließen uns den Schlußfolgerungen dieses Gut achtens an. Von unseren Auslagen für Postversand, Prüfung und Druckversuche hat die Papierwarenfabrik 2/3 und die Bunt papier-Fabrik 1/3 zu zahlen. IVeuheitY Neuheit! „Piccolo-Triumph" liefert die Spezialfabrik für Falzmaschinen t*** 1 * A. Gutberlet & Co. ♦ Leipzig