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264 PAPIER-ZEITUNG Nr. 8/1914 Stillegen des Ladens durch den Mieter In einer deutschen Mittelstadt hatte der Inhaber eines Schuh warengeschäfts im Jahre 1904 einen Laden auf 10 Jahre gemietet, für 4500 M. in den ersten drei Jahren, 5000 M.während der drei folgenden Jahre und 5500 M. während des Restes der Mietszeit. Der Vertrag lief bis zum 1. September 1915. Im November 1912 siedelte der Geschäftsinhaber in ein Haus über, das er gekauft hatte, etwa 25 m entfernt in derselben Geschäftsstraße. Den alten Laden sperrte er durch ein Gitter ab, brachte einige Waren ins Schaufenster und wies im übrigen durch Plakate auf sein neues Geschäft hin. Zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ablauf des Mietvertrages war er bereit. Der Vermieter begnügte sich aber nicht damit, verlangte vielmehr, daß das Schuhgeschäft im vermieteten Laden fortgesetzt werde, denn es sei nicht statthaft, daß die Kundschaft vom alten Geschäft abgewandt und an das neue Geschäft gewöhnt werde. Die Kundschaft sei vorwiegend der Lage des Hauses zu danken und gehöre deshalb mindestens teilweise dem Hausbesitzer. Wenn der Laden 3 Jahre leer stehe, so werde dadurch der Mietswert des Geschäfts und der Wert des Hauses heruntergedrückt. Der Mieter hielt das Verlangen für unberechtigt. Er habe es für zweckmäßig gehalten, sein Geschäft in Räumen unterzubringen, die den modernen Anforderungen entsprächen, und er sei nicht verpflichtet, dem Vermieter zu Liebe die Unkosten auf sich zu nehmen, die das Be treiben zweier Läden mit sich bringe. Auf gerichtliche Anfrage haben die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin erklärt, daß der Mieter eines in erster Geschäftslage einer Stadt befindlichen Ladens nach Auffassung der beteiligten Kreise nicht verpflichtet sei, den Laden zu betreiben, obwohl hier durch die Kundschaft vom gemieteten Laden ab nach einem anderen in der Nähe von ihm betriebenen Laden gewöhnt werden kann. Fälle, in denen ein Laden stillgelegt und die Kundschaft auf die vom Mieter neu bezogenen Räume hingewiesen werde, kämen viel fach vor. Es sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß-sich der Geschäftsinhaber zum Betriebe des Geschäfts in dem gemieteten Laden verpflichte, zumal er sich sonst gefallen lassen müßte, daß der Vermieter Aenderungen im Betrieb, die möglicherweise den Ertrag mindern, verböte. (Nachdruck verboten) Zolltarifierung von Waren Italien. Papierstreifen aus zwei übereinander geleimten Lagen, eine in der Masse gefärbt und die andere ungefärbt, zwischen welchen als Verstärkung in weiten Abständen der Länge nach und parallel Hanffäden angebracht sind, sind nicht „als Packpapier“ anzu sprechen, sondern als „nicht genannte Arbeiten aus Papier" nach Tarif-Nr. 256 vertragsmäßig mit 70 Lire für 100 kg zu verzollen. Bücher in italienischer Sprache gedruckt, in Leinewand und Pappe gebunden, das Färben von baumwollenen und leinenen Gespinsten und Geweben behandelnd, mit verschiedenen, auf die einzelnen Blätter geklebten Proben der behandelten Gespinsterzeug nisse, sind keine Musterbücher ohne Wert, weil die eingeklebten Gespinstproben keine Muster, sondern Illustrationen zum Text dar stellen. Die Ware ist daher als „gedruckte Bücher, in Einbänden jeder Art" nach Tarif-Nr. 258 a 3 mit 20 Lire für 100 kg zu verzollen. Briefordner, unvollständige, bestehend aus dem gesamten Mechanismus aus vernickeltem Eisen, ohne den Pappdeckel, sind als unvollständige Ordner gemäß § 2 der Vorbemerkungen zum Repertorio gleich den vollständigen wie „gemeine Kurzwaren" nach Tarif-Nr. 454 a vertragsmäßig mit 80 Lire für 10.0 kg zu ver zollen. Weißes Papier, in gleiche Rechtecke geschnitten, in Gruppen von 10 oder 12 aufeinandergelegt und in Längsrichtung in der Mitte gefaltet, sind weder als „unbedruckte, unvollständige Bücher" noch als „nicht genannte Arbeiten aus Papier" anzusprechen. Die Ware ist vielmehr als „weißes usw., nichtliniiertes Papier" nach Tarif-Nr. 250 a 1 vertragsmäßig mit 12,50 Lire für 100 kg zu verzollen. Bonbonnieren, ganz aus Pappe, mit farbigem Steindruck, mit darum geschlungenem und verknotetem Seidenband, sind gemäß der Anmerkung im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn — Anmerkung zu Tarif-Nr. 454 a und b — ohne Berücksichtigung des Seidenbandes, welches einen nicht wesentlichen Bestandteil der Ware bildet, gemäß dem Stichwort „Bonbonnieren jeder anderen Art" als „nicht genannte Arbeiten aus Pappe" nach Tarif-Nr. 256 vertragsmäßig mit 70 Lire für 100 kg zu verzollen. (Bollettino delle controversie etc.) Belgien. Für die Herstellung von Druckplatten bestimmte sogen. Grundplatten, bestehend aus einem Papierblatt, das mit einer Oel- mässe (mastic ä l’huile) überzogen ist und dadurch eine vollständig ebene und glatte Oberfläche erhalten hat, sind als „verschiedene Erzeugnisse für die Industrie, andere," mit 5 v. H. des Wertes zu verzollen. Briefumschläge aus Papier, auf der Außenseite ohne Aufdruck, innen jedoch mit Mustern versehen, die keinerlei Vermerk in Buch staben enthalten und nur den Zweck haben, das Papier undurch sichtig zu machen, sind als „anderes Papier" mit 4 Frank für 100 kg zollpflichtig. Sogenannte Kolorier-Alben oder -Hefte, enthaltend einfache skizzierte Zeichnungen zum Kolorieren nach beigefügten farbigen Mustern, auch mit erläuterndem Text versehen, sind als „Bilder- oder Skizzen-Alben und -Hefte: gedruckt, auch mittels des Pinsels oder der Platte koloriert", mit 25 Frank für 100 kg zu verzollen. (Rundschreiben des Finanzministers vom 19. September 1913, Nr. 18 116.) Frankreich. Eine Bekanntmachung der Generalzolldirektion im „Journal officiel de la Republique Franaise" vom 3. November 1913 enthält u. a. folgende Entscheidungen für die Anwendung des Zolltarifs: Rückstandswasser von der Herstellung der Papiermasse (Sulfit- Ablauge) wie „chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt, andere als mittels Alkohols hergestellte" (Tarif-Nr. 282). Nachahmung von Linoleum oder Wachstuch auf Pappe (gefärbte oder bedruckte, mit einem einfachen Oelüberzug versehene Pappe) — wie Pappe, zugeschnitten, gefärbt, gefirnißt usw. Rollen oder Röhren aus Pappe oder aus Pappe und Holz, Papier, Kartenpapier oder grobem Zeugstoff, die als Einlage beim Auf rollen von Linoleum, Wachstuch usw. verwendet werden sollen — wie „Pappe, geschnitten, Phantasiepappe" (Tarif-Nr. 463); dienen die Rollen usw. als Einlage für eingeführtes Linoleum, Gewebe, Wachstuch usw., so sind sie als Aufmachungen ohne Handelswert anzusehen. Postkarten mit Wunschalbum (album de souhaits), aus Papier oder Kartenpapier — wie „Postkarten", je nach der_Art. Rumänien. Die rumänische Generalzolldirektion hat mittels Runderlasse vom 25. November (8. Dezember) 1913, Nr. 131 439 und 131 440, folgende Zolltarifentscheidungen bekannt gegeben: Servietten und Tischläufer aus Papier in jeder Ausführung werden stets nach Artikel 429 des Tarifs mit 140 Lei für 100 kg verzollt. Briefkopierpressen werden nach Art des Stoffes, aus dem sie hergestellt sind, verzollt. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Kon sulats in Bukarest.) E ” Chile. Packpapier, kein Löschpapier, ist nach Nr. 1942 mit 0,60 Peso Gold für 1 kg Reingewicht zu bewerten und mit 30 v. H. des Wertes zu verzollen. (Nach einem Berichte des Kaiserl. General konsulats in Valparaiso.) Zollwesen Frankreich. Anwendung der Vorschrift über den Einfuhr vermerk auf Waren (Artikel 15 des Zolltarifgesetzes). Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Paris sind neuerdings über die Anwendung des Artikel 15 des Zolltarifgesetzes folgende Entscheidungen ergangen: Bücher und Drucksachen, die mit dem Namen einer fran zösischen Buchhandlung versehen sind, können eingeführt werden, wenn am Ende des Werkes da, wo die Adresse des Druckers an gegeben zu werden pflegt, der Name und der Wohnort des Druckers und, wenn dieser Ort wenig bekannt ist, außerdem der Name des Herstellungslandes vermerkt sind. Mit dem Namen und Wohnort von Franzosen versehene Brief papiere, Kanzleipapiere, Briefumschläge, Visitenkarten und Preis verzeichnisse können ohne den Einfuhrvermerk (import de ...) eingeführt werden. Dasselbe gilt für Karton zum Aufziehen von Photographien, auf denen der Name von französischen Photographen angegeben ist. Zollbehandlung von Büchern für Blinde Rußland. Auf Anregung des Blindenkuratoriums der Kaiserin Maria Alexandrowna hat die Tarifkommisson am 29. Oktober 1913 unter Nr. 851 beschlossen, aus dem Ausland eingeführte Bücher für Blinde in ausländischer Sprache nach Artikel 178 Punkt 2 des Tarifs zollfrei zu lassen. Dieser Beschluß ist in vorgeschriebener Weise bestätigt worden.K (Zirkular des Zolldepartements vom 5. November 1913, Nr. 1058.) Schreibbänder/ 4 Hochvollendet in der Qualifäf " tt GUNTHERWAGNERHANNOVERUNDWIEN Gegründet 1638 35Auszeichnungen