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Rot Kopier-Löschkarton 1282. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Am 2. Mai 1912 lieferte ich der Großhandlung X in A, Oester reich, 2000 Bogen rot Kopier-Löschkarton laut dem Ihnen gesandten Musterabschnitt Nr. II. Musterabschnitt Nr. I ist meinem Muster buche entnommen, nach welchem die Lieferung zu erfolgen hatte. Unterm 6. August 1912 stellt mir mein Abnehmer den Löschkarton wegen ungenügender Löschfähigkeit zur Verfügung. Ich habe mich mit meinem Kunden bis zur Stunde noch nicht einigen können, weil er keine anderweitige Verwendung für den Löschkarton hatte und mir dafür außer dem verauslagten Eingangszoll von 33 K. 40 h nur 10 Heller fürs Kilogramm zahlen wollte. Ich habe deshalb die Rücksendung des Kartons verlangt am 29. November 1913, wobei sich zu meiner Ueberraschung herausstellte, daß die Ware bereits bedruckt ist. Die Zurücknahme des bedruckten Kartons habe ich abgelehnt, weil ich damit absolut nichts anfangen kann, und es selbstverständlich ist, daß die Ware vor der Verarbeitung geprüft werden mußte. Uebrigens werden an Kopier-Löschkarton hinsichtlich der Saugfähigkeit keine allzuhohen Ansprüche ge stellt. Ich glaube sehr wohl, daß der Karton verwendungsfähig ist, sonst hätte ich ihn zurückgenommen, natürlich nur in unbe drucktem Zustande. Mit der übrigen Menge aus derselben Anfertigung habe ich bei Auslieferung nach anderer Seite nicht die geringsten Anstände gehabt, und ich hätte die beanstandete Lieferung sicher auch nach anderer Seite untergebracht, was aber in bedrucktem Zustande unmöglich ist. Ich unterwerfe mich Ihrem Schiedsspruch bedingungslos. Y, Papierfabrik in B ♦ * * Aus Oesterreich Im April 1912 bestellte ich bei der Papierfabrik Y in B 2000 Bogen roten einfarbigen Löschkarton 45 x 58 cm, 94—96 kg nach beiliegendem Blatte Nr Lieferung erfolgte mit Rechnung vom 2. Mai 1912 nach beiliegendem Muster „Lieferung". Nach erfolgter Weiterlieferung an meinen Kunden bedruckte es dieser, stellte es mir aber nach dem Druck zur Verfügung, weil das Papier in der Saugfähigkeit dem im Musterbuche enthaltenen Papier, nach welchem auch der Kauf erfolgte, stark zurücksteht. Ich selbst kann dies nur bestätigen und sende Ihnen als Beweis die beiden Muster zur Begutachtung. Die Fabrik verweigerte die Zurück nahme des Papiers mit der Begründung, daß sie hierzu nach dem Bedrucken der Ware nicht verpflichtet sei, ich müsse es behalten. Ich hinwieder stehe auf dem Standpunkte, daß ich ein Löschpapier — zumal es keine Anfertigung sondern dem Lager entnommene Ware ist — nicht erst auf Saugfähigkeit zu untersuchen brauche. Meiner Ansicht nach ist es Sache der Fabrik, sich darum zu kümmern, ob ein Löschpapier, das sie in die Welt hinausschickt, insbesonders wenn es für das Ausland bestimmt ist, die Hauptbedingung erfüllt, die an ein Löschpapier gestellt wird, nämlich ob es wirklich saug fähig ist. Ich schrieb der Fabrik, daß ich dieses Papier um keinen Preis, auch nicht mit einem Nachlasse, zu verwenden vermag, da es als Löschpapier unbrauchbar sei und höchstens als Einlagedeckel für Briefpapier verwendet werden könne. An Zoll habe ich rund 33 K. dafür ausgelegt. Wir haben uns geeinigt, Ihren Schiedspruch anzuerkennen. X, Papiergroßhandlung in A Wenn man auf Vorlage und Lieferung eine und dieselbe „Feder, gleich tief in dieselbe Tinte getaucht, mit der Spitze aufsetzt, so verliert der entstehende feuchte Tintenfleck bei der Vorlage in 6 Sekunden, bei der Lieferung aber erst in 28 Sekunden seinen feuchten Glanz. Hieraus ergibt sich, daß die Lieferung bedeutend weniger löschfähig ist als die Vorlage, und dies spielt bei Kopierlöschkarton eine wesentliche Rolle, da dieser Karton die überflüssige Feuchtigkeit des Löschpapiers umso besser aufnimmt, je löschfähiger er ist. Die Papierfabrik würde sich auch nicht weigern, das beanstandete Papier zurück zunehmen, wenn es noch nicht bedruckt wäre. Die Ansicht der Großhandlung, die Papierfabrik müsse selbst dafür sorgen, daß die von ihr ausgehende Ware in Beschaffenheit richtig sei, kann nicht als ausschlaggebend angesehen werden, denn der Handelsverkehr beruht darauf, daß der Käufer die Ware prüft, und in den Handelsgesetzen aller Länder ist für diese Prüfung bei Geschäften unter Kaufleuten eine kurze Frist angesetzt. Es erscheint nicht statthaft, daß der Käufer, wie es hier ge schehen ist, die Ware erst 4 Monate nach Empfang beanstandet, und der Kunde hat kein Recht zu verlangen, daß der Lieferer die bereits durch Druck verarbeitete, also für ihn wertlos ge wordene Ware zurücknimmt. Ebensowenig wie die Papier fabrik das verarbeitete Papier von der Großhandlung zurück nehmen muß, ist diese verpflichtet, das ihrerseits weiter ver äußerte Löschpapier von dem Kunden, der es hat bedrucken lassen, zurückzunehmen, denn auch der. Kunde des Groß händlers hatte die Pflicht, die Ware zu prüfen, bevor er sie ver arbeitete. Da es jedoch feststeht, daß die Ware bei ihrer An kunft beim Kunden mangelhaft war, erscheint es billig, daß die Papierfabrik einen Teil vom Kaufpreis der Ware nachläßt, denn sie hätte diese Ware, auf welcher schon Zoll und Fracht ruhte, zurücknehmen müssen, wenn sie rechtzeitig beanstandet worden wäre. Wir entscheiden demgemäß, daß die Großhandlung berechtigt sein soll, von der Fabrik Rückzahlung von 10 v. H. des Kaufpreises zu fordern. Täschchen für Rasierklingen 1283. Schiedspruch Aus Oesterreich Wir bestellten bei der Papierwarenfabrik X in A 50—60 000 Kuverts für Rasierklingen und machten damals aufmerksam, daß wir auf tadellose Ausführung Wert legen, da die Taschen für einen ziemlich teuren Artikel verwendet werden sollten. (Eine Rasier klinge wird mit 50 Heller verkauft.) Die Kuverts sollten genau laut Muster angefertigt werden nur mit der Abänderung, daß die Klappe der bestellten Taschen weiß bleiben und nicht wie bei den Mustern bedruckt werden sollte. Wir mußten damals die Annahme der Lieferung verweigern, da statt der Klappe die untere, festge klebte Seite der Taschen unbedruckt geblieben und die Taschen verkehrt und ohne die geringste Sorgfalt geklebt waren. Die Firma X erklärte sich bereit, Ersatz zu liefern. Wir haben hierauf abermals tadellose Muster zugesandt und ganz besonders betont, daß wir nur sorgfältig ausgeführte Drucksachen verwenden könnten. Die Lieferung, die wir hierauf erhielten, ist für uns abermals unver wendbar. Es ist nicht nur die Druckfarbe, die wir beanstanden, sondern ganz besonders die geradezu unglaubliche Art und Weise, in der die Taschen geklebt sind. Wenn die Kuverts ordnungsmäßig gefalzt sind, ergibt sich am Rand ein schöner weißer Rand, wie bei den von uns vorgelegten Mustern. Bei der von der Firma X ge- lieferten Ware wirkt der weiße Streifen nur störend, da er entweder schief läuft oder an einer Kante ganz wegfällt, dadurch daß eben die Taschen schlecht gefaltet sind. Da wir auf die Ersatzlieferung viele Monate lang warten mußten, waren wir gezwungen, uns ander wärts Kuverts zu verschaffen, da wir selbstredend unsere Kunden nicht mit der Lieferung so lange vertrösten konnten. Wir legen hier ein Originalpaket der Kuverts bei, die wir seinerzeit als Muster vorgelegt haben und gleichzeitig auch ein Originalpaket der von der Firma X gelieferten Taschen und erbitten uns Ihr Urteil in dieser Angelegenheit. Unterzeichnet: Y, Parfümerie-Handhing in B X, Papierwarenfabrik in A Außerdem schreibt uns die Papi er waren f ab rik X: Die Firma Y zahlt für diese Säcke 2 K. 60 h das Tausend. Der Auftrag auf 50—60 000 Säckchen ist in drei Abarten zu liefern ge wesen. Die weiß gebliebene Klappe kommt bedruckt, was sich die Firma selbst besorgen läßt. Der Auftrag wurde mir am 12. 4. 1913 überschrieben, am 11.6. 1913 habe ich mit der Lieferung be gonnen, am 15. 7. 1913 beendet; dann kam die Korrespondenz, Anfang August sagte ich, um die Sache aus der Welt zu schaffen, Ersatzlieferung zu, und am 24. 9. 1913 wurde Ersatz geliefert. Ich bitte um Ihr Urteil, ob meine Säckchen unbrauchbar sind, wie es die Firma Y schildert. Die 25x45 mm großen länglichen Täschchen dienen zur Aufnahme je einer Klinge zu einer Rasiervorrichtung. Die Vorderseite ist bis auf einen etwa 1 mm schmalen Rand mit sattrotem Ton bedruckt, aus welchem Bezeichnung und Abbildung der Vorrichtung weiß ausgespart sind. Während der Rand auf der Vorlage ziemlich gleichmäßig schmal ist, fiel er auf den meisten Täschchen der Lieferung ungleich stark auf den vier Kanten aus. Die Rückseite der Vorlage ist ähnlich rot bedruckt, und ergibt, wenn die gleichfalls rot bedruckten seitlichen Verschlußfälze darüber geklebt sind, mit diesen ein symmetrisches Bild. Die Rückseite der gelieferten Taschen ist dagegen durchweg unsymmetrisch, weil die Fälze unvoll ständig bedruckt und die Taschen ungenau geschnitten und gefalzt sind. Dagegen finden wir die benützte Druckfarbe hin länglich mustergetreu und das Papier der gelieferten Täschchen besser als das der Vorlage. Es muß zugegeben werden, daß es für ein Geschäft, das auf vornehme Ausstattung seiner Ware sieht, peinlich ist, Ver packungen zu verwenden, die auch nur den geringsten Mangel aufweisen. Die Papierwarenfabrik mußte besondere Sorgfalt anwenden, da ihr die erste Lieferung wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde. Dagegen muß man berücksichtigen, daß die Klingentaschen nur einen unwesentlichen Teil der Ware bilden, und daß die gelieferten Taschen, abgesehen von den Schönheitsfehlern, verwendbar sind, die Papierwarenfabrik aber wegen des darauf angebrachten Druckes damit nichts anfangen könnte. Es erscheint deshalb angebracht, daß die Parfümerie- Handlung die Täschchen mit Nachlaß übernimmt. Der Nachlaß muß groß genug sein, um den Besteller für die Mängel zu ent schädigen. Wir entscheiden, daß der Besteller die Ware über nehmen muß, aber vom Kaufpreis ein Fünftel abziehen darf.