Volltext Seite (XML)
Nr. 9 PAPIER-ZEITUNG 331 Briefkasten Der Frage muß 10-P--Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Vergilben von holzschliffreiem Rohpapier Zur Frage 11801 in Nr. 7. Alle Papiere, auch die holzfreien, neigen zum Vergilben, wenn sie lange Zeit lagern. Man braucht sich nur alte Skripturen anzusehen, die aus Jahren stammen, wo man weder Holzstoff noch Zellulose im heutigen Sinne kannte, die also nur aus Hadern bestehen, auch diese sind vergilbt. V. Y. (Dies beruht, wie neuere Untersuchungen ergaben, auf dem Eisengehalt dieser Papiere. Schriftleitung.) Klebstoff für Seidenpapier Zur Frage 11807 in Nr. 7. Die meist schwach oder gar nicht geleimten dünnen Seidenpapiere saugen alle wässerigen Lösungen rasch auf. Man muß deshalb Klebstoff anwenden, dessen Lösungs mittel nach dem Aufträgen möglichst rasch verdunstet. Ich emp fehle den Versuch Dextrin, Gummiarabicum oder ähnliche trockene Stoffe mit flüchtigen Lösungsmitteln anzusetzen, z. B. mit Alkohol, verschiedenen Aethern, Benzin o. dergl. Vielleicht genügt es, einen Teil solcher zu nehmen, den Rest Wasser. Dann muß allerdings sofort nach dem Bestreichen geklebt werden, jedenfalls ehe ■die Flüssigkeit verdunstet. Zum Kleben farbiger Seidenpapiere rate ich den Klebstoff mit entsprechender Anilinfarbe anzufärben, -denn geringes Durchschlagen läßt sich nicht vermeiden, und wird ■dabei der Klebstoff gefärbt, so fällt der entstehende Fleck nicht so sehr auf. K. R. E Italienischer Zoll auf Farbbänder 11812. Frage: Wie liegen die Zollverhältnisse für die Aus fuhr von Farbbändern für Schreibmaschinen nach Italien, wie hoch ist der Zollsatz, werden die Bänder mit Spulen oder ohne Spulen verzollt; und wenn letzteres der Fall ist, wieviel Zoll ruht auf Spulen und Blechdosen allein ? Antwort: In Eugen Hagers Zollhandbuch für die Papier industrie, 1. Band, Europa, herabgesetzter Preis 3 M., sind die italienischen Zollsätze auf Schreibwaren verschiedener Art angegeben, der Zoll auf Farbbänder jedoch nicht. Die Ver- einigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels in Berlin W 9, Linkstr. 22, kann vielleicht mittels ihres umfangreichen Archivs auch über diese Verzollung Auskunft erteilen. Es empfiehlt sich, daß Fabriken mit größerer Ausfuhr obiger Vereinigung beitreten. Sie erhalten dann von ihr kostenfreie Zollauskünfte. Haftung des Frachtführers 11813. Frage: Am II. Oktober 1911 sandte ich an meinen Kunden in London eine Kiste mit Papierwaren für das Weihnachts fest im Werte von 200 M. Diese Kiste ist bis heute (16. Dezember) noch nicht bei meinem Kunden eingetroffen und kann trotz mehrerer Nachfragen nicht gefunden werden. Zwei Kisten, welche ich 14 Tage später ablieferte, sind gut angekommen. Mein Kunde will nun, auch wenn sich die Kiste noch finden sollte, diese nicht annehmen und verlangt für verloren gegangenen Gewinn Schadenersatz. Muß sich mein Kunde deswegen an mir oder an der Bahn schadlos halten ? Wäre die Kiste zur rechten Zeit in London angekommen, so hätte ich heute schon mein Geld für die Ware erhalten. So muß ich warten, bis es der Bahn gefällig ist, den Schaden zu ersetzen. Die Kiste scheint in Belgien (Ostende) abhanden gekommen zu sein. Dort scheint man es aber bei Reklamationen nicht eilig zu haben, sonst hätte sich wohl herausgestellt, wo die Kiste, welche 100 kg wiegt, hingekommen ist. Ich habe ohne Vermittlung eines Spediteurs versandt. Wie soll ich mich der Bahn gegenüber verhalten, um zu meinem Gelde zu kommen ? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Kunde kann sich in erster Linie an den Fragesteller halten, der ihm als Vertragskontrahent zur Erfüllung oder zum Schadenersätze verpflichtet ist. Der Bahn Verwaltung gegenüber ist nur derjenige zur Geltend machung der Rechte aus dem Frachtverträge befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht, d. i. in der Regel der Absender (§ 99 der Eis.-Verkehrs-Ordn. vom 23. Dezember 1908.) Die Eisenbahn haftet nach §§ 456 HGB und 84 Eis.-Verk.-Ordn. für den Schaden, der durch Verlust des Gutes entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungs berechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkenn bare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Be schaffenheit des Gutes verursacht ist. Der Schadenersatzanspruch ist schriftlich bei der Versand bahn unter Vorlegung des Frachtbriefduplikats und einer Be scheinigung über den Wert des Gutes geltend zu machen. Die Bahn hat den Fragesteller schriftlich zu bescheiden. Im Falle der Ablehnung wäre der Klageweg gegen die Versandbahn zu beschreiten. Nachlieferungspflicht Aus Oesterreich 11814. Frage: Im Februar 1911 verkaufte ich für Rechnung einer Pappenfabrik 15 Waggon verschiedene Pappen, abnehmbar je nach Bedarf bis 31. Dezember 1911. Bis Ende Juli 1911 wurden etwa 5 Waggon glatt abgeliefert, und von dieser Zeit an lieferte die Fabrik infolge Wassermangels bis Ende Dezember 1911 nichts mehr. Der Käufer verlangt Verlängerung des Schlusses und Auslieferung der ganzen Menge bis 30. Juni 1912. Die Fabrik weigert sich aber die ganze Menge zu liefern, weil sie annimmt, daß der Käufer einen größeren Posten abgeschlossen hat, als er verbrauchen konnte. Diese Ansicht begründet die Fabrik mit der kleineren Abnahme vom Februar bis Juli. Der Käufer behauptet dagegen, daß der Bedarf in Pappen im Herbste beinahe doppelt so groß wie im Frühjahre und Sommer ist, und daß er die ganze Menge abgenommen hätte, wenn die Fabrik geliefert hätte. Ist die Fabrik verpflichtet, die ganze Menge bis 30. Juni 1912 auszuliefern, oder darf sie die Aus lieferung verweigern ? Antwort: Nach deutschem Recht hat der Lieferer, wenn ihm die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich wird, nur dann die Pflicht nachzuliefern, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wie sich dies nach österreichischem Rechte stellt, wissen wir nicht. Dagegen erscheint uns die Einrede des Lieferers, der Käufer habe mehr gekauft als er verbrauchen konnte, nicht bewiesen, denn der Käufer durfte in den Frühjahrsmonaten etwas weniger, in den Herbstmonaten aber entsprechend mehr abrufen. Auch hätte die Fabrik, wenn ihr der Abruf im Früh jahr ungenügend erschien, den Abnehmer zu größeren Abrufen auffordern müssen. Tausendbogenpreis aus Quadratmeterpreis berechnen 11815. Frage: Können Sie mir eine Formel geben für Fest stellung des Tausendbogenpreises vom 1000-Quadratmeterpreis ? Also: was kosten 1000 Bogen 42x54 cm, wenn 1000 qm 142 M. kosten ? Antwort: Die Rechnung vereinfacht sich, wenn man aus dem Preis eines Quadratmeters (qm) den Preis eines Bogens berechnet. Dieser mit 1000 multipliziert, ergibt den Riespreis. Die Berechnung erfolgt auf Grund folgender Ueberlegung: Wenn 1 qm, d. h. ein Bogen von 100x100 cm Größe 14,2 Pfennig kostet, so kostet ein 42x54 cm großer Bogen desselben Papiers in dem Verhältnis weniger, in welchem seine Fläche kleiner ist. Hieraus ergibt sich folgender Ansatz: 42x54 : lOOx 100 = X (Preis eines Bogens) : 14,2 Daraus folgt nach den Regeln der Arithmetik: 42x54x14,2 . X — — < ) 1 P ten n 1 O Der Preis von = 32 M. 10 Pf. 11816. Frage: einer Fabrik für Rollenpapiere 500 Rollen Papier und legten unserer Bestellung ein Originalmuster bei. Die Fabrik berechnete uns die Rollen und gab das Maß in der Rechnung richtig mit 40 mm an. Wir haben die Rollen unserem Kunden abgeliefert und erhalten von ihm im November die Reklamation, daß 223 Rollen nicht 40 mm, sondern 40% bis 41 mm messen. Die Rollen sind für ganz genau gearbeitete Registrierapparate bestimmt und passen trotz dieser kleinen Abweichung nicht in die Schlitze. Unser Kunde verlangt von uns kostenloses Nachschleifen der Papierrollen auf das richtige Maß. Wir haben in diesem Sinne der Fabrik geschrieben, diese wollte jedoch die Angelegenheit nur in Ordnung bringen, wenn wir die dadurch entstehenden Kosten tragen. Wir haben dies ab gelehnt, mußten aber, da unser Kunde auf Lieferung der richtigen Rollen besteht, die Rollen abschleifen lassen. Außer diesen Kosten haben wir sehr erhebliche für Hin- und Herfracht zu tragen, welche wir ebenfalls von der Fabrik ersetzt zu erhalten wünschten. Wir bitten Sie, uns Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit schnellstens klarzulegen. Antwort eines Papierverarbeiters : Wenn Besteller unbedingte Genauigkeit der bestellten Rollenbreite brauchte, so war es seine Pflicht, darauf besonders hinzuweisen. Nahm dann die Fabrik die Bestellung an, so war sie auch für entsprechende Lieferung verantwortlich. Ist jener Hinweis vom Besteller unterlassen, so ist eine Abweichung von 1—1 mm nicht aus reichend, um daraus eine Beanstandung abzuleiten. Beim Schneiden von Papierrollen kommen nämlich trotz größter Sorgfalt Abweichungen wie die hier genannten vor. (Anmerkung des Schriftleiters: Die Papierrollenfabrik ist übrigens schon deshalb frei von jeder Haftung, weil der Käufer die Pflicht hatte, offen zutage liegende Mängel der Ware sofort nach Empfang zu rügen. Die nach zehn Monaten erfolgte Rüge ist daher unwirksam.) 100x100 "‘.0F8 1000 Bogen ist also 1000 X = 3210 Pfennig Schmale Papierrollen Unterm 11. Januar 1911 bestellten wir bei