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O)APIER-UERARBEITUNG ■8 BÜCH "GEWERBE El Friede im deutschen Steindruck-Gewerbe! Die im Steinilruckgewerbe ausgebrocheneii Differenzen sind in fünftägigen Verhandlungen der vergangenen Woche beigelegt worden. Die getroffenen Vereinbarungen haben folgenden Wortlaut: Vereinbarungen betr. Lohn- und Arbeitsbedingungen im Lithographie- und Steindruckgewerbe (Abgeschlossen zwischen dem Schutzverband Deutscher Stein druckereibesitzer, dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe und der Kommission der Leipziger Nicht- sehnttzverbandsmitglieder) § 1. Arbeitszeit Die wöchentliche effektive Arbeitszeit für Steindrucker (auch Korrekturlithographen) beträgt 53 Stunden, für Lithographen 48 Stunden. In denjenigen Fällen, in denen durch eine Bestimmung der Arbeitsordnung oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung eine Zeit für Einlaufen, An- und Auskleiden und Waschen besteht, bleibt es bei dem bisherigen Zustand, vorausgesetzt, daß sich nicht Miß bräuche eingebürgert haben. Kürzere Arbeitszeiten als die 53 stündige oder 48 stündige bleiben durch diese Vereinbarung unberührt. Sollte sich inbesonderen Fällen Erhöhung der Arbeitszeit als notwendig erweisen, so soll dies einer Vereinbarung zwischen den Zentralen der beiden Ver bände vorbehalten bleiben, falls nicht vorher eine Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattgefunden hat. - § 2. Mindestlohn Nach vierjähriger Lehrzeit Ausgelernten wird im ersten Ge- hilfenjahre ein nach den örtlichen Verhältnissen steigender Mindest lohn bezahlt, der nicht unter 20 M. 50 Pf. betragen darf. Der Mindestlohn wird für die einzelnen Druckorte wie folgt festgesetzt: Braunschweig . . . 20,50 M. Fürth 21,- M. Bremen 21,- „ Nürnberg . . . 21,50 „ Hamburg, Altona, Schwabach . . . 20,50 ,, Wandsbek.... 24,- „ Würzburg . . . 20,50 ,, Hannover 23,- „ Chemnitz .... 2L- „ Kiel . . 21,- „ Crimmitschau . . 20,50 ,, Lübeck 23,- ,, Döbeln 20,50 .. Aachen *) Dresden 22,- „ Barmen . *) Gera 20,50 ., Bielefeld 20,50 Halberstadt . . . 20,50 ,, Crefeld . *) Halle a S. . . . 21,- „ Düren . *) Leipzig .... 22,- „ Düsseldorf *) Magdeburg . . . 20,50 Elberfeld . *) Mügeln .... 20,50 ,, Kempen . . *) Niedersedlitz . . 20,50 ,, Rheydt *) Nerchau .... 20,50 ,, Höxter 20,50 ,, Saalfeld 20,50 ., Cassel 21,- „ Schlettau . . . 20,50 „ Frankfurt a. M. . 21,50 .. Wurzen 20,50 „ Mainz 20,50 „ Zeitz 20,50 ,, Offenbach .... 20,50 „ Berlin 24,- ,, Cannstatt 21,- „ Kirchhain . . . . 21,- ,, Heilbronn .... 21,- ,, Stettin 20,50 ,, Lahr 20,50 „ Altwasser 20,50 ,. Mannheim 20,50 ,, Breslau 21,- „ Stuttgart 2L- „ Hof-Göhlenau . 20,50 „ Aschaffenburg . . . 20,50 ,, Lindenruh 20,50 „ § 3. Lehrlingsfrage Auf 1 bis 3 Steindrucker und von da ab auf je 1 bis 4 Stein drucker, auf 1 bis 4 Lithographen und von da ab auf je 1 bis 5 Litho graphen soll nicht mehr als ein Lehrling ausgebildet werden. Inso weit nur ein Lehrling des Berufes gehalten wird, kann nach beendeter zweijähriger Lehrzeit ein anderer Lehrling eingestellt werden. Die Zählung für die Lehrlingszahl geschieht in jedem Geschäft getrennt nach Lithographen und Steindruckern. Bei der Berechnung zur Festsetzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des der Annahme vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Die *) Die Reglung der Mindestlöhne für die Städte Aachen, Barmen, Creield, Düren, Düsseldorf, Elberfeld, Kempen und Rheydt soll durch die beiderseitigen Kreisvertreter erfolgen. Falls eine örtliche Einigung nicht stattfindet, sollen die beiden Zentralen die Reglung vornehmen. Reglung der derzeitig bestehenden Verhältnisse soll innerhalb zwei Jahren erfolgen und nach deren Ablauf die Lehrlingsfrage von neuem geprüft werden. § 4. Ueberstunden Regelmäßige Ueberstunden sind tunlichst zu vermeiden. Die Entschädigung für Ueberstunden, wenn solche vom Geschäft ver langt werden, beträgt wochentags 25 v. H., Sonntags 50 v. H. Zu schlag auf den regulären Lohn. Wo sie höher entlohnt werden, bleibt es wie bisher. Bei Ueberarbeit von 2 Stunden wird % Stunde bei längerer Ueberarbeit % Stunde Pause in die Arbeitszeit ein gerechnet. Alle an einem Tage gemachten Ueberstunden werden für die Pausen zusammen gerechnet. Die Pausen sollen zwischen der regulären und der Ueberzeitarbeit liegen. Die auf Ueberstunden bezüglichen Anordnungen werden, soweit sie vorauszusehen sind, am vorhergehenden Tage bekanntgegeben. Die Anordnung regel mäßiger 1 % stündiger Ueberstunden ist als eine Umgehung der Pausenbestimmung anzusehen. Eine 1 % stündige Ueberstunde ist also nur dann zulässig, wenn die Fertigstellung einer Arbeit die einmalige . Ueberschreitung der täglichen Arbeitszeit um 1 % Stunden beansprucht. § 5. Feiertagsbezahlnng Die gesetzlichen und ohne Vereinbarung mit den Gehilfen von der Geschäftsleiturig angeordneten Feiertage werden bezahlt. Gehilfen, welche in Akkord arbeiten, erhalten Bezahlung für die Feiertage nach Maßgabe des mit ihnen vereinbarten Wochenlohnes, in Ermanglung einer solchen Vereinbarung mit 4 M. 50 Pf. für den Tag. Bezüglich der katholischen Feiertage und des 3. Pfingstfeier tages bleiben die bisherigen Geschäftsgebräuche bestehen. Ge hilfen, welche am Tage vor oder nach den Feiertagen ohne be gründete Entschuldigung und Anzeige fehlen, haben den Anspruch verwirkt. Gehilfen, welche wegen Mangels an Arbeit nicht während der vollen wöchentlichen Arbeitszeit Beschäftigung haben, erhalten für diese Zeit ihren Wochenlohn, sofern cs sich nicht um ein ver einbartes Aussetzen handelt. § 6. Extraentschädigung für Bronze Als Extraentschädigung wird den mit Bronzierarbeiten! be schäftigten Maschinenmeistern 50 Pf. für den ganzen und 25 Pf. für den halben Tag und weniger bezahlt, sofern keine staubfreien Bronzier-Maschinen vorhanden sind. Die bisher gewährten höheren Extraentschädigungen für Bronzedruck bleiben bestehen. § 7. Ferien Von Seiten der Vertreter des Schutzverbandes wird die Erklärung abgegeben, eine allgemeine obligatorische Einführung von Ferien nicht gewähren zu können, sondern die Ferienfrage den einzelnen Prinzipalen zu überlassen. § 8. Arbeitsmaterial Das tägliche Verbrauchsmaterial wird vom Geschäft geliefert (Federn, Tusche, Kreide, Halter, Bleistifte, Schaber, Nadeln). Be züglich des übrigen Materials bleiben die bisherigen Geschäfts gebräuche bestehen. § 9. Entschädigung aus $ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches Als auf Grund § 616 BGB zu entschädigende Verhinderung an der Dienstleistung wird nur angesehen die Erfüllung der staat lichen und kommunalen Pflichten der Gehilfen, soweit sich diese außerhalb der Arbeitszeit nicht erledigen lassen, und Gebühren dafür nicht bezahlt werden. Den im Wochenlohn stehenden Ge hilfen wird ein Abzug vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht gemacht, doch darf die letztere 3 Stunden nicht überschreiten. Den im Akkord arbeitenden Gehilfen wird eine Vergütung von 50 Pf. für die Stunde gewährt, aber höchstens für 3 Stunden. Die Ent schädigung wird nicht gezahlt, wenn die Arbeit nicht sofort nach Erledigung des Geschäftes in dem Betriebe wieder aufgenommen wird. Ohne Entschädigung ist Gehilfen nach der Kündigung zur Aufsuchung neuer Arbeit Urlaub bis zu insgesamt 3 Stunden zu gewähren, wenn die Erlaubnis dazu % Tag vorher nachgesucht wird. § 10. Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist beträgt höchstens 14 “Tage, längere Kün digungsfristen sind nur bei Spezialarbeitern zulässig. Bei Spezial arbeitern mit längerer als 14 tägiger Kündigungsfrist tritt im Falle allgemeiner Differenzen zwischen den vertragschließenden Parteien — dem Schutzverband Deutscher Steindruckereibesitzer und dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verw. Berufe — die 14 tägige Kündigungsfrist in Kraft, jedoch erst nach endgültiger Entscheidung der beiden Zentralen (s. § 12). Oberlithographen und Oberdrucker werden von dieser Bestimmung nicht betroffen, ebenso das Aufsichtspersonal, soweit es unter die Bestimmungen des § 133 a