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10802 «vrsknblatt,, d. Dtschn. »uchhandi Nichtamtlicher Teil. 219, 21. September 1910. die Bestimmung des Artikels 2, lit. b, der jedes Auf führungsrecht hinsichtlich von Tänzen und Gesängen aus schließt, ausgemerzt werden, nicht erfüllen können. Vielleicht wird es nach Antrag eines Abgeordneten möglich werden, dieses Recht wenigstens mit Bezug auf die Gesänge zu wahren; eine derartige Bestimmung hinsichtlich der Tänze würde jedoch sehr unpopulär sein und könnte das Schicksal des Entwurfs in Frage stellen. Andererseits glaubte die Regierung dem Verlangen der Herausgeber von Schulbüchern Rechnung tragen zu sollen, indem auf Grund des Artikels 10 der revidierten Konvention, wie dies auch im Artikel 4 des französisch-spanischen Ver trages von 1880 vorgesehen ist, die Möglichkeit bestünde, erlaubte Entlehnungen aus Werken zum Zwecke pädagogischer Veröffentlichungen zu machen, vorausgesetzt, daß diesen Ent lehnungen erläuternde Anmerkungen in dänischer Sprache beigegeben würden; solche Entlehnungen seien, so hieß es, für Dänemark, wo das Studium von drei fremden Sprachen in den höheren Schulen unumgänglich ist, geradezu eine Not wendigkeit. In der Diskussion wurde aber Herrn Glahn bemerkt, daß die Erlaubnis, ganze Werke fremden Autoren zu entnehmen, oder unter dem Vorwände, Auszüge zu machen, eigentliche Abrisse von Werken herauszugeben, ganz sicher zu weitgehend wäre und zu Mißbräuchen führen müßte, die man, wie Herr Albert Osterrieth ausführte, z. B. in Deutsch land einzudämmen bestrebt war. Es wäre somit wünschens wert, wenn diese Befugnis zu freier Entlehnung in die vom Artikel 19 des deutschen Gesetzes von 1901 vorgesehenen Schranken gewiesen würde. Vereinigte Staaten. In zwei in der ersten und in der letzten Sitzung ge haltenen Ansprachen warf Herr Thorvald Solberg, der offizielle Abgeordnete der amerikanischen Regierung an den Kongreß, einen Rückblick und einen Ausblick auf die Stellung der Vereinigten Staaten in urheberrechtlicher Beziehung, um diese Stellung genau zu präzisieren und auch die Wichtigkeit der Arbeiten der Assoziation für die fortgesetzten Revisionen der internen Gesetzgebung hervorzuheben. Das Gesetz vom 4. März 1909 hat, wenn es auch noch unvollkommen ist, in das amerikanische Recht immerhin einige große, für die fremden Autoren wertvolle Änderungen eingeführt, und zwar hauptsächlich nach drei Richtungen hin: Die Förmlichkeiten wurden bedeutend vereinfacht; sie dienen insbesondere zur Identifizierung des Werkes, was doch wohl berücksichtigt werden dürfte, wenn es sich um einen so kolossalen Markt handelt, wie denjenigen der Vereinigten Staaten. Die Schutzfrist für das Urheberrecht ist ausgedehnt worden und kann sich jetzt bis 56 Jahre post xublioatiovsm erstrecken, was in vielen Fällen noch über eine Schutzdauer von 30 Jahren post mortem auotoris hinausgehen wird. Das Recht zu öffentlicher Aufführung ist vollständig gewahrt worden. Aber das derart angenommene System des inter nationalen Schutzes ist noch der Vervollkommnung fähig und könnte durch ein weitherzigeres und weniger einschränkendes ersetzt werden, das den Vereinigten Staaten erlauben würde, sich in nicht allzuferner Zukunft der Berner Union anzu- schließen. Um dieses sehr erwünschte Ziel zu erreichen, sollte die Assoziation trotz der großen Entfernung einen Kongreß in Amerika organisieren, denn eine solche Zusammenkunft könnte für die Propaganda zugunsten der ihr am Herzen liegenden Ideen nur fruchtbar wirken. Nach Herrn Sollberg wäre das Ideal ein Schutz des Urheberrechts, das dem Autor eine gerechte und billige Entlohnung gewährt, allein durchaus nicht nur eine finanzielle Belohnung, sondern einen solchen Lohn, der dem inneren Werte des Werkes entspräche. Da man angeführt hatte, die Vereinigten Staaten dürften wohl an eine demnächstige Durchsicht ihrer mangel haften Gesetzgebung über Muster und Modelle denken, und da dort andererseits die Abgrenzung zwischen den beiden Gebieten des gewerblichen und des künstlerischen Schutzes nicht klar genug vorgenommen ist, so beschloß der Kongreß, durch eine amtliche, gewissen europäischen Regierungen an vertraute Vermittlung die Desiderien der Assoziation zur Er reichung eines wirksameren Schutzes der kunstgewerblichen Werke den amerikanischen Behörden mitzuteilen; es ist näm lich durchaus nicht ausgeschlossen, daß diesen Bestrebungen unter den Beteiligten und in den Regierungskreisen eine günstige Aufnahme bereitet werde. Frankreich. Das Gesetz vom 14. Juli 1866, nach dem die Her stellung und der Vertrieb von Instrumenten zur mechanischen Heroorbringung von noch geschützten Melodien nicht den Tatbestand des Musikaliennachdrucks bilden, steht immer noch in Kraft, aber es entfaltet nach den Erklärungen des Herrn Maillard seine Wirksamkeit vom 9. September 1910 an nur noch im internen Verkehr und gegenüber denjenigen Ver bandsländern, die die neue Berner Konvention noch nicht ratifiziert haben. Die Abschaffung dieses Gesetzes wird zu gleich mit allen denjenigen Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Regelung der Frage der mechanischen Instrumente überhaupt getroffen werden müssen. Was den von Frankreich hinsichtlich der Werke der an gewandten Kunst bei Anlaß der Ratifikation genannter Kon vention gemachten Vorbehalt anbetrifft, so dürfte diese Ein schränkung, die die französische Gruppe der Assoziation nicht gebilligt hat, die aber von den Gewerbetreibenden zum Zwecke der Erlangung der Gegenseitigkeit dringend gefordert wurde, nach Herrn Maillard nicht sobald verschwinden, wie man an zunehmen geneigt scheint, denn da nach dieser Richtung hin vor der Ratifikation der revidierten Berner Konvention keine Verständigung mit Großbritannien und der Schweiz erzielt werden konnte, so handelt es sich darum, die Bestimmung des jetzigen Artikel 2 B. K. zu beseitigen und den bloß fakultativen Schutz der genannten Werke durch einen obli gatorischen Schutz zu ersetzen. Dies kann aber nur durch eine neue Übereinkunft geschehen, und deshalb werden die An strengungen der Künstler dahin gehen, daß die Konferenz in Rom möglichst bald zusammentrete. Nach Herrn Mack ist die Bewegung zugunsten der An erkennung eines Anteilrechtes der Künstler an dem Mehrerlös, den ihre Werke bei nachfolgenden Veräußerungen und Ver käufen abzuwecfen im Falle wären, nur scheinbar ins Stocken geraten; die Propaganda unter der Parole: »das Urheberrecht den Künstlern« entfaltet stetsfort ihre Tätigkeit, allein die juri dischen Schwierigkeiten, auf die man bei Begründung dieses Rechtes stößt, sind groß, und die Fassung irgend einer hierauf bezüglichen Gesetzesbestimmung ist sehr schwer zu finden. Großbritannien. Die gründliche Prüfung des neuen, von der britischen Regierung am 26. Juli letzthin im Parlament eingereichten Gesetzentwurfes nahm den Großteil von drei Sitzungen in Anspruch. Der Kongreß würdigte nach Verdienst die hohe Tragweite dieser gesetzlichen Maßregel, die für das gesamte Reich Geltung haben soll, wenigstens was die Beziehungen unter den einzelnen Kolonien und diejenigen dieses gesamten politischen Organismus von 400 Millionen Untertanen zu andern Nationen anbelangt. Herr Röthlisberger machte die Versammlung zuerst mit dem »Memorandum« der Reichskonferenz der Kolonialabgeordneten bekannt, das die Darlegung der von dieser Konferenz zur Aufnahme in den Entwurf, betreffend Kodifikation der englischen Gesetzgebung empfohlenen Grundsätze, enthält (s. die Übersetzung in »vroit ä'