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10806 Börsenblatt s. d. Mschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 219, 21. September 1910. Insbesondere wäre es bedauerlich, wenn nach dem Tode des Autors der Oberaufseher über die Erftndungspatente die Befugnis erhalten sollte, eine Lizenz zur Vervielfältigung eines Werkes zu erteilen, nicht bloß wenn davon keine Exemplare mehr im Umlaufe sind, sondern auch noch, wenn der für die vorhandenen Exemplare oder für das Auf führungsrecht geforderte Preis als zu hoch erachtet würde, denn dies wäre ein schwerer Eingriff in die Autorrechte und könnte zu beklagenswerten Mißbräuchen führen. Es ist wünschenswert, daß in die englische Gesetzgebung der Grundsatz eingeführt werde, wonach das Urheberrecht, gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, in der Person des Schöpfers des Werkes selber seinen Ursprung hat, und wo nach die Abtretung eines Knnstweikes nicht dahin aus gelegt wird, daß sie auch die Abtretung des Urheberrechts in sich schließe. Ferner ist wünschenswert, daß die Werke der Baukunst ohne gewisse im Entwurf enthaltene Einschränkungen geschützt werden und daß genau vorgesehen werde, daß die geschützten Werke der Baukunst die architektonischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art umfassen; daß die Verjährungsfrist bei Nachdruck nicht unter drei Jahre herabgesetzt werde; daß die Schutzdauer für nachgelassene und durch Mit arbeiterschaft entstandene Werke gemäß den Bestimmungen des Mustergesetzentwurfes der Assoziation festgesetzt werde. Der Kongreß ist der Ansicht, daß bei Abschaffung des gemeinen Rechtes (Oommou lav) zu befürchten ist, es werden namentlich zu Beginn der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes sich Lücken im Autorschutz ergeben. Die ^.ssooiatiou littörairs st artistigus intsrn3.tions.1s be tont ganz besonders die Notwendigkeit, die Werke der an gewandten Kunst zu schützen; sie beauftragt den leitenden Ausschuß, sich mit den englischen Künstlern und Interessenten zur Erlangung des Schutzes an allen Werken der graphischen und plastischen Künste, welches auch immer ihr Wert und ihre Bestimmung sei, ins Einvernehmen zu setzen, auf daß dieser Grundsatz im englischen Gesetz verwirklicht werde, o) Beziehungen unter Verbandsländern. Frankreich-Italien. Der Kongreß ersucht die fran zösische Regierung, die nötigen Erklärungen dahin abzugeben, daß die italienischen Werke in Frankreich den vollständigen, durch das französische Gesetz eingeräumten Übersetzungsschutz genießen, damit ungesäumt und ipso iurs die französischen Werke in Italien in diesem Punkte den gleichen absoluten Schutz eingeräumt erhalten, wie die durch den deutsch italienischen Vertrag vom 9. November 1907 geschützten deutschen Werke. II. Ausdehnung der Union und Revision der internen Gesetzgebung, a) Allgemeiner Beschluß. Im Hinblick auf das bedeutende Zugeständnis, das den Nichtverbandsländern durch die Befugnis eingeräumt wurde, der revidierten Berner Konvention mit solchen Vorbehalten beitreten zu dürfen, die gestatten, auf die etappenweise Weiterbildung ihrer Landesgesetzgebung, betreffend den Autor schutz, gebührende Rücksicht zu nehmen, richtet der Kongreß an diese Länder die dringende Auf forderung, sie möchten noch vor Ablauf des ersten Viertel- jahrhunderts des Bestehens der Union in diese eintreten. b) Niederlande. Der Kongreß nimmt mit lebhafter Befriedigung von der bei den Generalstaaten erfolgten Einreichung eines Gesetzes entwurfes der holländischen Regierung Kenntnis, worin der Beitritt Hollands zur internationalen Union verlangt wird; er spricht der Regierung, wie auch den Autor- und Verleger vereinen, die für diesen Schritt einstanden, seinen Dank und zugleich die feste Hoffnung aus, der Entwurf möge von den Kammern möglichst bald angenommen werden. o) Rumänien. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die rumänische Regierung möge den Urheberrechtsgesetzeutwurf, der im Jahre 1907 dem Senate unterbreitet wurde, neuerdings im Parlament einbringen und das am literarischen und künst lerischen Kongreß von Bukarest gegebene Versprechen des Beitrittes zur Berner Konvention einlösen. ä) Rußland. Der Kongreß freut sich, zu vernehmen, daß die durch die russische Duma erfolgte Ablehnung der Bestimmung, die im Urheberrechtsgesetzentwurf den Schutz der fremden Autoren hauptsächlich gegen unbefugte Übersetzung vorsah, nicht endgültig ist, und daß die Kommission des Reichsrates diese Bestimmung wieder aufzunehmen vorschlägt; er spricht den Wunsch aus, der Reichsrat möge den Schlußfolgerungen seiner Kommission, die den Ministerien für Justiz und aus wärtige Angelegenheiten übermittelt wurden, beistimmen, und diese möchten schließlich durch eine Verständigung zwischen dem Reichsrat und der Duma bestätigt werden. Es ist wünschenswert, daß der endgültige Entwurf mög lichst die Postulats der ^.ssooistion littörsirs st srtistigus intsrnstionsls, die in einer besonderen Eingabe wieder in Erinnerung gerufen werden sollten, berücksichtige und daß insbesondere die Schutzdauer nach der Norm, wie sie schon im Gesetze von 1857 festgelegt war, nämlich bis auf 50 Jahre nach dem Tode des Autors, beibehalten werde. Der Kongreß wünscht lebhaft, Rußland möge der Berner Konvention beitreten; sollte ein Vorbehalt hinsichtlich des Übersetzungsrechtes für unumgänglich nötig erachtet werden, so möge er doch wenigstens auf die Pariser Zusatzakte von 1«96 Bezug nehmen, wonach das Übersetzungsrecht dem Vervielfältigungsrecht gleichgestellt wird, sofern eine Über setzung innerhalb zehn Jahren zur Veröffentlichung gelangt; sollten Sonderliterarverträge geschlossen werden, dann sollten diese vollständig mit der Fassung der Berner Konvention übereinstimmen. L. Verschiedenes. s.) Schutz der Werke der angewandten Kunst. 1. Vereinigte Staaten. — Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die beteiligten Regierungen möchten bei der amerikanischen Regierung dahin wirken, daß ein wirksamer Schutz der Werke der angewandten Kunst erlangt werde. 2. Großbritannien. — b) Autorschaftsrecht. Der Kongreß, in der Erwägung, daß der Autor an seinem Werke geistige und materielle Rechte besitzt, die ein unantastbares Gesamtgut bilden; daß unter den geistigen, auf der Wahrung seiner Persönlichkeit fußenden Rechten in erster Linie das Recht zu nennen ist, das Werk zu unterzeichnen, zu verbessern und zu bearbeiten, sowie jede Änderung und Veränderung daran zu verhindern, spricht den Wunsch aus, das Autorschaftsrecht möge von allen Gesetzgebungen und internationalen Abkommen gewahrt werden. e) Landschaftsschutz. Es ist wünschenswert, daß in jedem Lande gesetzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Monumente aus vergangener Zeit, die Natur denkmäler, Landschaften und Landschaftsbilder, die vom künst lerischen, wissenschaftlichen, historischen oder sagenhaften Ge sichtspunkte aus Interesse bieten, zu erhalten; daß der Plan des Präsidenten Rooseoelt, im Haag eine internationale Konferenz zur möglichsten Vereinheitlichung der