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219, 21 September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d^Mchn. Buchhandel. 10807 Gesetzgebung auf diesem Gebiete einzuberufen, verwirklicht werde; daß ein internationaler Bund aller Vereine zur Wahrung der natürlichen Reichtümer auf dem Gebiets der Kunst entstehe, und daß gesetzliche Maßnahmen für eine rationelle und künstlerische Ausdehnung der Städte getroffen werden möchten. Ausstellung von Entwürfen für eine Titelzeichnung für die Fachzeitschrift: Der Lehrurittelmarkt (Verlag von Josef Wichterich, Leipzig). Wenn wir die bisherige Titelzeichnung der Zeitschrift der »Lehrmittelmarkt« auch nur flüchtig betrachten, so können wir es deren Verleger, Herrn Josef Wichterich, wohl nachfühlen, daß er den lebhaften Wunsch hegte, an Stelle des Alten etwas Neues, Künstlerisches treten zu lassen. Bei dem zu diesem Zwecke erlassenen Preisausschreiben fungierten die Herren Geheimrat vr. Max Klinger und Professor Bruno Höroux, Leipzig, als Preis richter; als Vertreter des Verlags gesellte sich ihnen Herr Max Eschner hinzu. Die Anzahl der eingegangenen Entwürfe war eine unerwartet große; nicht weniger als 145 Arbeiten waren eingelaufen. Sie alle sind im Saale der alten Drucke im Deutschen Buchgewerbehause in Leipzig ausgestellt und können bis Anfang Oktober während der Zeit von früh 9 bis abends 6 Uhr unent geltlich in Augenschein genommen werden. Mit dem ersten Preise ist ein Entwurf des Herrn Walter Artus, Leipzig-Schönefeld, ausgezeichnet worden, ihm ist das Motto »Am richtigen Quell« beigesetzt. Die uns vorliegende Nummer 8 (August IO) der Zeit schrift der »Lehrmittelmarkt« präsentiert sich sehr vorteilhaft in ihrem neuen Gewände. Den zweiten Preis errang ein Entwurf von Ernst Böhm, Berlin, der das Motto »Damasco« trägt. Diese Arbeiten befinden sich an der im Saale querstehenden Wand, ihnen zur Seite eine Anzahl, denen ebenfalls das Prädikat gut zukommt. Wenn wir die Gesamtheit der Stücke, die in diesem Saale vereinigt sind, näher ins Auge fassen, so unterscheiden wir alsbald deutlich drei Gruppen. Als erste diejenige, deren Urheber den Hauptwert aus den figürlichen Schmuck gelegt haben — sie sind in der Minderzahl; als zweite die, bei denen der textliche Teil die Hauptsache war — und das ist bei den weitaus meisten der Fall, und drittens eine Anzahl von Entwürfen, die künst lerisch weit unter den vorgenannten stehen. Aus ihnen treten uns oft drei bis vier verschiedene Schriftarten entgegen, noch dazu durchsetzt von allerlei überflüssigem bildlichen Schmuck, alles schablonenhaft, der rechte echte Geschmack der achtziger Jahre. Um anzudeuten, welchen Zwecken die in Rede stehende Zeitschrift dienen solle, werden ganze Berge von Büchern, Globen, Retorten und ausgestopftem Getier vor uns aufgebaut. Wieviel erfreu licher wirken dagegen die Arbeiten der zahlreich vertretenen Wiener Künstler. Hier haben sich wirkliche Künstler, keine Schablonen zeichner in den Dienst einer ersprießlichen und dankbaren Aufgabe gestellt. Das was erreicht werden sollte und was man billigerweise von Entwürfen zu gedachtem Zwecke verlangen konnte, ist doch dies: eine Titelzeichnung zu gewinnen, wohltuend in der Farbengebung, mit dezentem Dekor und gefälliger, leicht und flüssig lesbarer Schrift, geschickt in den zur Verfügung gestellten Raum eingefügt, so daß das Ganze von schöner, künstlerischer Wirkung ist und klar den Zweck erkennen läßt, dem es zu dienen bestimmt ist. Das bedingt naturgemäß, daß alles Witzblattmäßige, Karikaturen, hafte von vornherein ausscheidet. Dies hervorzuheben ist nicht überflüssig, da auch eine Anzahl von Arbeiten dieser Art eingesandt wurde. Dieses Genre entspricht eben durch aus nicht dem ernsten Zweck, dem ein Fachblatt zu dienen gewillt ist. Als höchst erfreuliche, glücklich in die Fläche hineinkomponierte Arbeiten möchten wir die mit nachstehenden Mottos versehenen bezeichnen: »So soll's sein«, »Kreis«, »Ki IsAvsto«, »Lorüine«, »Nord«,' »Unterricht«, »Tbslrora«, »Kraft und Schönheit« und zuletzt: »Unterricht«. Vielleicht widmen die Besucher der Aus stellung den genannten Entwürfen gern ihre besondere Auf merksamkeit, sie werden dann bald selbst herausfinden, worauf es bei solchen Aufgaben, wie der hier zur Preisbewerbung gestellten, in erster Linie ankommt. Western. Kleine Mitteilungen. Konkurs. — Wie leider verspätet zu unserer Kenntnis kommt, ist am 3. Juni 1910 über das Vermögen der verwitweten Frau Friedericke Birkholz, geb. Schneege, in Firma: Albert Birk- Holz in Elbing, das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkurs verwalter ist Kaufmann Otto Jeromin in Elbing. (Eröffnung: 3. Juni 1910. — Anmeldefrist: bis 1. Juli 1910. — Erste Gläubiger versammlung 23. Juni 1910. — Allgemeiner Prüfungstermin 11. Juli 1910. — Offener Arrest mit Anzeigesrist bis 20. Juni 1910.) * Steckbrief. — Das Deutsche Fahndungsblatt Stück 3498 vom 19. September 1910 bringt mit dem Bildnis des Gesuchten den Steckbrief auf Grund gerichtlichen Haftbefehls: Gegen den in der Beilage abgebildeten Buchhändler Otto Wilhelm Wolfs von hier, geboren 6. März 1886 zu Schlagenthin, Kr. Arnswalde, ist die Untersuchungshaft wegen betrügerischen Bankerotts und Meineids verhängt. Verhaftung, Ablieserung in das nächste preußische Gerichtsgefängnis und Mitteilung. Größe: etwa 1,63 w, Gestalt: mittel, Haar: dunkelblond, Bart: Spitzbart, Gesicht: spitz, Gesichtsfarbe: fahl. Kennzeichen: stottert. Arnswalde, 27. August 1910. (gez.) K. Amtsgericht. Die Vertragsstrafe beim Konkurrenzverbot. Urteil des Reichsgerichts, bearbeitet von Rechtsanwalt Or.Felix Walther- Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Wer hat die Vertragsstrafe zu fordern, derjenige, dem sie ursprünglich im Falle der Übertretung des Konkurrenzverbotes versprochen worden ist, oder die neue Gesellschaft, auf die inzwischen das Geschäft über gegangen ist? Diese Frage dürste in Handelskreisen allgemein interessieren und deshalb die vorliegende Beantwortung durch das Reichsgericht Beachtung finden. Der Kaufmann W. hatte von dem Kaufmann R. dessen in H. betriebenes Geschäft (Gas-, Wasser- und Dampfanlagen) für 12 600^r gekauft. In § 7 des Kaufvertrages wurde bestimmt, daß der Verkäufer sich weder in H. noch in einem Umkreis von 120 Irin an einem dem verkauften gleichenden Geschäftsbetriebe beteiligen oder einen solchen unterstützen und auch nicht selbst gründen dürfe, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 3000 für jeden Zuwiderhandlungsfall. W. erhob einige Jahre danach Klage gegen R., weil dieser die Konkurrenzklausel durch den Vertrieb von Olsobrennern verletzt habe. Das Landgericht Halle ver urteilte den R., an den Kläger W. 3000 > zu zahlen und den Vertrieb bei Vermeidung einer Strafe von 3000 für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unterlassen. Der Beklagte R. hatte ein gewendet, W. sei gar nicht mehr der Berechtigte, da er mit einem Dritten eine offene Handelsgesellschaft gegründet habe, die nun mehr Inhaberin des Geschäftes und damit der Rechte aus dem früheren Kaufverträge sei. Das Oberlandesgericht Naum burg wies die Berufung R.'s zurück. Dagegen hatte die Revision R.'s Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Reichsgerichts erklärte: Die Revision greift mit Recht die Annahme des Oberlandes gerichts an, daß auch aus Grund H 28 Handelsgesetzbuchs die An sprüche nicht kraft Gesetzes auf die Gesellschaft übergegangen seien. Nach dieser Bestimmung gelten, wenn jemand als persön lich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkausmanns eintritt, die in dem Betriebe begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen, und eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht, oder von einem der Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt ist. Eine solche abweichende Vereinbarung ist im vorliegenden Falle nicht getroffen worden. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß der streitige Anspruch auf die Gesellschaft nicht übergegangen sei, weil die zum Gegenstand der Klage gemachte Forderung bei Errichtung der Gesellschaft im Jahre 1904 überhaupt noch nicht bestanden habe, und die bloße Möglichkeit für den Kläger, durch vertrags widriges Verhalten einen Anspruch auf die Vertragsstrafe zu erwerben, nicht als eine im Betriebe des Geschäfts begründete Forderung im Sinne des 8 28 angesehen werden könne. Mit diesen Erwägungen verkennt das Oberlandesgericht den Begriff 1405»