Volltext Seite (XML)
rente die en Tilgughypotheken gegenüber den Vorzug, daß ein Gut mit ihr erheblich höher beli-hen we den kann, da die Genera kommission, die die Rentenbankrente vermittelt, and:re Tarif grundsätze der Beleihung zugrunde legen kann als die Landscha't, die Provinzialhi.fskasse oder die Krei. sparkassen. Mit anderen Worten: ein Rentengut erhält die denkbar größte Ee'eihung mit unkündbarem Geld, das niedrig verzinslich ist und mit einer niedrigen Tilgungsrate getlgt wird. Bei dem jetzigen Geldstande wird ein Rentengut zu 2/3 seines Wertes belieben; für dies Darlehen sind 4 0/o Zinsen und alljährlich 1/2 0/o Tilgung zu zahlen. Der Käufer eines solchen Gutes hätte also nur ein Drittel anzuzahlen, um ein Out zu kaufen, das nur eine einzige feste Hypothek hat, die ihm nicht gekünd gt werden kann. Nun ist ja allerdings eine Anzahlung von 1/3 des Kaufpreises vielen Kauflustigen nicht möglich, sondern nur die von etwa 14 bis L / e . Es würde also immer noch ein Teil des Kauf geldes ungedeckt sein und eine zweite Hypothek auf dem Grundstück verblzisen müssen. Hierfür ist folgende Fürsorge getroffen: Die Auslegung und der Verkauf von Renten- gütern du ch i gend einen Gu sbesitzer geschieht bekann lich u .ter Mitwirkung und Aufsicht der Generalkommission. Diese Behörde verlangt, daß die zweite Hypothek von dem das Renten gut verkaufenden Besitzer gegeben wird, und zwar auf mindestens 10 Jahre unkündbar fest und zu höchstens 41/2 0/0. Nimmt man als Beispiel, daß ein Bauerngut zu 30 000 M. verkauft wird, so sind hiervon 20 000 M. durch die Rentenbankrente gedeckt. Zahlt der Käufer 50C0 M. an (ein Sechstel des Kaufpreises), so muß der Rentengu sausgeber hinter der Rentenbankrente noch 5000 M. zu 41/2 0/0 auf 10 Jahre unkündbar stehen lassen.