Volltext Seite (XML)
184 Bestimmungen über Erfindungsschutz I. Auszug aus dem Patentgesetz vom 7. April 1891. § 1. Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten. Ausgenommen sind: 1. E rfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; 2. E rfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege her gestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein be stimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen. § 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffent lichen Druckschriften bereits derart beschrieben oder im In- lande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. § 3. Auf die Erteilung des Patentes hat derjenige An spruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgape dieses Gesetzes angemeldet hat. § 4 Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Eifmdung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. § 7. Die Dauer des Patentes ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf- die Anmeidung der Erfindung folgenden Tage. § 8- Für jedes Patent ist bei der Erteilung eine Gebühr von 30 Mark zu entrichten; außerdem ist für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erstemal 50 Mark be trägt und weiterhin für jedes Jahr um 50 Mark steigt. (Für Zusatzpatente nur die einmalige Gebühr von 50 Maik) Diese Gebühr ist innerhalb sechs Wochen nach der Fällig keit zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von 10 Mark innerhalb weiterer se hs Woch n erfolgen. § 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamtes • der zur Überweisung an die selbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reiches eingezahlt sind. § 20 Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erteilung eines. Patentes geschieht schriftlich bei dem Patentamte. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens 20 Mark zu zahlen. § 23 Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes nicht für aus geschlossen. so beschließt es die Bekanntmachung der An meldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§ 4) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Beilagen bei dem Patent amte zur Einsicht für jedermann auszulegen.