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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3887 Musikalienverlages, der den Fabriken als ein Wiufelsieb für vollwichtige Körner dient, wäre mindestens diese Gebühr wert gewesen, wie sie denn von dem Verbände jener Fabriken auch nicht grundsätzlich abgelehnt worden ist. Nicht zu beseitigen war eine Gesetzesbestimmung, die in Verkennung der Grundbedingungen des Musialienhandels das Recht zu jeder Bearbeitung, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage G 14) ist. im Zweifel dem Urheber vorbehält und so im Zweifel von der Uebertragung des Urheberrechts ausschließt. Das wirkt selbstverständlich nicht auf die bereits abgeschlossenen Verträge zurück, nötigt aber, in Zukunft dieses unentbehrliche Recht, das besonders auch die Bearbeitungen für den Unterricht mit umfaßt, dem Verleger ausdrücklich vorzubehalten. Der Verein der deutschen Musikalienhändler dars aber getrost darauf rechnen, daß das natürliche Bedürfnis sich ganz von selbst Bahn brechen wird, und daß die künstlich geschürte Erregung einem erneuten Vertrauensverhältnisse Platz machen wird. Dazu ist es freilich nötig, daß die deutschen Musikalien verleger sich ausnahmslos jeder Ueberreizung bei Geltend- machen ihrer Rechte sowohl den Komponisten als den Trägern der öffentlichen Musikpflege gegenüber enthalten. Neben dem deutschen Urheberrechte galt ein gut Teil der Vereinsthätigkeit der Durchführung und Förderung des inter nationalen Urheberrechts. Wir haben es an Eingaben nicht fehlen lassen. Der Vorsteher hat gleich in der ersten Haupt versammlung 1876 eine Revision des deutsch-französischen Vertrags beantragt und die planmäßige Durchführung solcher Staatsverträge angeregt. Wohl keiner der Staatsverträge über Urheberschutz vom französischen Vertrage bis zum österreichisch-ungarischen ist im letzten Vierteljahrhundert zu stände gekommen, bei dem der Verein nicht anregend und fördernd zu wirken gesucht hätte, bald durch Eingaben an die eigenen Reichs- und Landesbehörden, auch einmal 1883 durch den Vorsteher als Sachverständigen in vereinigten Aus schüssen des Bundesrats, bald durch Meinungsaustausch mit den Berufsgenossen in anderen Ländern; da wo wir näher verbunden waren, auch durch Rat und That bei Vorbereitung neuer Gesetzgebung in anderen Ländern. Es sei nur eines hervorgehoben, was wir uns als einen Ehrentitel anrechnen können, daß der »Verein der deutschen Musikalienhändler- am 21. November 1881 an den Reichskanzler Fürst Bismarck eine Eingabe richtete auf »Anbahnung einer gemeinsamen europäischen Litterar-Konvention. welche, ähnlich dem Post verein. das Minimum des allseits zu gewährenden litte- rarischen Rechtsschutzes feststelle«. Diese später am 22. April 1882 gemeinsam mit dem »Börsenverein der deutschen Buchhändler«, dem »Allgemeinen deutschen Schriftsteller- Verbände- und der deutschen »Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten- erneute Eingabe veranlaßte den Generalsekretär des Börsenvereins am 21. Mai 1882 auf dem internationalen Litterarkongresse zu Rom einen staat lichen Gesamtverein für Litteraturschutz zu fordern. In Deutschland ist also vom Verein der deutschen Musikalien händler aus die erste Anregung zu der an die römischen Kongreßbeschlüsse angekuüpflen. am 9. September 1886 be gründeten Berner Union, dem Welt-Urheberschutzverbande. gegeben worden. Von den übrigen Anregungen siel manches Korn aus guten Boden, manches in die Dornen. Wo der Staat trotz feines eigenen Wunsches nicht Litteraturschutzverträge ab schließen konnte, versuchten wir. durch Privatverträge mit an gesehenen Mustkalienverlegern des Auslandes einen tatsäch lichen Rechtsschutz herzustellen. Derartige Verträge wurden abgeschlossen mit skandinavischen Verlegern im Jahre 1882. mit holländischen Mustkalienverlegern im Jahre 1893; der Versuch, einen derartigen Vertrag mit ungarischen Kollegen abzuschließen, wurde durch den Staatsvertrag mit Oesterreich- Ungarn überholt. Nur das Bestreben, mit russischen Kollegen sin angemessenes gegenseitiges Verhältnis anzubahnen / 889/90), erwies sich zunächst als nicht erfolgreich. Aus zwei besonders schwierigen Gebieten, in Großbritan nien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, be traute der Verein der deutschen Musikalienhändler gemeinsam mit dem Börsenvereine der deutschen Buchhändler die Ver treter der Zweigniederlassung von Breitkopf L Härtel in London und New Jork mit der Führung einer amtlichen Stelle zur Vertretung des Urheberschutzes in diesen Ländern. Während die amtliche Stelle in England infolge des Weg falles der Eintragungen für diejenigen Ausländer, in deren Heimatland diese Voraussetzung für den Rechtsschutz nicht besteht, nur in bescheidener Weise zur Bethätigung kam. hat die amtliche Stelle in Nordamerika, wo Herr Reinhard Volk mann diese Eintragungen besorgt, sich kräftig entwickelt. Die Eintragungen, die fast nur das Gebiet des Musikalienhandels berühren, haben sich zu einem großen Umfang entwickelt. Die Eintragung bei der amtlichen Stelle betrug in den neun Jahren 1892 bis 1900: 721, 948. 1023. 1137. 1457. 1675, 1791, 1801. 2039. zusammen 12 592. Bon der Geschäfts stelle in Nordamerika werden auch von Zeit zu Zeit Nach druckausgaben nach deutschem Verlage zur Kenntnisnahme der Betroffenen und zur Erwägung geeigneter Gegenmittel eingesandt. Außerdem veröffentlicht die amtliche Stelle in New Dark regelmäßig die Eintragungen von Musik bei der dortigen Registerbehörde und hält die Mitglieder über die jeweiligen Vorschriften beim dortigen Einlragewesen aus deni Laufenden. Es sind gerade in den letzten Zeiten Vorkehrungen getroffen, daß die Durchführung und Förderung des Urheber rechts in allen Ländern durch internationale Fühlung der Verleger untereinander weiter nutzbar gemacht werde. Ein neues, in früheren Statuten nicht vorgesehenes Arbeitsgebiet des Vereins ist das Verlagsrecht des Musikalienhandels geworden. Das Verlagsrecht des Musikalien handels. das seit langen Zeiten sich in selbständiger Weise, in steigender Unabhängigkeit von dem Verlagsrechts des Buchhandels entwickelt hatte, war allen Berussgenossen vollständig geläufig. Noch nie war aber der Versuch gemacht worden, die Eigenart dieses Sondergebietes schriftlich sestzulegen. In der Hauptversammlung vom 21. Mai t889 legte der Vorsteher dar, daß die besonderen Verhältnisse des Verlagsrechtes im Musikalienhandel den Musikalien händlern naturgemäß wären, wie die Luft, in der sie leben, aber den außerhalb der Verhältnisse Stehenden durchaus fremd seien. Man war einstimmig darüber klar, was den Hauptinhalt des Verlagsrechtes für den Musikalienhandel ausmachte. Diese in dem Bericht über jene Hauptversamm lung niedergelegten Ausführungen beschloß man unter die Rechtsbräuche des deutschen Musikalienhandels aufzunehmen: sie finden sich in Z 3 der Verkehrsordnung. Doch beschloß man in der Hauptversammlung des folgenden Jahres, mit dem Buchhandel, der gleichfalls eine Verlagsordnung auszu stellen gedachte. Fühlung zu nehmen und den Rechtsbeistand des Vereins mit Feststellung der Besonderheiten des musi kalischen Verlagsrechtes zu betrauen. Noch im Dezember des Jahres 1890 wurde der Entwurf einer selbständigen Verlagsordnung für den deutschen Musikalienhandel samt dem eines Verlagsscheins veröffentlicht. In der Hauptver sammlung 1891 ward diese Verlagsordnung, die zuvor noch hervorragenden Komponisten zur Prüfung vorgelegt worden war. einstimmig angenommen. Zugleich wurde der Rechts anwalt des Vereins mit Einarbeitung des Entwurfs in die Verlagsordnung des Buchhandels beauftragt. Dies ist ge- 507-