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Erscheint wöchentlich drei Mal nd zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag- AbonnementöpreiS beträgt vierteljährlich l Mark 20 PI pr«snum<>r»nd->. ÄMiaer für Inserate -werden bis spätesten Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erdete, und die CorpuSspaltenzeile mit >o Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stüdtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. L2S. Dienstag, den 23. Oktober l883. 8 Jahr». Bekanntmachung. Nachstehendes sofort in Kraft tretendes Regulativ für die hiesige Stadtgemeinde wird hiermit zur öffentlichen Kennt niß gebracht. Zwönitz, am 20. October 1883. Der Stadtgemeinderath. Adam, Bürgermeister. Regulativ über Ausgrabungen von Straszen und freien Plätzen. Um dem bisherigen Uebelstande abzuhelfen, daß durch häufige Ausgrabungen der Straßen und freien Plätze diese zerstört -werden, wird statutarisch festgestellt: 8 1- In Zukunft sind zu Rohrleitungen aller Art, welche in öffentlichen oder später dem öffentlichen Verkehr zu übergebenden Straßen und Plätzen liegen oder daselbst einzulegen sind, nur eiserne Röhren zu verwenden. Nur für Schleußenzwecke, insoweit überhaupt dazu Rohrleitungen vom Stadtgemeinderathe zugelasse» werden, können mit Genehmigung des letzteren hart und gut gebrannte Steinzeug röhren benutzt werden. Die Einlegung hölzerner Röhren ist ferner nicht mehr gestattet. 8 2. Zu Ausgrabungen aller Art von öffentlichen Straßen oder Plätzen ist die schriftliche Genehmigung des Stadtgemeinderaths er forderlich. Die Vorschriften und Bedingungen, welche bei Ertheilung der Genehmigung gestellt werden, sind genau zu erfüllen. Außerdem sind die Anordnungen zu befolgen, welche in verkehrspolizeilicher Beziehung erlassen werden. Zuwiderhandlungen sind mit Geld bis 60 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen. 8 3. Bevor eine Straße oder ein Platz neu gebaut oder wieder in ordnungsmäßigen Zustand gesetzt wird, sei es durch Auflegung neuen Packsatzes oder neue Beschotterung, sei es durch Neu- oder Umpflasterung, wird der Stüdtgemeinderath mindestens 4 Wochen vorher dies in seinem Localblatte mit der Aufforderung öffentlich bekannt machen, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Schleußen und Rohrleitungen in ordnungsmäßigen und dauerhaften Stand zu setzen, auch neue Schleußen und Rohrleitungen nach vorgängiger Ge nehmigung des Stadtgemeinderaths innerhalb jener Frist vorschriftmäßig herzustellen. Diese Bekanntmachung wird der Stüdtgemeinderath den Besitzern der in Frage kommenden Grundstücke, Schleußen und Rohrleitungen, soweit dieselben bekannt sind, abschriftlich zufertigen. Aus der Unterlassung dieser Zufertigung können jedoch jene Besitzer kein Recht herleiten. Das gleiche Verfahren hat stattzufinden, wenn Private später dem öffentlichen Verkehre zu übergehende Straßen und Plätze neu bauen, bevor der Bau in Angriff genommen wird. Die betreffenden Privaten müssen es dulden, daß die Schleußen und Rohrleitungen, welche der Stadtgemeinderath im öffentlichen Interesse für nothwendig erachtet, oder im privaten Interesse genehmigt, vor der Herstellung der Straßen und Plätze eingebaut werden. Widrigenfalls wird die Uebernahme der letzteren in die Unterhaltung der Stadtgemeinde von dieser abgelehnt. 8 4. Finden sich bei dem Neubaue oder der Instandsetzung öffentlicher Straßen und Plätze Defecte an privaten Schleußen oder Rohr leitungen, so kann der Stadtgemeinderath, dafern die Besitzer dieser Schleußen und Rohrleitungen auf Anordnung des Stadtgemeinderaths jene Defecte nicht innerhalb einer bestimmte» Frist beseitigen, das Erforderliche auf Kosten jener Besitzer ausführen lassen, was in der zu ertheilenden Anordnung auszusprechen ist. 8 5. Ausgrabungen neu gebauter oder wieder in ordnungsmäßigen Stand gesetzter Straßen und Plätze, vor deren Bau oder Instand setzung das in § 3 vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat, werden bis zu fernerem Neu- oder Umbau nur ausnahmsweise und in dringenden Fällen gestattet. Beispielsweise kann eine Ausnahme gemacht werden für Gebäude, die erst nach dem Neubau oder der Instand setzung der betreffenden Straßen oder Plätze projectirt und gebaut morden sind, oder wenn es sich darum handelt, eine Gefahr zu be seitigen. Der Stadtgemeinderath ist berechtigt, Ausgrabungen neu gebauter oder in ordnungsmäßigen Stand gesetzter Straßen und Plätze und die Wiederverfüllung dieser Ausgrabungen für Private auf deren Kosten ansführen zu lassen und zuvor Deponirung der muthmaß- licheu Kosten zur Sicherstellung zu verlangen. Das Recht des Stadtgemeinderaths, Ausgrabungen zur Vornahme von Tiefbauten anzu- ordnen, bleibt ungeschmälert. Bekanntmachung, die Aufstellung von Hauslisten für die im Jahre 1884 stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommen steuer betr. Nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 34 bis mit 41 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 und 8 22 bis mit 37 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 11. October 1878 sind jetzt wiederum die nöthigen Vorarbeiten für die nächstjährige Ein kommensteuereinschätzung auszuführen und wird zunächst die Aufstellung von Hauslisten erforderlich, dieselben werden in den nächsten Tagen zur Austragung gebracht und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten Anleitungen in der ganzen Stadt an einem und demselben Tage, nämlich Montag den 2S. Oktober dieses Jahres auszufüllen. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die von den Miethsbewohnern zu entrichtenden Miethzinsen von diesen Miethsbewohnern selbst anzugeben sind und daß sich letztere die wegen unrichtiger Angabe des Miethzinfes eintretenden Nachtheile selbst zuzuschieben haben. Nach Ausfüllung der Hauslisten sind dieselben binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, an Rathsstelle wieder abzugeben. Die Versäumniß dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. Zwönitz, am 22. October 1883. Der Bürgermeister. - Adam. Bekanntmachung. Nachdem gleichzeitig im Kirchenvorstande und vom Vorstände des Gewerbeoereins der Gedanke angeregt worden ist, durch öffent' liche Vorträge die bevorstehende Lutherfeier vorzubereiten, so ist der erste Vortrag über Luthers Leben und Wirken auf Mittwoch den 24. Oet. Abend Uhr festgesetzt und für diesen Abend der Saal des Schiebhauses gewählt morden.