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Voigtländi scher A nreiger. 15. Stück. Plauen, Sonnabends den rz. April 18". Generale zu Erledigung zweifelhafter Rechtsfragen in Abschvßfällen. on Gottes Gnaden, Friedrich Au, gust, König von Sachsen, rc.tc.rc. Liebe getreue. Nachdem über verschiedene, die Erlangung und Ausübung desAbschoßbefug- nifses, vornämlich innerhalb Landes, betreffen« de Rechtsfragen Zweifel entstanden sind; so fin- den Wir für gut, nachstehendeGrundsatze als Ent scheidungsnorm in Abschoßsachen zu bestimmen. I. Um das Befugniß, innerhalb Landes Abzugsgeld oder Nachsteuer zu fordern, durch die Verjährung erlangt zu haben, ist eine vor Publikation der Viten Decision vomJahre 1746 vollendete Verjährung von z r Jahren, 6 Wo« ch-n und z Tagen erforderlich. Es kann so!« chemnach dieses Befugniß weder durch eine nach dem J. 1746 fortgesetzte noch durch eine erst nach diesem Jahre angefangene Verjährung erlangt werden. H. Das Befugniß, Abschoß vom Mobi liarvermögen zu erheben, steht dem dichter des Wohnorts andrergestalt nicht zu, als wenn das Vermögen, welches derselbe ju verabzugen ge denkt, nicht nur aus seinem Gerichtsbezirke wirklich ausgesührt wird, sondern auch der zeit, herige Besitzer desselben innerhalb dieses Bezirks seinen wesentlichen Aufenthalt gehabt hat. I!l. Die von einem Verstorbenen oder Weg, ziehenden außerhalb seines wesentlichen Wohn, orts, in- oder außerhalb der hiesigen Lande, besessenen Grundstücke, oder deren Werth, oder die daraus gelösten Kaufgelder, sind allein der« jenigen Obrigkeit, unter deren Gerichtsbarkeit sothane Grundstücke liegen, insofern diese sonst dazu berechtiget ist, auch ihr, so viel die aus dergleichen Immobilien gelösten, ins Ausland gehenden, Kaufgelder betrifft, einige diesfalls zwischen den hiesigen Landen und diesem oder je nem auswärtigen Staate bestehende, aus allge meine Abschoßbefreiung gerichtete, Verträge hierunter nicht im Wege stehen, für abschoß pflichtig zu achten. — Der Richter des Wohn orts, insofern nicht zugleich die Grundstücke un ter seiner Gerichtsbarkeit liegen, kann also im vorhin gedachten Falle auf das Abzugsgeld kei nen Anspruch machen. iV. Der Richter des Wohnorts kann von beweglichen körperlichen Sachen, z. B. von Waarenlagern, Getreide, »der andern Vorrä- the»