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zv. Stück. Plauen, Sonnabends den 2Z. July 1814. Bekanntmachung, die Annahme von Cassenbillets beyKönigl. Caffen in Kaufsgeschäften, und deren Debit bey den General-Accis-Cassen betreffend. Aurch ein vom Hohen General-Gouvernement im Königreiche Sachsen unterm 2/sten jetzigen Monats erlassenes Patent, ist unter andern Folgendes verordnet und festgesetzt wordcnr i) In allen Fällen, wo der kiscus als Verkäufer eintritt, nahmentlich beymHolz- und Salzverkaufe, steht es den Käufern frey, die Zahlung, in so fern sie über zwey Thaler des trägt, halb in Cassenbillets dergestalt zn leisten, daß der Werth der Hierbey zu bezahlenden Cassenbillets nach dem jedesmal bestehenden Auswechslungssatze, jedoch mit Hinzurechnung von Neun Pfennigen auf den Thaler, bestimmt, das sodann noch ausfallende Aufgeld aber in klingender Münze vergütet wird. Es werden sonach die Cassenbillets bey gedachten Zahlung gen in diesem Monate für Zwanzig Groschen und Drey Pfennige, im nächsten Mo nate für Zwanzig Groschen und Sechs Pfennige und so ferner, nach Vcrhältniß dee steigenden Auswechslungssätze, angenommen. 2) Um dem in mehren, Landesgegenden, sowohl in Städten, als auf dem Lande zu ver spüren gewesenen Mangel an Cassenbillets abzuhelfen, sollen die General - Accis- Lassen jedes Orts mit den zum Debit nöthigen Cassenbillets versehen werden. Es kann bey selbigen jeder mann die benöthigten Cassenbillets für diejenigen Preiße bekommen, für welche sie »ach dem, was unter i. verordnet ist, bey den Kaufsgeschäften angenommen werden. Damit diese hohe Disposition um so mehr zu jedermanns Kenntniß und Nachachtung ge lange, wird solche durch gegenwärtigen gedruckten Anschlag besonders bekannt gemacht. Dresden, den 30. Juny 1814. Köm'gl. Sachs. Geheimes Finanz-Collegium,