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z) nur auf Männer gerichtet werden, welche geachtet wegen ihrer Redlichkeit und ihrer Einsicht unter ihren Mitbürgern sind. Es darf daher 4) als Communrepräsentant Niemand gewählt werden, der wegen eines Verbrechens in Un» ttkfuchung ist, oder war. Diejenigen, welche 5) die meisten Stimmen Haven, sind die Communrepräsentanten, diejenigen aber, die 6) nach ihnen die meisten Stimmen Haven, sind aus den^Todes» oder Behinderungs»Fall deren Substituten. Und es kann 7) Niemand, der sich mehr gesetzlich einer Vormundschaft entziehen kann, die Uebernahme dieser ehrenvollen Funktion, mit welcher ihn das Vertrauen seiner Mitbürger beehrt, von sich «vlehnen. Nach diesen vorausgesetzten Bestimmungen sollen denn von einem jeden contribuablen Ein wohner hiesiger Stadt 9 Personen als Communrepräsentanten in folgender Ordnung: 2) Ein Gelehrter, oder ein Solcher, welcher in einem angesehenen öffentlichen Amt stehet, d) Ein Kaufmann, welcher zugleich Baumwoüenwaqren,Innungs-Verwandter ist, e) Ein Kaufmann, welcher nicht Baumwollenwaaren-Jnnungs-Verwandter ist, ä) Ein Baumwolienwaaren-Jnnungs,Verwandter, welcher nicht Kaufmann ist, e) Ein Weber, welcher ebenfalls nicht Baumwokenwaaren-Innungs-Verwandter ist, k) Zwep Oeconomen, ß) Einer aus der Schneider» und k) Einer aus der Schuhmacher-Innung gewählt werben und sind von uns folgenbeTage, alsr der r;. dies. Nachmittags von 2 Uhr an » 16. , Vormittags von 9 und Nachmittags von 2 Uhr an » 17. , eben so Vor» und Nachmittags » 18. » des Nachmittags von 2 Uhr an » ly. , des Nachmittags von eveaverft Zeit an, zu sochqner Stimmen »Abgabe auf allhiesigem Rathhaus festgesetzt. Ob nun wohl in dem Regulativ vom 28. Decbr. vor. Jahr. l. §, 7. rvb K. verordnet ist, daß die Abgabe der Stimmen schriftlich oder persönlich erfolgen solle; so erwarten wir doch sorhane Abgabe von jedem wählenden Individua darum schriftlich, weil wir in der festen Neber» jeugung uns befinden, daß der Zweck des Wahlgeschäftes gerade hier in der Maase sorgfältiger erreicht, geschwinder beendigt und mit der Abschätzung selbst um desto eher der Anfang gemacht werden kann, als wenn durch persönliches Erscheinen der Individuen die Wahl mündlich ausge sprochen und dann erst niedergeschrieven werden sollte. Noch müssen wir gedenken, daß die einzureichenden Wahlzebbel mit Vor» und Zunamen de- Wählenden, so wie mit der Haus»Nummer, worinnen er wohnhaft ist, zu versehen seyn werden und, damit nicht etwa eine Verwechselung der gewählten Subjecte in Absicht gleicher Dor» uNd Zunamen Vorfällen dürfte, werden selbige gehörig zu characterisiren seyn, damit darüber gar kein Zweifel entstehen könne, ingleichen, daß auf denen elnzureichenden Wahlzebdeln die gewählten Subjecte etwas aus einander geschrieben werden mögen , damit bep jedem ein Zwischenraum sich befinde. Plauen den7»Febr. 1814. Bürgermeister undRathdas, Einem geehrten Publico machen wir ergebenst bekannt, daß wir zu Fastnacht den 22, b. M. in unserm Saale einen Bast geben. Sie Einrichtung ist dieselbe wie beiden zeitderigenFastnachts, basten. Auf.die kekralcklssements, Deeoration, Beleuchtung und auf alles, worauf man billigen Anspruch machen kann, werden wir die größte Sorgfalt verwenden. Zwep Zimmer sind zum Umkleiden eingerichtet. Das Eintrittsgeld ist für die Person 16 Groschen, Der Zutritt der Kinder