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Voigtländischer Anzeiger. 29. Stück. Sonnabends den 16. July rgoZ. Ihro Königl. Majestät von Sachsen :c. rc. rc. Mandat, die Bestrafung des mit Cassen- billetömustern getriebenen Miöbrallcheö, wie auch der Nachahmung und Verfäl schung der CaffenbilletS betreffend. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. Ent bieten allen und jeden Unsren Prälaten, Gra fen, Herren, denen von der Ritterschaft, Kreis, und Amts-Haupt- auch Amtleuten, Schössern, Verwaltern, Bürgermeiliern und Rächen in Städten, Richtern und Schultheißen in Flecken und Dörfern und sonst jedermänniglich Unsren Gruß, Gnade und geneigten Willen und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß Wir, I. nachdem zeicher verschiedentlich die in Unsrem Ediere vom i. July i8vZ beigedruckten Muster von Cassenbillets ausgeschnitten und abgeändert, auch ausgegeben und Unvorsichtige damit hin tergangen worden, für nöchig finden, zu ge nauer Bestimmung der dieserhalb zuzuerkennen- nenden Strafen, Folgendes zu verordnen. Wer nehmlich r) ein in dem Edikte vom i. July i8c>Z bei gedrucktes Muster eines Cassenbillets ausschnei det, oder auf andre Weise davon absondert und solches, entweder in seiner ursprünglichen Ge stalt, oder nachdem er, oder ein Andrer daran eine Veränderung vorgenommen, als ein Cas- senbillet, selbst, oder durch Andre ausgiebt, ist mit Fünfjähriger Zuchthausstrafe, nach vorhe riger öffentlicher Ausstellung an de» Pranger, zu belegen. 2) Ebendieselben Strafen hat auch derje- nige zu gewarten, welcher ein dergleichen Mu ster eines CaffenbilletS in der Absicht, daß es, als ein Cassenbillet, ausgegebenwerde, auf ir gend eine Weise abändert, oder abändern hilft, wenn solches, als ein Cassenbillet, von ihm, oder doch mit seinem Einverständnis oder Vor- wissen ausgegeben wird; obschon das Abson, dern des Musters von einem Exemplare des Edikts nicht von ihm selbst, auch ohne sein Bor bewust geschehen ist. z) Desgleichen hat derjenige Fünfjährige Zuchthausstrafe, nach vorheriger öffentlicher Ausstellung an dem Pranger, verwirkt, wel cher ein solches von einem Andren aus dem Edikte ausgeschnittenes, oder auf andre Art davon abgesondertes Muster, es sey abgeandert, oder nicht, im Einverständniß mit dem, der jene Absonderung, oder eine Abänderung daran vorgenommen, oder mit dem, der die Verbrei tung solcher Billets beabsichtiget, als ein Cas« senbillet, ausgiebt, oder zu dessen Ausgebung behülflich ist. Hat aber 4) Jemand ein dergleichen Muster erhalten, ohne zur Zeit des Empfangs zu wissen, daß es kein ächtes Cassenbillet sey; so ist in diesem Falle der durchgängigeJnhalt der in dem angeführten Edikte vom r. July 180z §. 2z. im achten Ab, schnitte befindlichen Anordnungen in Anwendung zu bringen. 5) Die erfolgte Vollstreckung der im vor stehenden rsten, 2ten und zten Abschnitte be stimmten Strafen ist in den Zeitungen und In telligenz-