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20 Ter Behürden-Gnttenbau I. März 1926 Sämlinge ins Freie. Das Auspflanzen soll nie vor Ende April oder Anfang Mai erfolgen. Das Land hierzu, seien es nun Beele, Gruppen, Einfassungen nsw., soll stets zuvor einen Spatenstich tief umgegraben sein, gleichviel ob dies im Herbst oder Frühjahr ge schieht. Alle Erdklumpen werden fein zerkleinert, hierauf kommt dann je nach der Güte des Bodens und der Herbstdüngung eine 4—10 cm. hohe Torfmullschicht nut dem gleichen Quantum Kvmpvst- oder Mistbeeterde gut vermischt auf das Land. Nach diesen Vor bereitungen wird nun flach umgegraben oder gefräst und mit der Gartenerde gleichmäßig vermengt, alles eben gemacht und dann gepflanzt. Torfmull bei Knollen und Zwiebeln für Garten und Freiland. Bei angetriebenen Knollenbegonien, Dahlien und Canna wird ein den Knollen entsprechendes Pflanzloch gemacht, auf den Boden des Pflanzloches und um die Ballen herum eine Mischung, bestehend aus gleichen Teilen von Torfmull, Kompost- oder Mistbeeterde regelrecht verteilt, die restliche herausgcbrachte Gartenerde wird gleichfalls zur Hälfte mit genannter Mischung vermengt, das Pflanz loch fertig angefüllt und die iibriggebliebene Erde gleichmäßig auf dem Land bezw. Beet verteilt. Bei Olaäiolen, lViontdretien und li^srinüm8 canäican8 werden die Pflanzlöcher noch einmal so groß wie die betreffenden Zwiebeln gemacht. In diese Löcher wird eine Mischung von Torfmull und Kompost geworfen und die Zwiebeln werden dort hineingedrückt. Eine 2 cm hohe Bedeckung des Beetes, der Gruppe mir ganz ver- würde leichter, wenn die Sorge ums „Begrabensein" oft nicht so hart wäre. Es gilt nur die rechte Form zu finden und sachlich zum Ziele zu gelangen. Das ist bisher nicht allenthalben geschehen. Eine rühmliche Ausnahme, will uns scheinen, macht der Beschluß der städtischen Kollegien zir Chemnitz über Einführung der kostenlosen Totenbestat tung. Wir veröffentlichen dieses Ortsgesetz mit seinen Aus führungsbestimmungen, um unseren führenden Friedhofs fachleuten dasselbe als willkommenes Material an die Hand zu geben. Dieses Ortsgesetz ist dadurch wertvoll, daß es den Verwaltungsbetrieb des Friedhofes in vielen Fällen erleichtert, vereinfacht, aber auch den Wünschen und An sprüchen Andersdenkender, Andersgerichteter gerecht zu wer den versucht. Die kostenlose Totenbestattung in der Stadt Chemnitz. 8 1. Die Bestattung von Personen, die bis zu ihrem Ableben seit mindestens 6 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach den fürsorgerechtlichen Bestimmungen in Chemnitz hat ten, wird nach den in diesem Ortsgesetze enthaltenen Be stimmungen auf öffentliche Kosten übernommen. Eine Heranziehung von Sterbegeldern aus gesetzlichen und privaten Kassen zur Deckung der Bestattungskosten fin det nicht statt. Lehrsaal in der Veispielswirtschaft DlrnSberc; rotteter Mistbeet- oder Komposterde ist von größtem Vorteil, sie hält den Boden gleichmäßig feucht und befördert ungemein Wachs tum und Blütenreichtum. Vie Kv5ten1o5e lotendestattung. Ein heißumstrittenes Gebiet! Leider nur zu oft partei politisch ausgemünzt und deshalb der sachlichen Prüfung und Bewertung entzogen. Wir sagen „leider", vom rein friedhofsfachlichen Standpunkte aus. Deutschland, das Stan dartland der sozialen Einrichtungen und Fürsorge war bisher noch nicht so weit gegangen, nachdem es für Arzt und Heilmittel in Krankheit, für Unterstützung bei Unfall und Invalidität und im Alter gesorgt hatte, auch noch die Bestattung am seligen Ende hinzuzufügen. Was liegt wohl näher als dies? Die Kriegs- und Umsturzzeit hatten das soziale Werk unterbrochen, teilweise vernichtet. So kam es, daß viele Gemeinden die Zeit der reichsgesetzlichen Regelung der Bestattungsfrage nicht abwarteten und teil weise nach äußerst erbitterten Parteikämpfen und nach leidenschaftlichster Erörterung, je nach Einstellung auf eigene Faust, die kostenlose Totenbestattung eingeführt haben — oder ablehnten. Wir haben uns in Deutschland an viele soziale Einrichtungen gewöhnt, gewöhnen müssen. Weshalb sollte diese neue Einrichtung unmöglich sein? Wenn Not und Krankheit in der Familie gewütet haben und der Tod das Finale, das Letzte, ist, dann ist gewöhnlich auch die geldliche Not am höchsten und manches Sterbestündlein 8 2. Die kostenlose Totenbestattung umfaßt: a) Die Lieferung des Einheitssarges und der Sargaus stattung, sowie der Totenkleidung und Wäsche, je in ein facher aber würdiger Weise. b) Die Tätigkeit der Heimbürgin. c) Die Ueberfllhrung der Leiche, sofern sie sich in Chem nitz befindet und in Chemnitz bestattet wird (siehe 8 4), im städtischen Bestattungskraftwagen nach Maßgabe von 8 44 der Friedhofsordnung und 8 27 der Feuerbestattungsordnung nach dem Bestattungsplatze. d) Die Benutzung der Redehallen auf den städtischen Bestattungsplätzen, die Darbietung von Harmonium- oder Orgelsviel bei Bestattung Erwachsener und über 4 Jahre alter Kinder in einer der städtischen Bestattungshallen. e) Die Gewährung einer Reihengrabstelle auf einem Bestattungsplatz einschließlich Herrichtung und Schließung des Grabes bei Erdbestattung oder die Einäscherung der Leiche einschließlich Lieferung der Aschekapsel bei Feuer bestattung. f) Die Ueberführung der Leiche nach dem Grabe bei Erdbestattung und die Beisetzung daselbst oder die Stellung der erforderlichen Träger und die Beisetzung der Asche urne bei Feuerbestattung. Der Wert der Leistungen errechnet sich nach der Ge bührenordnung. 8 3. Es bleibt den Bestattungspflichtigen unbenommen, auf einezlnc der im 8 2 a f bezeichneten Leistungen oder über-