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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 168 (R.83) Leipzig, Donnerstag den 22. Juli 1937 164.Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Anwendung der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstoppverordnung) vom 26. November 1936 Nach § z -er Preisstoppverordnung vom 26. November iyz6 können der Rcichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen Ausnahmen vom Verbot von Preiserhöhungen zulasten, soweit dies aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten dringend erforderlich erscheint. Das Verbot der Preiserhöhung gilt im Gebiet des Verlagsbuchhandels für die Abänderung der Laden- und Anzeigen preise. Als Ladenpreis sind auch die Bezugspreise wissenschaftlicher Zeitschriften anzusehen. Eine Preiserhöhung liegt aber auch dann vor, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Verlegers, des Grossisten und des Händlers zum Nachteil ihrer Abnehmer verändert werden. Dabei gilt als Stichtag der 17. Oktober 1936, d. h. sowohl in der Herstellung als auch beim Vertrieb soll die Preislage vom 17. Oktober 1936 beibehalten werden, sofern nicht besondere Umstände ein Abgehen hiervon rechtfertigen. Mit Genehmigung des Herrn Reichskommissars für die Preisbildung und des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttums kammer ordne ich für die Behandlung von Ausnahmeanträgen folgendes an: Anträge, die gestellt werden, 1. von Verlegern und Verbreitern, die der Gruppe Buchhandel der Reichsschrifttumskammer angehören, für die Laden preise von Büchern, ferner für die Bezugs- und Anzeigenpreise wissenschaftlicher Zeitschriften, die in die von der Fach schaft Verlag geführte Liste ausgenommen worden sind, 2. von Verlegern und Verbreitern von Lehrmitteln, die in einem Druckverfahren hergestellt werden, z. — auf Grund einer Vereinbarung mit dem Herrn Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste — von Verlegern und Verbreitern von Kunstblättern, sind an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Dieser wird sie mit seiner Stellungnahme an die zuständige Preisbildungsstelle zur Entscheidung weitergeben. Anträge auf Änderung der Anzeigenpreise wird der Börsenverein mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Herrn Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft weiterleiten, der sie mit seiner eigenen Stellungnahme den zuständigen Preisbildungsstellen vorlegen wird. Diese Regelung erstreckt sich nicht auf Buchwerke mit Anzeigen (Adreßbücher, firmenkundliche Nachschlagewerke usw.). Für solche sind Ausnahmeanträge nach einer vom Reichskommissar für die Preisbildung bereits getroffenen Anordnung an den Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Gewerbes zu richten, der sie über die Reichsschrifttumskammer und den Werberat der deutschen Wirtschaft an die zuständigen Preisbildungsstellen weiterleitet. Ich weise darauf hin, daß die Vorschriften der Preisstoppverordnung strengstens zu beachten sind. Die Preisstoppverord- nung ist eine der wichtigsten Bestimmungen zur Durchführung des Vierjahres-Planes, und es ist deshalb Pflicht jedes Berufs angehörigen, ihren Vorschriften nachzukommen. Nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Zuwiderhandlungen werden streng bestraft. Es kann auf Gefängnis- und Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder auf eine dieser Strafen erkannt werden. Auch kann die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer ver fügt oder die Weiterführung des Betriebs von Auflagen abhängig gemacht werden. Wenn Zweifel über die Zulässigkeit einer Preiserhöhung oder der Abänderung von Zahlungs- und Lieferungsbedingungen bestehen, empfiehlt es sich, durch Anfrage beim Börsenverein Klarheit zu schaffen. Leipzig, den 19. Juli 1937 . Baur, Vorsteher Mitteilung der Beratungsstelle (Überwachungs stelle) für das Leihbüchereiwesen Wir erinnern die Leihbibliothekare noch einmal daran, daß in ihrer Leihbücherei, je nach der Größe des Buchbestandes, alle oder ein entsprechender Prozentsatz der Bücher vorhanden sein muß, die in den von der Beratungsstelle veröffentlichten Listen angegeben 'find. (Siehe Jahrbücher der deutschen Leihbücherei 1936 und 1937.) Die Beratungsstelle wird demnächst durch ihre Vertrauens männer, die mit Ausweisen versehen sind, den Bücherbestand der Leihbüchereien prüfen lassen. Wir erinnern daran, daß die Leih büchereien verpflichtet sind, Buchbestandslisten zu führen oder entsprechende Karteien, und daß in diesen Listen alle Neueinkäufe angegeben sein müssen. Schon eine Überprüfung der Listen muß es dem Vertrauensmann ermöglichen, die Zusammensetzung des Buchbestandes festzustellen. Ausfuhrregelung Im Merkblatt vom 15. Juli 1937 sind folgende Änderungen vorzunehmen: Auf Seite 5 im zweiten Absatz, 8. Zeile von oben,'sind die Worte --Mitglieder des Börsenvereins» zu streichen. Dafür ist zu schreiben »Wiederverkäufe». Auf Seite 18 sind in Absatz 34 die Worte »Mitglieder des Bör senvereins» zu streichen. Dafür ist zu schreiben »W jeder- verkauf er». Die Überschrift zu diesem Absatz ist ent sprechend zu ändern. Berlin, den 20. Juli 1937 Reichsschrifttumskammer Abt. Wirtschastsstcllc des deutschen Buchhandels vr. Hövel 60»