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121/, Uhr zu blasen der Fürst, sn werden sich, da- shre Mit sind!" Ihre vor warf mir ete in die rbschiedete. folgt.) aubervor- iwohnen; man an leit, mit irt. Mit eht Herr M fesseln ) können inommen idenon »ritz», tert, W^veiz Zmg 'st Zeil be- r. 7S. . 107. L^chöne, l^>8 auf ", i<ter. s Osterr ht. . nieder v rd en L Fleich )rrn. eiseheies i Larde, tanir , ist zu Nr. 8. Höchstem rmstr. «« frü« »ße, für krt zum Freun- äugen, rmili« lich. traurige er Zim- nem 82. hr sanft senen. A, Nach« Mockknblntt für Pulsnitz, Königsbrück, Radrsirrg, Raürl'nrg, Msrißlmrg und UmgrgrsL Erscheint: «tittw-ch» und »onna»«nd«. «donnementspreis: !<t»ISli-tUch dk« j-d-r Sounobrnd-Nummir Eo»nl»g«dlalt„) Vierteljährlich I Mk. Lb Psg, Inserat« werden mit 10 Pfennigen für den Rau« einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags S Uhr hier aufrugeben. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Ktadtrathes zu Wulsniß. Geschäftsstelle m, KönigSbr«-?: bei Herrn Kaufm. M. Lscherlich. LechsundSreitzigster Jahrgang Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwort!. Redacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul Weber s Erben m Pulsnitz. Dresdr«; Annoncen-Bureaus Haas euLein L Vogler u. Jnvaltde»8^»e Leipzt«: Audolph Mass» von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken ^444)^441^4 4 4 ^444444-444^^44 ^444s 44 44^^ Pvsteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpeMlvN Ü88 ^Mi8b>LtiSS. Sonnabend. 36. 3 Mai 1884. 4, das Livkvrn-LoeLvrUüxrunüs Söhnel, Ger.-Schr. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte sollen den ». Juli 1884 die dem Gutsbesitzer Johann Earl Gottlieb Boigt in Friedersdorf zugehörigen Grundstücke und zwar. 1., das Lauvrxut Nr. 24 deS Kataste r. 3, 4, 5, 135, 138, 141, 14l ^»3 des HkurMchs, F» 2A^es Grund- und Hypothelenbuchs für s Flurbuchs, Fol. 57 des Grund- Friedersdorf M. S., ^ruvä8tzüek Nr. 141 6. des Flurbuchs, Fol 58 des Grund- und Hypothekenbuchs für Friedersdorf M. S. und Nr. 1411. des ^Flurbuchs, Fol. 59 des Grund- und Hypothekenbuchs für Friedersdorf M. S. welche Grundstücke am 28. und 28. April 1884 ohne Berü<MMigung der Oblasten^ -- F »L » auf 26,750 «^«0 , / „M., ,, 1,290 < „ 4., „ 1,000 „ —-M gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger GerichMtelle auSyangendcn Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 29. April 1884. Königlich Sächsisches Amtsgericht, vr. Krenkel. Friedersdorf M. S., 2 , das zVissenxrunägtück 3, das XiofsraHoelivsIü- IVi Bekanntmachung, den Gewerbebetrieb im Nmherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs betreffend. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. dieses Monats (ast Nr. 322, III. 4.) besteht die zu H H3 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in § 36 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 erlassene Bestimmung wegen Befreiung de» An- und Verkaufs der daselbst aufgeführtcn Gegenstände des' gemeinen Gebrauchs von der Legitimationsscheinpflicht auch jetzt noch in Kraft da, wenn auch der a»zq«stnr §63 in der mittelst Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 1. Juli 1883 veröffentlichten Gewerbeordnung nicht wieder als ein besonderer Paragraph ausgenommen worden ist, doch dessen sinngemäßer Inhalt an anderer Stelle und zwar 8 59 Absatz 2 insofern ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, als die nur erwähnte GefetzeSvorschrift bestimmt, oaß die Landesregierungen in weiterem als dem in Absatz 1 vorgesehenen Umfange den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Gebrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten köunen (zu vergleichen auch die Gesetzesmotiven Seite 57, Band 1 der Drucksachen des Reichstages Session 1882/83). Hiernach bedarf es weder zum Verkaufe, noch zum Ankäufe der in 8^ 36 der Sächsischen Ausführungsverordnung genannten Gegenstände eines Wandergewerbescheines. Dagegen ist zum Ankäufe aller in § 59 Absatz 1 der Revkmrten Gewerbeordnung bezeichneten Erzeugnisse, mithin auch zum Ankäufe der in § 55 Absatz 2 der Gewerbe ordnung vom 21. Juni 1869 gedachten rohen Erzeugnisse der Land-^und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, wozu nach dem erwähnten § 55 es eines Legitimations - scheines nicht bedurfte, nunmehr die ErtHeilung ebnes Wandergewerbescheines erforderlich. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern werden die Gewerbepolizeibehörden des hiesigen Regierungsbezirkes hiervon zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt. Bautzen, am 25. April 1884. Königliche K r^e i shauptmannschaft. von Salza und Lichtenau. Da« Prnstonsgrsetz und dir Commnnal- drstrurrung der Offtrirrr. Seit vorigem Jahre ist die Reichsregierung bestrebt, einen Zustand der Ungerechtigkeit bezüglich der Pensionen der ReichSbramtrn und Osficiere deS ReichSheerrs zu be seitigen, d. h. denselben sollen dieselben Pensionssätze bewilligt werden wie den Staatsbeamten, deren Pensionen zumal in Preußen, wesentlich günstiger gestellt sind, denn in Preußen ist der Pensionssatz für die Beamten '/««, für die Beamten des Reichs und die Osficiere der RetchSarmee aber nur '/«» deS Gehaltes. Die Beseitig ung dieser Ungerechtigkeit wäre nun offenbar ziemlich glatt von Statten gegangen, wenn die Opposition im Reichstage nicht auf einige sogenannte Privilegien der Osficiere, zumal auf deren Befreiung von den Commu- nalsteuer» aufmerksam gemacht und schließlich deshalb der Reichstag seine Zustimmung zur Pensionserhöhung der Osficiere von der Anerkennung der Communalsteuer- pflicht derselben abhängig gemacht hätte. Die Regierung glaubte daraus nicht eingehen zu können, deshalb wurde in voriger ReichLtagtsession da» Pensionsgesetz abgelehnt und steht auch in der gegenwärtigen seine Annahme noch sehr in Frage, denn die von allen Seiten lebhaft ge führte Discussion über die mit der Communalbrsteuer- ung der Officiere in Verbindung gebrachte Pensions erhöhung hat vorläufig zu weiter nicht- geführt, als zu einer Verweisung des Gesetzes an eine Commission. Für die Lösung des betreffenden ConflictS sollte nun offenbar der bereits von den Nationalliberalen vorge- fchlagene Compromißweg betreten werden, wonach das Diensteinkommen der Osficiere von der Communalbe- steuerung srei bleiben, das Privatvermögen derselben dazu aber herangezogen werden solle. Das Princip der auSgleichendeu Gerechtigkeit verlangt diese Lösung unbe dingt und dadurch werden die streitenden Meinungen ehesten versöhnt. Mit dem Feldmarschall Gras Moltke muß unbedingt zugegeben werden, daß das Ge halt der Osficiere, zumal während der ersten 10 bis 15 Dtenstjahre ein sehr bescheidenes ist und daß fast alle Officiere einen mehr oder weniger bedeutenden Zuschuß aus ihrem Privatvermögen brauchen, um standesgemäß leben zu können. Darauf aufmerksam muß auch gemacht werden, daß in Deutschland die Osficiere sich aus eigenen Mitteln beritten machen müssen, also ganz zweifellos der Staat von dem Osfizierstande eine Zubuße aus Privat mitteln voraussetzt. Aus diesem Grunde und wohl auch kvnoris causa, der Ehre wegen, hatte man wohl die Osficiere seit alter Zeit von den Gemeindeabgaben be freit und nicht etwa deshalb, um ihnen dadurch ein be sonderes Privilegium zu sichern. ES darf aber auch nicht verkannt werden, daß Vie Officiere von der Gemeindeverwaltung WohUhaten em pfangen, zumal waS den Schulunterricht für die Kinder und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Gesund heitspflege in der Stadt anbelangt und daß aus diesem Grundt die Osficiere den Gemeinden steuerpflichtig sind. Man anerkenne aber, daß die Osficiere im Allgemeinen nur bescheidene Gehälter haben und aus ihrem Privat vermögen Zuschuß brauchen und lasse deshalb das nied rige Diensteinkommrn der Offiziere von der Communal- steuer srei, besteuere aber deren Privatvermögen, welches die Communalabgabe unter allen Umständen ertragen kann. Denn bei denjenigen Osficieren, die noch kein oder geringes Privateinkommen haben, muß ja dann auch die Coinmunalbesteuerung danach sein, und wohl habende und reiche Osficiere wird die entsprechende Ge- meindeabgabe nicht drücken. Für eine Lösung deS Con- flictS in diesem Sinne hat sich auch eine Korrespondenz der „Post" aus militärischen Kreisen ausgesprochen. Zeitereignisse. Pulsnitz, 2. Mai. Der von unS in vorletzter Nummer erwähnte, auf Anregung der vereinigten Ge werbevereine genehmigte Extrazug von Arnsdorf nach Kamenz, wird nach einer neueren Entschließung nicht am 6. sondern Montag, den 12. Mai, im Anschluß au den letzten Görlitzer Zug abgelaffen, und findet die Excursion der Gewerbev^reine aus diesem Anlaß gleichfalls an diesem Tage statt. — Die Mitglieder des hiesigen Militärvereins wollen wir nochmals auf den nächsten Sonntag Nach mittag im Vereinslocal stattsindenden Vortrag über das neue „Krankenkassen- und Unfallversicherungs-Gesetz" aufmerksam machen. Kamenz, 30. April. Gestern Abend Vr 10 Uhr ist in der Scheune Cat.-Nr. 25 in Weißig, Herrn Julius Krah allhier gehörig, Feuer ausgebrochen und dieselbe niedergebrannt. Dir Entstehungsursache ist noch uner mittelt. (K. W.) Kamenz. 27. April. Eine empfindliche Strafe hat eine Butterhändlerin ans Schmeck-vitz wegen Vergehens gegen das Gesetz, den Verkehr mit Nahrungsmitteln betr., erlitten. Das hiesige Amtsgericht macht ein Urtheil nach stehenden Inhalts nach Eintritt der Rechtskraft und mit dem Bemerken, daß die Verurtheilte die erkannte Frei heitsstrafe verbüßt hat, bekannt: „Im Namen des Kö nigs! In der Strafsache gegen die wegen Ver gehen gegen das Gesetz, den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. betr., hat das Kgl. Schöffengericht zu Kamenz in der Sitzung vom 6. Februar 1884 für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 10, Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. betr. zu 14 Tagen Gesängniß kostenpflichtig verurtheilt, es ist auch dre Verurtheilung der Angeklagten aus deren Kosten in der Kamenzer Wo chenschrift einmalig bekannt zu machen. Von Recht--