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D. Bauvorschriften. 33 sich ergibt, daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangels an Sachkunde zur Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet sind. Ein mit Genehmigungsvermerk versehenes Exemplar der Bauvorlagen er hält der Bauherr zurück. Dasselbe muß während der Bauausführung stets auf der Baustelle gehalten werden. Die Gültigkeit des Bauscheines erlischt nach Jahresfrist, wenn inzwischen der Bau nicht begonnen, oder wenn ein begonnener Bau länger als ein Jahr nicht ernstlich fortgeführt ist. 6. Baupolizeiliche Aufsicht, Prüfung und Abnahme der Bauausführung. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Besondere Vorschriften behandeln die Baugerüste, die Sicherheits maßregeln bei der Bauausführung, sowie die Überwachung derselben durch die Baupolizeibehörde. Wenn ein Bau in seinen Wänden und Eisenkonstruktionen einschließlich der feuersicheren Treppen, sowie in Dach- und Balkenanlagen vollendet ist, hat der Bauherr die Abnahme bei der Baupolizeibehörde schriftlich zu beantragen. Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch die Baupolizeibehörde die Abnahme des Rohbaues bescheinigt. Bei Erteilung des Rohbauabnahmescheines wird bestimmt, wann mit den inneren und äußeren Putzarbeiten begonnen werden darf. Gebäude, welche ganz oder teilweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen nicht früher als sechs Wochen nach Vollendung des Rohbaues geputzt werden (Berlin). 7. Mitwirkung anderer Behörden (bei der Genehmigung von Bauausführungen in der Nähe von Eisenbahnen, öffentlichen Wasserstraßen, Waldungen, Pulverhäusern, Chausseen und Land straßen, sowie im Bereich von Festungen). Es wurde schon weiter oben darauf hingewiesen, daß Neu bauten in der Nähe von Eisenbahnen, öffentlichen Wasserstraßen, Waldungen besonderen Bestimmungen oder Beschränkungen unter worfen sind. Hier sind in der Regel auch die beteiligten Behörden zu befragen. Ähnlich verhält es sich mit Neubauten in der Nähe von Pulverhäusern, Chausseen und Landstraßen. Bei Bauausführungen im Bereich der Festungsanlagen ist neben der baupolizeilichen eine Genehmigung der Kommandantur bzw. der Reichs-Rayon-Kommission erforderlich. Die hier eintretenden Beschränkungen sind durch die Rayon-Gesetzgebung geregelt und nach der größeren oder geringeren Entfernung der Grundstücke von den Befestigungen verschieden. Für die Beschränkung in der Benutzbarkeit des Eigentums wird Ent schädigung geleistet. Anlage von Fabriken. 3