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32 H. Haberstroh: Die Fabrikgebäude. Von den maßgebenden Behörden sind oft besondere Verordnungen und Vorschriften für die Errichtung gewerblicher Anlagen nach §§ 120a bis d erlassen. Der Gewerbeunternehmer, der eine Anlage errichten, baulich verändern oder verlegen will, wird sich stets mit diesen Bestimmungen genau bekannt zu machen und sich gegebenen falls rechtzeitig über das, was gefordert wird, etwa bei dem zustän digen Gewerbeaufsichtsbeamten u. dergl. zu erkundigen haben. 5. Baupolizeiliche Genehmigung. Für alle Anlagen, die nicht unter 88 16 und 24 der R.-G.-O. fallen, ist vor allen Dingen die baupolizeiliche Genehmigung erfor derlich. Wir lassen hier die hauptsächlichsten Bestimmungen der Baupolizeiordnungen für den Stadtkreis Berlin und andere Orte folgen: Der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen: 1. alle neuen baulichen Anlagen, 2. bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung oder Veränderung von massiven oder Fachwerkwänden, Decken, Eisenkonstruktionen, vortretenden Bauteilen, Treppen, Licht-, Lüftungs- und Aufzugsschachten, Feuerstätten oder Schornsteinen. Mit dem Anträge auf baupolizeiliche Genehmigung ist a) ein Bauplan vorzulegen, welcher unter Darstellung der Grundrisse sämtlicher Geschosse, sowie der erforderlichen Querschnitte und Ansichten die Konstruktion und die Abmessungen des Baues genau erkennen läßt und über die beabsichtigte Benutzungsart der Räume Auskunft gibt. Soweit es zur baupolizeilichen Prüfung erforderlich ist, sind einzelne Teile des Bauplanes durch Detailzeichnungen zu erläutern und die Tragfähig keit der Konstruktionen rechnungsmäßig nachzuweisen. Baupläne sind in der Regel im Maßstabe 1: 100, Detailzeichnungen im Maßstabe 1: 20 zu fertigen. Bei Errichtung neuer baulicher Anlagen, sowie bei wesentlichen Ver änderungen ist außerdem b) ein Lageplan vorzulegen, welcher im Maßstabe von mindestens 1 : 500 die Lage des Grundstückes zu den angrenzenden Straßen und zu den Nachbar grundstücken unter Einzeichnung der Baufluchtlinien, sowie die Entfernung des beabsichtigten Baues von anderen Gebäuden auf demselben Grundstücke, von Straßen, Nachbargrenzen und den Gebäuden auf Nachbargrundstücken genau erkennen läßt und auf Verlangen der Polizeibehörde durch einen ver eideten Landmesser oder Feldmesser beglaubigt werden muß. Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, muß stets nach Haus und Grundbuchnummer bezeichnet werden. Für Neubauten ist bei Einreichung der Bauvorlagen anzugeben, wie die Entwässerung stattfinden soll. Die Pläne sind zur Erleichterung der Übersicht farbig anzulegen. Sämtliche Bauvorlagen sind in drei Exemplaren — von dem Bauherrn und dem verantwortlichen Bauunternehmer unterschrieben — einzureichen. Weitere Vorschriften über die Bauvorlagen können von der Polizeibehörde gegeben werden. In Sachsen kann die Baupolizeibehörde solche Personen als Bauleiter oder Bauausführende zurückweisen, hinsichtlich welcher Tatsachen vorliegen, aus denen