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Veitchii Rolfe oder wie der eigentlich richtige Name heißt: R. thibetanus Franch. ist ein stark bewehrter Klimmer mit gefiederter Belaubung und purpurnen Blüten. Die schwar zen Früchte sind purpurn bereift. Eine ihrer hübschen Blätter und des dekorativen Habitus wegen empfehlens- werte Art. (Fortsetzung folgt.) Volkswirtschaft u. Gesetzeskunde. - Die wirtschaftliche Gefahr der Sicherungsübereignung. Unser heutiges Wirtschaftsleben erfreut sich nicht mehr der Ruhe und Sicherheit, die es einst zu den Zeiten unserer Großväter und Urgroßväter gehabt hat. Häufiger als sonst ist heute ein geschäftlicher Zusammenbruch zu. notieren und der scharfe Wettbewerb bringt es mit sich, daß oft ein geschäftliches Unternehmen nicht pros periert, obwohl der Geschäftsinhaber tüchtig und umsichtig ist und auch mit etwas Kapital angefangen hat. Es sind mancherlei Gründe, die oft ein Geschäft nicht aufkommen lassen, Gründe, die nicht in der Person des rührigen Ge schäftsinhabers liegen. Gestehen wir nur ruhig ein, daß heutzutage auch Glück dazu gehört, wenn ein Geschäft in Schwung gebracht werden soll, und daß derjenige, der nicht genug Mittel in das Geschäft zu stecken hat, immer mehr an Aussicht verliert, sich mit Erfolg selbständig zu machen. Dann geht das wenige, was man sich in treuer Arbeit mühsam erspart hat, verloren und man muß sich wieder eine neue Existenz gründen. Man versucht viel leicht auch, mit fremder Hilfe das Geschäft doch noch über Wasser zu halten, in der Hoffnung, daß sich die ge schäftliche Lage bessern wird. In solcher Lage greift man zu den verschiedensten Mitteln, um wieder „auf einen grünen Zweig zu kommen“, Mittel, die freilich zum guten Teil darauf hinauslaufen, dem Lasso des Gläubigers zu entrinnen, wie es z. B. bei dem sehr bedenklichen „Fünfzehnhundertmark-Vertrag“ der Fall ist. Auch die sogenannte „Sicherungsübereignung“ verdankt solchem Trieb der Selbsterhaltung ihre Ent stehung. Sie stützt sich auf § 930 des BGB., in dem folgendes bestimmt ist: „Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Uebergabe (welche zur Uebertragung des Eigentums notwendig ist) dadurch ersetzt werden, daß zwi schen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis ver einbart wird, vermöge dessen der Erwerber den unmittel baren Besitz erlangt.“ Mit anderen Worten, die Sachen verbleiben bei dem bisherigen Eigentümer, während das Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. Damit sind sie dem Zugriffe des Gläubigers des Uebereignenden ent zogen, soweit die Rechtshandlung nicht etwa anfechtbar ist. Oft, und das ist das bessere Motiv, erfolgt diese Ueber- eignung auch, um einen Gläubiger zu sichern, um sein an gedrohtes Vorgehen mit Klage und Pfändung zu verhindern. Auf diese Weise wird ein Warenlager, Laden- und Gärtnerei-Inventar, Handwerkszeug, Gerätschaften, Wirt schaftseinrichtung usw. übertragen, während es unver ändert im Besitze des bisherigen Eigentümers verbleibt und der nicht Eingeweihte glauben muß, es stehe noch im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Und der, dem diese Gegenstände übereignet sind, hat mancherlei Vorteile. Er ist nicht an die umständlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden, er kann vielmehr, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, „seine“ Sachen an sich nehmen und wie ein Eigentümer darüber frei verfügen. Wir verkennen nicht, daß die Sicherungsübereignung bei reellen Geschäftsleuten, die in eine vorübergehende Notlage infolge schlechten Geschäftsganges, Krankheit, schwerer Verluste usw. geraten, sowie bei kleineren Ge schäftsleuten, die eines Kredites bedürfen, um sich vor dem Zusammenbruch zu bewahren, oder auch, um vielleicht das Geschäft zu vergrößern, weil es eine gute Aussicht für die Zukunft bietet, einen großen wirtschaftlichen Wert hat. Aber die Medaille hat auch eine Kehrseite. Wie bei der „Diskontierung der Buchforderungen“, die ja auch den wirtschaftlichen Zweck haben sollen, dem Geschäftsmann in bedrängter Lage zu helfen und ihm Mittel zuzuführen, so ist auch die Sicherungsübereignung imstande, den Kre ditverkehr zu gefährden und die Gläubiger zu schädigen. Denn die Uebereignung wird nirgends verlautbart. Sie vollzieht sich ganz in der Stille, und niemand erfährt, offi ziell davon, daß der Geschäftsinhaber nichts mehr besitzt, was zu einer Sicherung des Gläubigers dienen könnte. Kredit wird aber trotzdem weiter be,gehrt und gewährt. Der Lieferant denkt, im Notfälle ist ja ein ansehnliches Warenlager da, eine wertvolle Geschäftseinrichtung, wäh rend in Wahrheit kein Sessel, kein Stück Ware mehr Eigentum des derzeitigen Geschäftsinhabers ist. Wird er dann mit der Zahlung im Stiche gelassen und will im Zwartgsvollstreckungswege vorgehen, so erfährt er zu seiner Ueberraschung und zu seinem Schaden erst die wahre Sachlage durch die Reklamation des Eigentümers. Das ist eine große wirtschaftliche Gefahr, welche die Siche rungsübereignung mit sich bringt, daß sie unbemerkt dem Kredit das Fundament entzieht und auch den leichtsinnigen und böswilligen Schuldnern Gelegenheit gibt, sich dem Zugriffe ihrer Gläubiger zu entziehen. Sie bietet mit einem Worte auch die Handhabe zu unlauteren Manipula tionen. Man hat mehrfach Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung des Uebereignungswesens gemacht. Man hat vorgeschlagen, daß alle Sicherungsübereignungen in ein Register beim Amtsgerichte eingetragen werden sollen, das von jedermann eingesehen werden darf, der ein berech tigtes Interesse glaubhaft machen kann. Vorbildlich darin ist bereits das Ausland für uns gewesen. In England, Frankreich und der Schweiz ist es bereits Gesetz geworden, daß jede Sicherungsübereignung in eine Liste eingetragen werden muß, um die Gläubiger, die Interesse daran haben, über dieses wichtige Geschäftsverhältnis aufzuklären. Dem ehrlichen Schuldner kann damit auch nur gedient sein, und nur der unehrliche, der im Trüben fischen will, kann diese Einrichtung unbequem finden. Daß man eine Grenze bei der Eintragungspflicht ziehen müßte, darauf hat schon früher die Handelskammer Leipzig hingewiesen, welche die Pflicht zur Eintragung davon abhängig gemacht wissen wollte, daß das übereignete Objekt einen Wert von 150 M. und darüber repräsentiere. Man geht hierbei davon aus, daß bei geringwertigen Objekten auch das Interesse und das Risiko des Gläubigers geringfügig ist, daß es nicht erst des Eintragungsapparates bedarf. Der Deutsche Han delstag ist ebenfalls für eine Regelung in diesem Sinne eingetreten. Er hat aber zugleich noch verlangt, daß die Aniechtungsvorschriften in der Konkursordnung und im Anfechtungsgesetz dahin erweitert werden sollen, daß solche Sicherungsübereignungen auch anfechtbar sein sol len, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist vor der Zah lungseinstellung oder Konkurseröffnung erfolgt sind und der begünstigte Gläubiger nicht den Beweis erbringen kann, daß ihm die Absicht des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt gewesen ist. Durch solche Maßnahmen würde die wirtschaftliche Gefahr der Sicherungsübereignung, die auch in unserer Gärtnerei nicht etwa selten ist, beseitigt werden. Von einer gänzlichen Aufhebung der Sicherungsübereignung durch ein Verbot kann dagegen nicht die Rede sein. Man müßte ja denen mit gleichem Recht den „Eigentumsvorbe halt“ verbieten, der doch in unserem Handelsverkehr sehr gute Wirkungen gehabt hat. Wenn auch das Reichsgericht, wie bekannt, der Uebereignung eines Warenlagers insofern Schwierigkeiten bereitet, daß der Schuldner, der Kredit erheischt, eine I solche Rechtshandlung wie die Uebereignung des Waren-