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- EMEMMWMMEM« WeHM-WWerAMiger Erscheint läglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage sür den nächstfolgenden Tag. 000200000000000000 Bezugspreis: Durch Boten frei ins Kaus geliefert monatlich Mark 1.30. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark 3.SS ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und GersdorserTageblatt Anzeigenpreis: Orts-Anzeigen die 6-gespalIene Korpuszeile 25 Psennig, auswärtig« 35 Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Gebühr für Nachweis und lagernde Briese 20 Psennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenaufgabe diuch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweis« Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkurssalle gelangtdervolleBetragunterWegfalljedenNachlassesin Anrechnung. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag lm „Oberlungwitzer Tageblatt- und im „Gersdarser Tageblatt". für Kohenstein-Ernstthah Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsöors, Büsdorf, Bernsdorf, WMmLrmO, ^2-LOiUtl Mtttelback.Grüno.Ursprung.Kirchberg,Erlbach,Meinsdorf,Langenberg,Falken,LangenchmsKsrfNs». Rl. M. Femsprecher Nr. 151. ImersW, den Li. A«W 1S1S -. 18. IshrWg B«ztrk»verband. Glauch««, am 16. Aug. 1»1S. K. L.-Nr. 884, Sstr. a. I. Landwirte! Liefert mahlfähiges Getreide ab, einschließlich der Wi«ter-erste. Es wird dringend zur Versorgung der gesamten Bevölkerung gebraucht. Der Ausdrusch muß beschleunigt und alle Gelegenheit dazu benutzt werden. Verfügung «n die Gemeinden erfolgt besonders. Getreideablieferungen haben in allen Fällen durch die Vermittelung der zugelassenen Komisstoniire zu erfolgen. Nr. 840k, L^tr. n. II. SMglltiMhr Nil Vrstzetreide M Gerste «Zs her Erste ms Setr. Auf Grund der ergangenen Aussührungsvorschriften zur Verordnung über den Saatgut- verkehr mit Brotgetreide und Gerste vom 20. 6. 191S — R.-G.-Bl. S. 566 — werden die ZA 1 bis mit 5 und Z 7 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 22. 7. 1919 aufgehoben und sür den Bezirk der Amtshauptmannschaft Glauchau einschl. der rev. Städte Glauchau, Meerane, Hohen stein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg folgende Bestimmungen erlassen. 8 t. Die Lieferung von Brotgetreide — Roggen, Weizen,- Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Ein korn — und Gerste zu Saatzwecken sowie der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Ver pflichtung zu solcher Lieferung begründet wird, ist nur gegen Saattarte erlaubt. Gemenge (Mischfrucht, Mengkern), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Originalsaaten und ihren in dem Verzeichnis der Reichsgetretdestelle aufgeführten Vermehrungsstellen sowie für den durch den Originalzüchter vermittelten Verkehr zwischen seinen Vermchrungsstellen. Diese Stellen sind jedoch verpflichtet, die erfolgte Lieferung, beziehentlich den Empfang von Öriginal- saaten dem Bezirksverband zur Berücksichtigung bei der Führung der Wirtschaftskarten anzuzeigen. .82. Die Ausstellung der Saatkarten muß von demjenigen, der Brotgetreide oder Gerste zu Saat- zwecken erwerben will, schriftlich beantragt werden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) richten den Antrag an die Orlsbehörde, in deren Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen soll. In dem Anträge ist die Anbaufläche zu bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Händler, Genossenschaften und andere Vereinigungen richten den Antrag unmittelbar an die Kreishauptmannschaft Chemnitz. Die Antragsvordrucke sind seitens der Verbraucher von den Ortsbehörden und seitens der Händler vom Bezirksverband zu beziehen. Z 3. Die Veräußerung (§ 1 Abs. 11 von Saatgut bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes. Diese ist nicht erforderlich für die Veräußerung von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut durch Originalsaatgut- oder anerkannte waatgutwirtschaften, ebensowenig, wenn es sich um Gaatgut handelt, das nach § 7 in den Verkehr gebracht wird, sofern bei der Veräußerung die Vor schriften dieser Bekanntmachung eingehalten werden. Originalsaatgut ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des an- bauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichsgetreide- stelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Saatgut von Dermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Dermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte Absaaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirtes, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Körper schaft in einem von der Neichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Ver zeichnis aufgeführt sind. Alle Veräußerer von Saatgut sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerung nach dem von der Neichsgetreidestelle vorgeschriebenen Muster Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Jeder in dem Verkaufsbuch aufgeführtc Posten muß durch Saatkarten belegt sein. Die Gaatkarten für diese Posten sind zusammen mit der Durchschrift des Nerkaufsbuches am Ende einer jeden Kalenderwoche der Neichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr in Berlin VV 50, Rankestraße 31 32, durch eingeschriebenen Brief einzureichen. " 8 4. Jeder, der im Eigenhandel oder als Kommissionär oder Vermittler sich am Umsatz von Saatgut in Brotgetreide oder Gerste beteiligen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung von Händlern — danrnter fallen auch Genossenschaften und andere Ver einigungen — wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 191.4 Saatguthandel mit Brot- getreide oder Gerste getrieben haben oder am 31. Juli 1914 Angestellter einer Firma, einer Genossen schaft oder einer anderen Vereinigung gewesen sein, auf das diese Voraussetzung zutrifft. 2. Der Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis bestehen. 3. Der Händler darf Saatgut an Kommunalverbände, Kreiskornstellen, Kreisfuttermittel stellen und ähnliche Einrichtungen der Kommunalverbände sowie an Gemeinden nur mit Zustim mung der Neichsgetreidestelle veräußern oder vermitteln. 4 Der Händler muß die von den Interessentenverbänden unter Zustimmung der maßgeben den Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich sür Originalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einhalten. 5. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Sratgutverkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für den Fall, daß ihm die erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel in Saatgut von Brotgetreide und Gerste zu unterlassen. 6. Der HäMer muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor stehenden Bedingungen sowie gegen die sonstigen den Saatgutverkehr regelnden Bestimmungen eine Vertragsstrafe von 200 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte zu zahlen. Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten. 7. Der Händler muß durch Vorlage einer Quittung nachweisen, daß er, und zwar eine Genossenschaft, mit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., Berlin 35, Potsdamer Straße 30, oder mit der Landwirtschaftlichen Zentral-Darlehnskasse für Deutschland, Berlin 9, Köthener Straße 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen Landwirtschaftlichen Handelsbank G. m. b. H., Berlin 8W 11, Dessauer Straße 39 40, einen Vertrag nach dem von der Neichsgetreidestelle vorgeschriebenen Muster abgeschlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt hat. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf und der Verkauf des Saatgutes i« ganzen Deutschen Reiche zulässig. Eine Beschränkung auf bestimmte Mengen findet nicht statt. Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saatgutgeschäfte nach bestimmten, von der Buchdruckerei P. G. Caspari in Auerbach i. V. auf eigene Kosten zu beziehenden Mustern Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Bei Vermittelungsgeschäften ist in den Spalten „Saatkarten", „Buch- und Seitennummer" der Vermerk „vermittelt" einzutragen. Soweit er sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Ausgantsposten durch eine Saatkarte belegt sein. All« zugelasse»«n Händler si»d verpflichtet, Durchschriften ihrer Ein- und Verkaufs bücher nebst den die einzelnen Posten belegenden Saatkartenabschnitte am Ende einer jede« Kalenderwoche der Reichsgetretdestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutver kehr in Berlin >V bO, Rankefiraße 31 32, durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. 8 6. Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist beim Bezirksverband der Amtshaupt- Mannschaft, wenn der Händler in diesem Bezirk seine geiverbliche Niederlassung hat, unter Ein reichung eine» genau ausgefüllten Vordruckes zu stellen. Diesen Vordruck hat der Antragsteller vom Bezirksverband zu beziehen. 8 7. Selbstgebautes Getreide, das weder Originalsaatgut noch anerkanntes Saatgut ist, darf von den Landwirten nur dann zu Eaatzmeckrn veräußert werden, ivenn ihnen hierzu eine besonder« schriftliche Erlaubnis erteilt ist (H«ndelssaatgut). Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken und darf nur für einen bestimmten Bezirk und nur, soweit ein dringendes Bedürftiis nach Saatgut nachgewiesen ist, erteilt werden. Die Erlaubnis erteilt der Bezirksverband, soweit es sich um Lieferung innerhalb des Bezirksverbandes handelt; sonst die Kreishauptmann schaft. Anträge sind an den Bezirksverband zu richten. 8 8. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des Ortes, nachdem das Saatgut verfrachtet ist, bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarre den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat bei der Lieferung des Saatgutes den Abschnitt abzutrennen und spätestens innerhalb einer Woche der Neichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutver kehr, in Berlin V? 50, Raukestraße 31 32, mittels eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu übersenden. Die Abschnitte 8 und L hat der Veräußerer von sür den Bezirksverband der Amts hauptmannschaft beschlagnahmten Saatgut diesem einzureichen. 8 9. Die bei der Kreishauptmannschast Chemnitz tätigen Vertrauensleute und die ihnen unter stellten Ueberwachungsbeamten der Neichsgetreidestelle sowie der Bezirksverband der Amtshaupt- Mannschaft werden alle Veräußerer von Saatgut auf das sorgfältigste überwachen und zu diesem Zwecke Geschäftsbücher xnd Lager nachprüfen. 8 10. Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1919, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Juni 1920 erfolgen. Saatgut, das nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Fristen sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an den Bezirksverband abzuliefern. Z 11. Der Saatgutverkehr mit Hafer und Hülsensrüchten ist jetzt ganz freigegeben und unterliegt keinerlei einengenden Vorschriften mehr. 8 12. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der erlassenen Vorschriften un zuverlässig, so kann ihm die Neichsgetreidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut untersagen. Mit der Untersagung wird die weitere Veräußerung von Saatgut unzulässig. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach Z 80 Ab satz 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe Kis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8 14. Mit dem Inkrafttreten der Taatgutoerkehrsordnung vom 20. Juni 1919 haben alle früher ausgestellten Zulassungsscheine und alle etwa früher erteilten Erlaubnisscheine zur Veräußerung selbstgebautcn Brotgetreides oder selbstgebauter Gerste zu Saatzwecken ihre Gültigkeit verloren. 111. GMtüuiveBmuch. Hie Landesgetreidestelle hat mit Ermächtigung der Neichsgetreidestelle sür die Grundstücke in Höhenlagen von über 350 m erhöhte Saatgutmengen festgesetzt und zwar sür Winterrsggen 170,5 kx auf den da Sommerroggen IV6 „ „ „ „ Winterweizen 20» „ „ „ „ Sommerweizen 203,5 „ „ „ „ Gerste 17« „ „ „ „ Für den hiesigen Bezirk kommen hierbei in Frage die Fluren der Gemeinden: Hohenstein- Ernstthal, Lichtenstein, Callnberg, Bernsdorf, Callenberg mit Rittergut, Ebersbach, St Egidten, Falken, Gersdorf, Grumbach mit Rittergut, Heinrichsort, Hohndorf, Kuhschnappel, Langenberg, Langenchursdorf, Loksdors, Meinsdorf, Mülsen Gt. Iacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Niclas, Oberlungwitz, Reichenbach, Rödütz, RUsdorf mit Rittergut, Tirschheim und Doigtlaide. Für die Grundstücke in Höhenlagen von unter 350 m bleiben die nach Z 6 der Bekannt machung des Bezirksverbandes vom 22/6. 1919 festgesetzten Saatgutmengcn bestehen. Krhr. v. Weick, Amtshauptmann.