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Tageblsü für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstensand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach., Rüsdorf, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohtnstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn« und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bet freier Lieferung ins Haus Mk. 1.SV, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.26, durch die Post bezogen sauher Bestellgeld) Mk. 1.60. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriefträger entgegen. A» .. eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die «gespaltene Korpuszetle oder deren Naum 12 Pfg., für auswärts 16Pfg.; im Reklametetl die Zeile 30 Pfg. Die Lgespaltene Zeile im amtlichen Teil 60 Pfg. Anzeigen-Annuhme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bet Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschrtrbenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt etngesandter Manuskripte macht sich LDDDDDGDGDGGGGGGGGGGGT>GCT>GGGGGDTGDDGDDOG bie Redaktion nicht verbindlich. DDGDDTDDDDDDDDTDDGDDDDGDDGGDDDDDDGKDDDDG M, 183. Fernsprecher Nr. Ibl. Donnerstag, de« 2«. MM 1814. 8-,«-?,.°- z 41. MMg Die von der Kreishauptmannschaft angestellten Erörterungen haben ergeben, daß zur Zeit wenigstens eine allgemeine übertriebene Preissteigerung für Gegenstände des täglichen Verkehrs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoff im Regierungsbezirke noch nicht stattgefunden hat. Mit Rücksicht hierauf und da nun mehr eine Erleichterung in der Gllterzufuhr zu erwarten ist, will die Kreishauptmannschaft im Ein verständnis mit ihrem Kreisausschuh zwar vorläufig von der Festsetzung von Höchstpreisen für Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, für den ganzen Regierungsbezirk absehen. Sie vertraut zu den Verkäufern dieser Gegenstände, daß sie es unterlassen werden, von dieser abwartenden Stellung der Behörde eigen nützige Vorteile zu erstreben. Nach einer Mitteilung des Generalkommandos XIX werden alle Geschäfte — also Klein- und Großverkauf —, die Wucherpreise für Lebensmittel verlangen, unnach sichtlich geschlossen werden. Sollte wider Erwarten diese Mahnung unbeachtet bleiben, so wird die Kreishauptmannschaft im Einverständnis mit dem Kreisausschuh sofort zur Festsetzung von Höchstpreisen verschreiten und bei Zuwiderhandlungen von der Zwangsmahregel in tz 2 des Gesetzes Gebrauch machen und nach 8 4 die schärfsten Strafen eintreten lassen. Sämtliche Ortspolizeibehörden werden angewiesen, jeden einzelnen Fall der Forderung von unverhältnismäßig hohen Preisen für Lebensmittel unverzüglich der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Chemnitz, am 14. August 1914. Die Kreishauptmannschaft. Bekanntmachung betr> ffend MW Ses MUW. Durch Allerhöchste Verordnung Seiner DI jestät des Kaisers und Königs ist in Verfolg des Gesetzes, betr.ffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (tz 25) die Aufbietung des Landsturms ^.um Schutze unseres bedrohten Datei landes befohlen worden. 1. Der erste Landsturmtug ist der 16. August „ zweite „ „ ,, „ dritte „ vierte „ „ 18. „ „ 19- „ fünfte „ „ 20. sechste „ » 21. „ „ siebente „ „ « 22. „ 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll endeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere noch der Marine angehören 3. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturm pflichtigen die für die Landwehr lScewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. 4. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und auszemnstert worden sind. s BtftinmWN für die imMMe sich mshMnden LMftormBichtiM a) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanität?-, Veterinär-Offiziere und oberen Militärbeamten des Frieden;- und des Beurlaubtcnstandes des Heeres und der Marine haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere innerhalb 48 Stunden bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes mündlich oder schrift lich zu melden. b) Die vom Aufruf betroffenen Unteroffiziere und Mannschaften, die ans der Landivel r- bezw. Seewehr II. Aufgebots zum Landsturm übergetceten sind - ^gebildete LiinWrWslMoe — haben sich nach der besonderen Bekanntmachung ihres Bezirkskommandos über Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zu gestellcn. Die Militär- papierc sind mitzubringen. Unteroffiziere und Mannschaften des ausgebildeten Landsturms der älteren Jahrgänge, die in der besonderen Bekanntmachung nicht zum Dienst einberufen sind, werden durch weitere öffentliche Bekanntmachungen zuKontrollocrsammlungen einberufen. e) Die sonstigen vom Aufruf betroffenen Mannschaften — «»Mgebildete LmWrWslichtize — haben sich binnen 5 Tagen unter Vorzeigung etwa vorhandener Militärpapicre bei der Ortsbchörde ihres Nufenthaltsvctes zur Landsturmrollc anzumelden. p Veftimmnge« für die im Auslände sich anshnltenden LMdsturmpWiigen. Alle vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, die sich im Auslande auf halten, kehren, sobald sic Kenntnis vom Aufruf des Landsturms erhalten haben, sofort in das Inland zurück, sofern sie von dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich befreit waren. a) Ehemalige Offiziere, Saniläts-, Veterinär-Offiziere und obere Militär beamte deS Friedens- und des Beurlaubtenstandes haben sich unverzüglich bei dem Bezirks kommando, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere, mündlich oder schriftlich zu melden. b) Ausgebildete Unteroffiziere und Mannschaften (oergl. 5 d) haben sich unverzüglich bei dem Bezirkskommando des von ihnen zuerst berührten Landwehrbezirks unter Vor legung vorhandener Militärpapiere zu stellen. o) Unausgebildete Landsturmpflichtige (5e) haben sich: 1. wenn sie sich nur vorübergehend im Auslande aufhalten, bei dem Zivil vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Wohnsitzes, 2. wenn sie dauernd im Auslande ihren Wohnsitz haben, bei dem Zwilvorsitzenden, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, zu melden. 7. Die noch verfügbaren im Laudwehrbezirk sich aushaltenden Offiziere, Sanitätsoffiziere, Betertnäroffiziere und im Offizierrange stehenden Militärbeamten des Beurlaubtcnstandes haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere binnen 48 Stunden mündlich oder schriftlich bei dem unterzeichneten Vezirkskommando zu melden. 8 Die Nichtbefolgung dieses Aufrufes von den hiervon Betroffenen wird nach de» Kriegsgesetzen bestraft. Aufforderung zum freiwillige» Nilitür-Dieusl. 9. Alle im Landwehrbezirk nch auihaümdtn, vom Landsturm nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintrut in den Landsturm bereuen: a) ehemaligen Offiziere, Sanstärs-, B-.'-nnä:o^i;iere und oberen Militärbeamten des Fnedens- und Beurlaubrenstande- de; Landh-eres und der Marine, b) ehemaligen Vizedeck- und Teckoüizier: des Friedens- und Beurlaubtenstandes derMarine, e) ehemaligen Unteroffiziere des Landberres. die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und zu einer Verwendung als Lmffrr-Srellvertreter sich bereit erklären, ä) Zivilärzte, Zivrltterärzte und Zioilb arme werden aufgefordert, sich binnen 48 Stunden unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere mündlich oder schriftlich beim unterzeichneten Bezirkskommando zu melden. Kriegsfreiwillige. 10. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Kriegsfreiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Meldung beim Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes. Sobald dieselben infolge ihrer Meldung in die Lfften des Landsturms eingetragen sind sind sie den Milstärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. Königliches Bezirüskommodo Glaucha«. Bekanntmachung. Einberufung der ausgebildeteil MimMste« -er Landsturmes. Die ausgebildeten Mannschaften des Landsturmes, das heißt solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) II. Aufgebots zum Landsturm übertreten, erhalten Befehl, zum Diensteintritt unter Mitbringung ihrer Militärpapiere in nachstehender Weise einzutreffen. Am 2. Landsturmt^qc 8° Uhr vormittags in Glauchau am Schützenplatz die Unter offiziere der Landwehr zweiten Aufgebots der Infanterie, die noch keine Verwendung gefunden haben, Unteroffiziere der Landsturm-Infanterie, schwere Reiter, Kürassiere und Ulanen, sowie Train, die in den Jahren 1895, 1894 und 1893 in den Dienst getreten sind. Desgleichen auch die Unteroffiziere der Husaren und Dragoner, die in den Jahren 1895, 1894, 1893 und 1892 in den Dienst getreten sind, einschl. der San.-Ünteroffiziere, welche bei diesen Waffen gedient haben. Am 3. Landsturmtnge 8" Uhr norm, in Glauchau am Schützenplatz die Mann schaften der Fußartillerie, die in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Von den Unteroffizieren der Fußartillerie aber alle Jahrgänge und zwar die, welche in den^Iahren 1895, 1894, 1893, 1892, 1891, 1890 in den Dienst getreten sind. Von der Feldartillerie Unteroffiziere und Mannschaften, welche in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Von den Pionieren und Verkehrstruppen nur die Unteroffiziere, welche in den Jahren 1895, 1894, 1893, 1892, 1891 und 1890 in den Dienst getreten sind. Am S. Landsturmtage 8" Uhr vorm. in Glauchau am Schützenplatz sämtliche Mann schaften der Landwehr-Infanterie und Kononiere der Feldartillerie 2. Aufgebots, welche bis jetzt noch keine Verwendung gefunden haben. Außerdem noch der Landsturm der Infanterie, schweren Reiter, Kürassiere, Ulanen, sowie Trains, welche in den Jahren 1895 und 1894 in den Dienst getreten sind. Ferner die Mann schaften der Dragoner und Husaren, welche in den Jahren 1895, 1894, 1893 und 1892 in den Dienst geketen sind. Am 7. Landsturmtage 8" vorm. in Glauchan am Schützenplatz die Mannschaften der Infanterie, schweren Reiter, Kürassiere, Ulanen und Trains, welche 1893 in den Dienst getreten sind. Königliches Bezirks-Kommando. Bekanntmachung. Bezugnehmend auf die Bekanntmachung über Aufruf des Land sturms wird hiermit noch besonders darauf hingewiesen: 1 Bon den unausgebildeten Landsturmpflichtigen haben stch bei der Ortsbehörde ihres Aufent haltsortes zu melden: Alle Leute, Die beim Aushebttugsgeschäft dem Landsturm I. Aufgebots überwiesen uud diejeuigeu Leute, die aus der Ersatzreserve zum Laudsturm I übergetreteu sind und das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ä. Nicht betroffen von dem Aufruf werden und haben keinerlei Meldung zu veranlassen: Alle Wehrpflichtigen vom 17.-20. Lebensjahre nnd die vom 39.-45. Jahre, die nicht im Heere oder in der Marine gedient haben. Außerdem wird besonders darauf hingewiesen, daß die unter 1 nnd 2 genannten Leute nicht ihre Stellung aufgeben bezw. kündigen, da sie vorläufig uicht einberufen werden. Königliches BezirkStommaudo Glauchan.