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WWMkWlerAnzeiM Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdors, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach. Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohenftein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint niit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen n-hmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postansialten und die Landbricfträger entgegen. A- cilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die 2gcspaltene Zeile im amtlichen Teil 50Psg. Anzcigcn-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ansu chme non Anzeigen an vorgeschricbencn Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LGTGTTTTGGiIGGGGGSGETGGKGGGGGGGGTTGTGGGOG die Redaktion nicht verbindlich. GGGGGGTGGDDGGDDDDGDDGTTGTTGTTGDDTGDTGTDK Rk. 247. Fernsprecher Nr. 151. DsnnerstU den 23. Oktober M3. B-h»^ ?. 40. Jahrgang Bürgerrechtserwerbung. Westen der bevorstehenden Stadtverordneten-Ersatzwahleu werden alle zur Erwerbung drei Bürgerrechts berechtigten und verpflichteten selbständigen Gemeindemitglieder aufgefordert, das Bürgerrecht zn erwerben und unter Vorlegung von Attsweispapieren, z. B. Geburts- oder Taufschein, Miliiarpapiere, Familienstannnbnch, Staatsangehöcigkeitsausweis, tm Nathause (Hinter gebäude) Zimmer Nr. 16 sich umgehend zu melden. Weitere Meldungen zur Bürgerrechtserwecbung können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich die etwa erforderlichen Erörterungen noch rechtzeitig erledigen lassen. Hohenstein-Ernstthal, nm 21. Oktober 1913. Der Stadtrat. Die für die diesjährigen Stadtvcrordncten-Ersatzwahlen in der Alt- und der Neustadt ausgestellten Listen der Stimmberechtigten sowie der Wählbaren liegen vom 25. Oktober bis mit 7. November, und zwar NN den Sonnabenden und am 30. Oktober von vormittags 8 bis nachmittags 3 Uhr, an den Sonntagen sowie am Reformationsfeste vormittags von 11 —l2 Uhr und an den übrigen Tagen von vormittags 8 bis mittags 1 Uhr und nachmittags von 3—5 Uhr im Rathause, Zimmer Nr. 1, zur Einsicht aus. Bis zum Ende des 1. November steht jedem Be teiligten frei, gegen die Wahllisten bei dem Stadtrale Einspruch zu erheben. Nach Ablauf des 7. November werden die Wahllisten geschlossen. Den zu diesem Zeitpunkte etwa noch nicht er ledigten Einsprüchen ist für die bevorstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. Alle Bürger, die in den geschlossenen Listen nicht eingetragen sind, können an der bevorstehenden Wahl nicht tcilnehmcn. Die 'Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, die in der Ali- und der Neustadt ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Als Ansässige gelten auch diejenigen wahlfähigen Bürger, deren Ehefrauen ini Wahlbezirke angesessen sind. Die Mitglieder des Stadtrates, sowie besoldete Gemeindebeamte können nicht zugleich Stadtverordnete sein. Hohenstein-Ernstthal, am 21 Oktober 1913. Der Stadtrat. a) für die Arbeitgeber Montag, den 1. Dezember 10L3 von 2 bis 6 Uhr nachmittags MMtz-Mreter-Mhl zsr Memme« SrlskMenkO Hohnstein-Ernstthal. Die Wahl der Vertreter zum Ausschuß für die nach den Bestimmungen der Reicksver- sicherungsoronung ausgcste.Itete, mit dem t. Januar 1914 ins Leben tretende Allgemeine Orts krankenkasse in Hohenstein-Ernstthal erfolgt b) für die Versicherten Sonntag, den 3V. November 1013 von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Als Wahllokal dient der Gasthof „Deutsches Haus", Breitcstinße. Wahlberechtigt und wählbar als Arbeitgeber sind volljährige, d. h. 21 Jahre alte Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, die für ihre versichcrungspslichtig Beschäftigten gegen wärtig oder ab 1. Januar 1914 Beiträge an die Kasse zu zahlen haben, mit Ausnahme der Arbeitgeber unständig Beschäftigter und derjenigen, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstände sind. — Nichtdeutsche Arbeitgeber, die verfichcrungspflichtiges Personal beschäftigen, sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäftsführer und BetriebSbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Arbeitgeber, die selbst resp. freiwillig versickert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, andernfalls zu den Versicherten. Wahlberechtigt und wählbar als Versicherte sind volljährige, d. h. 21 Jahre alte Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, die gemäß HK 165 und 235 der Reichsversichcrungs- ordnung bei der Kasse versichert oder ab 1. Januar 1914 zu versichern sind, mit Ausnahme der jenigen, die Mitglieder einer Ecsatzkasse find und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen Hierorts arbeitende und zu versichernde Nichtdeutsche können sich gleichfalls an der Wahl beteiligen. Nicht wählbar ist, 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Acmtcr verloren hat, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptvcrsahren eröffnet ist, 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist Nächt wählbar sind ferner Mitglieder einer Behörde, die Anfsichtsbesugniffe über die Kass. hat. Die Stimmbercchtigung der Arbeitgeber richtet sich nach der Zahl der von ihnen Be schäftigten und ist wie folgt festgesetzt: für 1— 5 Beschäftigte 1 Stimme „ 9—10 „ 2 Stimmen „ 11—" 3 „ '6-20 „ 4 „ 21-25 „ 5 „ 26-30 „ g „ 31-35 „ 7 „ 36-40 „ 8 „ 41—45 „ 9 „ 46-50 „ w '' „ 51—60 „ 11 „ 61-70 „ 12 „ 71-80 „ 13 „ 81—90 „ 1; „ 91—100 „ 1» Die Wahlen sind geheim, Gewählt gemäß der Wahlordnung. für 101—110 Beschäftigte l6 Stimmen 111—120 „ ' 121—130 18 131—140 19 141-150 20 151-160 21 161—170 22 171-180 23 181-190 24 191-200 25 201-210 26 211-220 27 221—230 28 231—240 29 241 uud mehr „ 30 „ wird nach den Grnndsiitzen der Verhältniswahl Zu wählen find 20 Vertreter der Arbeitgeber und 40 Ersatzmänner, 40 Vertreter der Versicherten nnd 80 Ersatzmänner Besondere Wählerlisten werden vom Vorstande nicht aufgestellt. Zur Prüfung der Wahl und Stimmberechtigung dienen die Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnisse. Diese können an Kassenstelle, Schubertstraße 3, eingesehen werden. Etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der sich aus den Arbeitgeber- uud Mitgliederocrzeichnissen ergebenden Wahl- und Stimmberechtigung sind bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens 2 Wocden vor dem Wahltage unter Bei fügung von Beweismitteln bei dem Kassenvorstande zu erheben. Der Wahlausschuß hat bei der Wahlhandlung die Wahl- und Stimmberechliguug jedes Wählers zu prüfen. Als Nachweis der Wahlberechtigung genügt für die Arbeitgeber und die freiwillig Ver sicherten die Quittung über die zuletzt gezahlte« Kassenbeiträge, für die Versicherten eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am Tage der Wahl noch in Beschäf tigung steht. Für die in den Wählerlisten des Versicherungsamtes bei dem Stadtrate zu Hohenstein- Ernstthal eingetragenen Wahlberechtigten bedarf es eines besonderen Wahlausweises nicht ; es genügt hier cv. ein persönlicher Ausweis. Wahlberechtigte Arbeitgeber und Versicherte werden aufgefordert, baldigst Wahlvor schläge beim Kassenvorstande einzureichen. Berücksichtigt werden nur solche Wahlvorschläge, die spätestens zwei Wocden vor dem Wahltage bei dem Kasscnvorstande zur Einreichung ge kommen sind. Die Wahlvorschläge sind gesondert sür die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten aus zustellen. Sie müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Die 5 Unterzeichner jedes von der Gruppe der Arbeitgeber ausgestellten Wahlvorschlags müssen 15 nach K 79 Abs. III der Satzung z» berechnende Stimmen auf sich vereinigen. Unter zeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst einge reichten Wahloorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahk- vorschlägc, die van demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los. Jeder der Wahlvorschläge darf höchstens dreimal soviel Bewerber benennen, als Ver treter zu wählen sind. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind unter fortlaufender Nummer auszuführcn, welche die Reihenfolge ihrer Benennuna ausdrückt, und nach Familien- und Vornamen, Berns und Wohnort zu bezeichnen Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, anzugrven. Mit den Sahlvorichlägen sür Versicherte ist von jedem Vorgeschlagenen eine Er klärung darüber vorzuiegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Waylvorichlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, so weit ein Vorgcschlagcncr nach 17 der Reichsoersicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl be fugt ist. Etwaige Anstände in den Wahlvorschlägcn müssen spätestens eine Woche vor der Wahl beseitigt sein. Verbundene Wahlvorschlägc werden nicht zugelasse«. Nach Eingang der Wahlvorschläge und erfolgter Zulassung weiden sie zur Einsichtnahme für die Wähler im Kassenbureau, Schubertstraße 3, in der Zeit vom 17. bis 33. November 1913 während der Geschäftsstunden ausgelegt. Tas Wahlrecht ist in Person auszuübeu. Der Wähler erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kasse versehen und im Wahlraum bercitzuhaltcu sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch und übergibt hieraus den Umschlag unverschlossen unter Nennung seines Namens und Vorlegung seines Ausweises dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeich neten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels ver merken und wirst dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht haben soviel Stimmzettel je in einem beson deren Umschlag abzugcbcn, als sic Stimmen haben und abgcben wollen. Einem Arbeitgeber, der mehr als fünf Stimmen hat, kann, soweit seine Stimmen durch 5 teilbar sind, mit seiner Znstimmung für je 5 Stimmzettel ein besonderer Umschlag ausgehändigt werden, der sich von der anderen Umschlägen deutlich unterscheidet. In diesem Falle ist die Zahl und Art der abge gebenen Umschläge zu vermerken. Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine Stimme geben will An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis ans die Ord- mlngsuummer des Wahlvorschlags. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einem der znge- lassenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt oder der die Ordnungsnummer eines der zugelasscnen Wahlvorschläge enthält. Jede Abänderung des Stimmzettels macht den Stimmzettel ungültig. Die Stimmzettel müssen undurchsichtig, von weißer Farbe, 32 om. lang und 30 om. breit sein. — Alle anderen Stimmzettel sind ungültig. Hohenstein-Ernstthal, den 11. Oktober 1913. Der Borstand der AÜgem. Ortskrankenkasse. Julius Meier, Vors. Eheliche Kinder, deren Vater dem evangelischen, deren Mutter aber dem katholischen oder deutschkatholischen, und Kinder, deren Vater dem katholischen oder deutschkatholischen und deren Mutter dem evangelischen Glaubensbekenntnisse zugetan ist, sofern sie die sächsische Staatsange hörigkeit besitzen, in dem Bekenntnisse der Vaters zu erziehen. Eine Abweichung von dieser Be stimmung ist nur dann zulässig, wenn die Eltern der betreffenden Kinder an Gerichtsstelle und ohne Beisein anderer Personen eine Uebereinkunft vor dem Richter dahin zu Protokoll abgeschlossen haben, daß ihre Kinder oder eins oder das andere von diesem in dem Bekenntnisse der Mutter er zogen werden sollen. Derartige Vereinbarungen können sowohl vor als während der Ehe ge schlossen, auch mit Beobachtung der Formvorschriften wieder aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung von Kindern, die zur Zeit einer solchen Vereinbarung bereits das 6. Lebensjahr erfüllt haben, bleibt jedoch deren Abschluß, Aufhebung oder Veränderung ohne Einfluß. Nicht-Sachsen brauchen dann, wenn sie das Kind nicht in der Konfession des Vaters erziehen lassen wollen, keinen gerichtlichen Vertrag abzuschließen. Sie können vielmehr durch formlose Erklärung bei der Anmeldung in der Schule, die später beim Stadtrate (Rathaus, Zimmer Nr. 2) unter Nach-