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WOG GOWer Anzeiger Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüftenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Erustlhaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit tnm Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen sanfter Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbrirfträger entgegen. A eilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das „Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die ögespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.,- im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die Ügefpaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nnmmer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bet Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Dir -Ausnahme van Anzeigen an vorgcschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich LDGGGTGDTTTGGGTSGTDGSTGDGTGGGGDGGDGGGGOG die Redaktion nicht verbindlich. GGGGDGGGDGGDDGDDDDDDGDDDDDDDGDGGGDDGDDDS» Nr 226. Fernsprecher Nr 151. Sonntag, den 28 September 1913. B-h«!,--«-s. 40. Jahrgang r-r LV / A A a//sr /n rs/cd/m/t/Arter /usmad/. /n /«msr ^srarbs/toagf bs/ ao//eoc/ötem Dir. slua/zkätk». /avFS §t/-a§ro 2A, AeAevt/ös/' r/om ' -- Staune Rabatt» a/Zksa. ?osts1rs«8s 33. Islopbon hip. 422. - Hrö88lk 8pkl8kvifl8klissl mit eigsnkk KMMkrkj. 1 Nöolivotlielivr Umsatz: 3—4 kullsv, 20—25 8ekvoius, 6—8 lislbvr. 1'anors's InLalaior L »«««» Nock«II 8.S0 xvxoa Hals- und dlaoonlsicksa tnussnckkLvk bvväbrt. für 4»tkmsiiii!snüv unentdskellok. prospskt« gratis ui>4 trsako. 8rs»trtsüs zu Orixio»Iprvi»»n. Odirure- ^V»rv». Xronsnrtr»»»« 17. 8IU86N -Loswmks-öeke j KIoiGk»8elillk76ti Kärclmen - Irieotg^ti! Wä8esi6 > s'IaiG - kW. 6t6. I-Isns Göttis Odomnitr, LniizdelßMtt. 8-lü. j BA g " I I V 1/ " Sssts uncl billlssls SsruAsqusIIs ^16188^^^216 2t. 1^21868^ ° N-Ick«k«°n -- erLunm»»«»«»»««» UU krmm^oll^aroo, Oaräivon, ^oppiobs —— krstlingssusstsNungsn ° ° üsfsrm-SsttstsUsn. Die Urliste der in der Stadt Hohenstein-Ernstthal wohnhaften P rsvnen, welch zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen cinberusen werden können, ist neu ausgestellt worden und liegt an Ratsstelle — Zimmer Nr. 1 — vom 1. bis mit 9. Oktober 19L3 zu jedermanns Einsicht aus. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste kann innerhalb einer Woche vom 1. Oktober 1913 ab bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben w.rden. In der Anlage werden die einschlagenden Gesetzbestimmungen wiedergcgeben. Hohenstein-Ernstthal, den 23. September 19l3. Anlage Za 88 i, 3- Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden tz 32. Unfähig zu dein Amte eines Schössen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgcrichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptoerfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Z 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urbste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armcnunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3 Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand vei setzt werden söuucn; 4 Suwtsbeamte, welche aus Grund der Landesgesetzc jederzeit einstweilig in den Nuhestauo versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbeawce; 7. Religionsdicncr; 8. Volksschullchrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Venvaltungsbcamtc bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das Geschworcncnnmt Anwendung. Gesetz, die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Geschworenen sollen nicht berufen werden; 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Die Dienstzimmer des Rathauses bleiben Montag, den 2S. September ISIS wegen Reinigung geschloffen. Das Standesamt ist geöffnet von 8—9 Uhr vormittags. Gersdorf (Bez. Chtz.), den 22. September 1913. Der Gemeindevorstand. In Vertretung: A. Obel, Gemeindeältester. Die erstmalige Wahl zu«, A«rsch«ß der Allgemeine« SMrMeMffe z« Wenslem-ErnWal im Smne der Reichsverstcherungsordaaag den. In nächster Zeit ist die Wahl zum Ausschutz der nach der Reichsversicherungsordnung zur Allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestalteten Ortskrankenkasse hier vorzunehmen. An dieser Wahl können außer den schon nach den bisherigen versicherungsrechtlichen Bestimmungen zur hie sigen Ortskrankenkasse gehörigen Mitgliedern auch die vom 1. Januar 1914 ab in die Kranken versicherung neu einbezogenen volljährigen Personen und ihre Arbeitgeber — ausgenommen die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche — teilnehmen. Soweit hiesige Verhältnisse in Betracht kommen, werden ab 1. Januar 1914 neu in die Krankenversicherung einbezogen: 1. Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie bisher nicht versicherungspflichtig waren, 2. Dienstboten, 3. Angestellte in gehobener Stellung, wenn die Beschäftigung den Hauptberuf bildet (z. B. Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Kinderfräuleins), 4. die im Wandergewerbe Beschäftigten, 5. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 6. Bühnen- und Orchestermitalieder (ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen), 7. Lehrer und Erzieher, soweit sie nicht nach ZK 168 ff. der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind, 8. Hausgewerbetreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. — Als Hausgewerbetreibende gelten die selbständigen Gewerbetreibenden, die in eigenen Betciebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten, auch dann, wenn sie die Roh oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie auch für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. — Voraussetzung der Versicherung ist bei den unter Nr. 1—7 Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Entgelt, das auch in Sach- und anderen Bezügen, also auch freien Unterhalt, bestehen kann, beschäftigt werden, für die unter Nr. 3, 5—7 Bezeichneten außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 Mark an Entgelt übersteigt. Hiernach werden die Personen wieder krankenversicherungspflichtig und gelten als neu in die Krankenversicherung cinbezogen, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark, aber noch nicht 2500 Mark überschritten hat. Die in der Landwirtschaft Beschäftigten sind durch die Reichsversicherungsordnung eben falls der Krankenversicherung neu unterstellt, fallen aber, da sie im Königreich Sachsen nach lan desgesetzlicher Bestimmung bereits jetzt krankenversicherungspflichtig sind, nicht unter die „neu ein bezogenen Kassenmitglieder". Alle Personen, die nach den vorstehenden Ausführungen ab 1. Januar 1914 im Bezirk der Stadt Hohenstein-Ernstthal neu in die Krankenversicherung cinbezogen und Mitglieder der All gemeinen Ortskrankenkasse werden, und ihre Arbeitgeber werden hiermit, soweit sie wahlberechtigt sind — die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, es können also auch Ausländer wählen — auf- gcfordert, sich zur Eintragung in die Wählerlisten in der Zeit vom 19. September bis mit 4. Oktober 1913 während der üblichen Geschäftszeit im Versicherungsamte (Rathaus, Zimmer Nr. 1l) zu melden. Eine besondere Benachrichtigung der Wähler findet nicht statt. Neu in die Krankenversicherung ein- bezogenc Personen und ihre Arbeitgeber können das Wahlrecht nur ausüben, wenn sie sich zur Eintragung in die Wählerlisten gemeldet haben und an dem von der Ortskrankenkasse hier noch zu bestimmenden Wahltage volljährig sind. Soweit sich Wahlberechtigte nicht rechteckig gemeldet haben, kann die Wahl nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese Personen nicht in die Wählerliste ausgenommen sind. Hohenstein-Ernstthal, den 17. September 1913. Der Siadtrat. Versicherungsamt. Neibank Hohenstein-Ernstthal. Gekochtes Rindfleisch, Psd. 35 Pf.