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5916 Börsenblatt s. d. Dtlchn. Buchhandel Amtlicher Teil. 122, 27. Mai 1908. Rudolf Moste in München 5932 Amtlicher Katalog der Ausstellung München 1908. 1 Amtlicher Führer der Ausstellung München 1908. 50 Paul Parey in Berlin. 5933 Ledrödsr-Lvll, Dioloßisebs 1Vs.vdts.kslr> xur lisrkuvds. IX. Lsris. Kob odsr mit Dsivvsvdrsvd 10 aut Dsivvs.vd xsrogsn mit Ltslisv 15 Ernst Reinhardt in München. 5938 "Ds.uivs.llv, Dis Islsxdongsdüdr. 1 Josef Safäl VerlagSkouto in Wien. 5936 Ldrmano, ^.vvsvduvx dsr Lllsktrirität in dsr Dermatologie, 6 gsd. 7 ^ 25 Lolmuts,, l'otslexstirxs.tiov dss Dtsrus bei Xsllllmltsrrinom. 6 ^4, Lürgsr, Osdurtslsituug bsi engem Dsslrsv. 5 ^k. Karl Schnabel Verlag in Berlin. 5944 'Brunner, Die Lehre von den Geistigen und vom Volke. 1. Bd. 22 in Leinen 25 in Halbfrz. 27 Spinner und Weber (Hausdorff ä, Co.) in Leipzig. 5930 dsvssv, Das Nustorsususlimso. 2 ^ 80 -ß; gsd, 3 ,F 40 Hugo Steinitz in Berlin. 5940 "»Dieeolo». Llsivstss Duell der IVsIt, Ullstein L Co. in Berlin. 5943 *»Drsiseliütr--Ds kt dsr-Nusitz kür i4,lls«. IV, lalirg. Dekt 9. 50^. Veit L Comp, in Leipzig. 5946 "Diltr, Lxxeriwsvtslls Liukülirung in dis uuorgsuisoiis Oüsmis. 3. ^,uü. 6so. 3 50 -z. Verlag de» „Vulkan" in Arankfurt. 5938 Drsivus, Llodsrvs Diamautbollimasoinnsu, 2 50 Ariedr. Vieweg L Sohn in vraunschweig. 5940 Llsktrotscüvik in Dinrsldarstollungsn. Dsrausgsgsdsn von Dsnisoülrs. "11. Dskt, Hstalis, Dis ssldsttätigs ksgulisrung dsr slslc- trisoüsn Osnsrstorsn. 4 ged. 4 ^ 50 I. I. Weber in Leipzig. 5941 *Guttmann, Gymnastik der Stimme. 7. Aufl. Geb. 3 ^ll 50 "Holtzinger, Registratur- und Archiowistenschaft. 2. Aufl. Geb. 4 >il, Wiegaudt L Grieben (G. K. Sarast«) in Berlin. 5942 *kiolmrdson, Olsrisss.. 6sb. 10 Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der hiesigen Strafkammer vom 14. April 1908 ist angeordnet worden: Alle Exemplare der Schrift: Der Heptameron, ErzählungenderKönigin Margaretha von Navarra und Novellen Louis Xl. Bern, Verlags-Bureau, soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich auSgelegt oder öffentlich angeboten werden, sowie die zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Düsseldorf, 19. Mai 1908. Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2790 vom 25. Mai 1908.) Nichtamtlicher Teil Zeitschriften als Ware. Die zwischen der Rechtsprechung des Reichsgerichts einerseits und der Anschauung des Patentamts anderseits bezüglich der Frage, ob Zeitungs- und Zeitschriftenköpfe wie überhaupt die Titel von Druckschriften als Warenzeichen eintragbar sind, vorhandene Meinungsverschiedenheit besteht heute noch fort. Das Reichsgericht hält auch in seiner- neuesten Rechtsprechung daran fest, daß Titel von Druck schriften keine Warenzeichen sind, weil sie nicht darauf Hin weisen, daß die Druckschrift einem bestimmten Gewerbebetrieb entstammt, sondern den Zweck verfolgen, dieselbe in ihrer Individualität zu charakterisieren. Die gegen die Richtigkeit dieser Auffassung geltend gemachten Gründe sind bekannt, sie müssen auch den jüngsten Erkenntnissen gegenüber festge halten werden, und von dem Gesichtspunkte des Bedürfnisses aus betrachtet, genügt die diesbezügliche Rechtsprechung des Reichsgerichts auch heute noch nicht, obwohl ja durch das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Handhabe gegeben ist, den Eingriff in das Recht auf den Titel wenigstens in den flagrantesten Fällen entsprechend zu rügen. Aus dem Umstand, daß Titel von Druckschriften keine Warenzeichen sind und nicht als solche eingetragen werden können, hat man den Schluß gezogen, daß Druckschriften, vornehmlich aber Zeitschriften und Zeitungen keine Ware seien. Die Bedeutung dieser Schluß folgerung liegt ohne weiteres klar zu Tage, sie ist nicht etwa nur oder auch nur in erster Linie eine theoretische, sondern vielmehr eine eminent praktische, und die praktische Bedeutung besteht vor allem insoweit, als es sich um die Möglichkeit der Anwendung des Z 15 des Warenzeichengesetzes handelt. Der genannte Paragraph richtet sich bekanntlich gegen die Nachahmung der Aus stattung und er gewährt der eigentümlichen und distinktiven Ausstattung, die als solche in den beteiligten Verkehrskreisen anerkannt ist, einen ausgiebigen Schutz. Der Ausstattungs schutz wird aber nicht jedem Gegenstand — man würde vielleicht noch besser jedem »Ding« sagen, um die allgemeinste Ausdrucksweise zu gebrauchen — gewährt, sondern nur der Ausstattung einer Ware. Mit dem Augenblick, mit dem die Unterstellung der Zeitschrift und Zeitung unter den Begriff der Ware verneint werden müßte, bliebe für die Anwendung des Z 15 bezüglich der Zeitschriften und Zeitungen kein Raum. Daß Bücher zu den Waren im Sinne des Z 15 an sich gehören, ist wohl niemals bezweifelt worden, und demgemäß hat die äußere Ausstattung der Bücher auch den Schutz des § 15 genossen, also vor allem der Einband, die Verzierung, die Form usw. Aber auch bezüglich der Zeitschriften und Zeitungen muß die Unterstellung unter den Warenbegriff bejaht werden, und dies ist auch die Ansicht des Reichsgerichts. Das Reichsgericht erblickt in der Ware im Sinne des Waren zeichengesetzes ein Gut, dessen sich der Handel zum Zwecke des Austausches bedient, ein Erzeugnis, das aus einem ge werblichen Unternehmen hervorgeht und in den wirtschaft lichen Verkehr gebracht wird. Diese Begriffsbestimmung muß aber auch auf Zeitung und Zeitschrift Anwendung finden, der geistige Inhalt derselben tritt insoweit zu rück, es kommt unter diesem Gesichtspunkte nur ein mate rieller Gegenstand in Betracht, in welchem allerdings, wie das Reichsgericht treffend bemerkt, eine geistige Leistung ihren Niederschlag gefunden hat. Ist die Zeitung und Zeitschrift Ware, dann muß ihr auch der Aus stattungsschutz zuteil werden, der allerdings, nach der Recht sprechung, den Titel nicht mit umfaßt. Die Behandlung der Zeitschriften und Zeitungen als Waren in diesem Sinne steht mit den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen sowohl wie mit den wirtschaftlichen Anschauungen in Einklang. Es wäre ein in sich widerspruchsvoller, durch nichts zu recht fertigender Zustand, wenn zwar die in Buchform ausgegebene Druckschrift die Eigenschaft einer Ware haben, diese aber der in der Form der Zeitschrift oder Zeitung ausgegebenen fehlen sollte. Diese differente Behandlung würde nicht nur aus dem Gebiete der gewerblichen Schutzrechte zu