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Organisation un- allgemeine Verwaltung. Behördensportvereine. — IV^ I 224 vom 13.1.1941 —. Nachstehenden Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 2.12.1940 — I KB -768 — gebe ich bekannt: „Nach Mitteilung des Reichsministers des Innern ist von verschiedenen Seiten um die grund sätzliche Klärung der Frage gebeten worden, ob die gemeinschaftliche Pflege des Sports durch die An gehörigen von Behörden wie bisher in der Form von Behördensportvereinen erfolgen solle, die dem Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübun gen angehören, oder ob hierfür die Form von Be triebssportgemeinschaften zu wählen sei, die der Deutschen Arbeitsfront unterstehen. Im Einvernehmen mit dem Stell vertreter des Führers wird es zur Zeit nicht für erwünscht gehalten, an dem bisherigen Zu st and, insbeson dere an der Zugehörigkeit der Behördensportver eine zum NS.-Reichsbund für Leibesübungen etwas zu ändern, da gerade im Kriege alles getan werden muß, um Störungen des Sportbe- rriebes zu verhindern." An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 19. Setriebsgemeiaschast. Gewährung von Einrichtungsdarlehen an An gehörige der Landbevölkerung; Anrechnung der Schulzeit für weibliche Antragsteller. — I 8 S31/1 vom 15.1.1941 —. Auf meinen Antrag hat sich der Reichsminister der Finanzen durch Verfügung vom 5.12.1940 — li 2083 — 70 VI — damit einverstanden erklärt, daß die Finanzämter bei der Gewährung von Einrich tungsdarlehen die Tätigkeit von Mädchen in der Land- oder Forstwirtschaft mit einem Jahr auf die fünfjährige Tätigkeit in der Land- oder Forstwirt schaft oder als ländlicher Handwerker anrechnen. Voraussetzung dafür ist, daß die Mädchen seit der Schulentlassung ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen sind. Die Anordnung des Runderlasses vom 14.6.1939 — ii 2083 — 31 VI und tt 2084 — 29 VI — wird in Abschnitt O Absatz 2 insoweit aufgehoben, als sie dieser Anordnung entgegensteht. Die Tätigkeit während der Schulzeit ist durch eine Bescheinigung des OBF., des Bürgermeisters oder des Arbeitgebers glaubhaft zu machen. Ein Einzelnachweis der Zeitabschnitte, in denen das Mäd chen während der Schulzeit in der Land- oder Forst wirtschaft gearbeitet hat, ist nicht erforderlich. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 19. Eindeutschung rassisch wertvoller Arbeitskräfte; Versorgung mit Arbeitskleidung. — I 6 572/15 vom 1k. 1.1941 —. Infolge der unzureichenden Versorgung der zur Eindeutschung ausgelesenen Arbeitskräfte mit Arbeitskleidung hatte ich beim Reichswirtschafts minister beantragt, ihnen die Reichskleiderkarte mit 150 Bezugsabschnitten zu gewähren, um ihnen die Deckung ihres Bedarfs an Arbeitskleidung zu ermög lichen. Meinem Antrag ist stattgegeben worden. Nachstehend bringe ich den Runderlaß des Reichswirt schaftsministers vom 1.11.1940 Nr. 654/40 8V^K — 8 2/14 862/40 — im Auszug zur Kenntnis: „Die eingedeutschten Familien, die für dauernd in Deutschland ansässig gemacht werden sollen und mit deren Einbürgerung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, sollen schon jetzt wie Reichsdeutsche be handelt werden. Sie unterliegen nicht den für Polen oder für andere Ausländer geltenden Son derbestimmungen. Sie sind daher ab sofort auch bei der Verbrauchsregelung für gewerbliche Er zeugnisse wie sonstige Inländer zu behandeln. Demgemäß sind den Eingedeutschten die volle Reichskleider- und Seifenkarte auszuhändigen. So weit sie bereits im Besitz der Reichskleiderkarte mit 75 oder 105 Bezugsabschnitten sind, kann ihnen die volle Reichskleiderkarte unter entsprechender Ab trennung der bereits von den übrigen Karten ver werteten Bezugsabschnitte ausgehändigt werden. Entsprechend ist für Seifenkarten zu verfahren. Die Eingedeutschten erhalten als Ausweis Fremdenpässe, mit -denen sie sich bei den Wirt schaftsämtern zu legitimieren haben. Zur Erleich terung der Arbeit für die Wirtschaftsämter werden aber auf Weisung des Reichsführers ff und Reichs kommissars für die Festigung deutschen Volkstums die höheren ff- und Polizeiführer das zuständige Wirtschaftsamt über die bereits abgeschlossenen und die in Zukunft erfolgenden Eindeutschungen im einzelnen unterrichten. Die Ansetzung der Familien beschränkt sich zu nächst auf die Gebiete der höheren ff- und Polizei führer West (Ansetzung nur in West falen), Nordwest, Rhein, Fulda, Werra, Süd west, Süd, Alpenland und Donau. Es sind daher nur die hiernach beteiligten Wirtschaftsämter über diesen Erlaß zu unterrichten. Für die übrigen BWA gilt der Erlaß zunächst nur als Infor mation. Weitere Mitteilungen folgen, sobald die Ansetzung auch in anderen Gebieten beginnt." Unter Hinweis auf den letzten Absatz ist diese Anordnung in den noch nicht in Frage kommenden Bezirken zunächst nur als informatorische Anweisung anzusehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. IS.