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getan. Seine persönliche Einstellung zu den einzelnen Bestimmungen des Einheitspacht vertrages ist unbeachtlich." 2. Diese Ausführungen haben die Dienststellen des RNSt. im Genehmigungsverfahren zu befolgen und auch im anerbenbehördlichen Genehmigungs verfahren gemäß Z 30 EHRV. entsprechend zur Geltung zu bringen. 3. Ich bringe in Erinnerung, daß ich mir nach meiner oben angeführten Anordnung vom 5. 11. 1938 Ziff. 2 Lit. c die Entscheidung darüber Vor behalten habe, ob in allgemeinen Verhandlungen über die Anwendung des Einheitspachtvertrages Abänderungen als tatsächlich notwendig zugestan den werden können. An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 878. Serufsausbilüung unü Mrtschastsberatunp. Ausbildung für den gehobenen Forstdienst; praktische Lehrzeit. — IIK 177/1 vom 1. 8. 1941 —. In den Übergangsbestimmungen zu den Aus bildungsvorschriften für den gehobenen Forstdienst vom 1. 6. 1940 — I/IV 1423 — ist unter II Ziff. 1. Praktische Lehrzeit aus S. 7 Abs. 2 und 3 bestimmt: „(2) Wer der Arbeits- und aktiven Wehrdienst pflicht bereits genügt und bis zum Beginn des Forst schuljahres 1940/41, das ist Oktober 1940, eine min destens H/Zährige praktische Lehrzeit mit gutem Erfolg abgeleistet hat, kann die Forstschule beziehen und braucht die übrige praktische Lehrzeit nicht mehr nachzuholen. (3) Wer der Arbeits- und aktiven Wehrdienst pflicht noch nicht genügt und bis zum Oktober 1940 eine mindestens IVZährige praktische Lehrzeit mit gutemErfolg abgeleistet hat, hat seiner Arbeits und aktiven Wehrdienstpflicht möglichst sofort zu genügen und braucht die übrige praktische Lehrzeit nicht nachzuholen." Für die Dauer des Krieges bleiben diese Über gangsbestimmungen betr. praktische Lehrzeit weiter hin in Kraft und können daher auch für das Jahr 1941/42 sinngemäße Anwendung finden. An die Landesbauernschaften und Forstschulen (außer Alpenland, Donauland, Südmark). — DN. 1941 S. 580. Lehrgänge und Prüfungen für Kesselwärter an den Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungs anstalten. — Il K 197 vom 4. 8. 1941 —. Der Reichswirtschaftsminister ist an mich mit dem Ersuchen herangetreten, zu prüfen, inwieweit an den Milchwirtschaftlichen Lehr- und llntersuchungs- anstalten Lehrgänge und Prüfungen für Kesselwär ter nach den staatlichen Richtlinien durchgeführt wer den. Es handelt sich wohl nur um die Ausbildung und Prüfung von Molkereifachleuten, die aus an deren Gründen die Anstalten besuchen und gleichzeitig eine Kesselwärterprüfung ablegen wollen. 2m Hin blick darauf, daß die Kesselschäden in Molkerei betrieben den größten Umfang gegenüber allen übrigen Wirtschaftszweigen einnehmen, legt der Reichswirtschaftsminister großen Wert auf eine ord nungsmäßige und allgemeine Ausbildung des Mol kereipersonals in der Kesselbedienung. Nachstehende Fragen sind mir bis zum 30. 8. 1941 zu beantworten: Termin 1. Welche Lehrgänge und Prüfungen werden durch geführt, welche Vorschriften sind dafür maß geblich? 2. Welche Vereinbarungen mit staatlichen Stellen oderDampfkesselüberwachungsvereinen liegen vor? 3. Welchen Umfang nehmen die Kesselwärterlehr gänge und -Prüfungen (Heizerprüfungen) im Rah men der Ausbildung von Molkereisachleuten ein? An die Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 881. Hrunölagen öer öetriebsführung. Hofkarte des NNSt.; Stand der Arbeiten. — II 6 390 vom 31. 7. 1941 —. Obwohl die Fortschreibung der Hofkarte infolge mannigfacher und anhaltender Schwierigkeiten bei Herstellung und Versand der neuen Vordrucke und 1. Stand der Arbeiten Sammelmappen in manchen LVsch. sich in unlieb samer Weise verzögert hat, möchte ich über den Stand der Arbeiten unterrichtet sein. Vis zum 1. 9. Termin d. I. ist mir eine Meldung zu folgenden Punkten nach angegebenem Muster einzureichen. für die Fortschreibung der Hofkarte. Name der KVsch. Zahl der OVsch. insgesamt Wie viele OBsch. haben bis zum 20. 8. die Hofkarte fortgeschrieben und der KBsch. wieder eingereicht? Bis wann ist mit dem Eingang der fehlenden OVsch. zu rechnen? 2. Von den LBsch. Ostpreußen, Danzig-Westpreußen, Wartheland und Schlesien ist mir ein zusätzlicher Bericht über die Erstellung der „vorläufigen Hofkarte" in den neu eingegliederten Ostgebieten mit folgenden Angaben zu erstatten: