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DN. 1641 Nr. 48 785 Abs. 2 Satz 1 sog. entbehrlichen Genehmigungen. § z. V. a) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung laut 8 1822 Ziff. 4 und 5. 8 1902 Abs. 2 s BEB., 8 233 ABEB., b) in Wohnsiedlungsgebieten die Genehmigung laut 8 4 Abs. 1 Wohnsiedlungsgesetz vom 22. 9. 1933 (RGBl. I S. 659), noch nicht eingeholt worden, dann gelten Ziff. 3, 5 und 6 sinngemäß. 13. Die Ziff. 11 und 12 gelten in gleicher Weise 1 für erbhofgebundenen Boden wie für nicht-erb- hofgebnndenen Boden. IV. Berichterstattung ll. Kommen hier behandelte Fragen erstmalig vor ein Erbhofgericht, das Reichserbhofgericht oder ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in Pachtschutzsachen, so haben mir die LVsch. unter Vorlage der Vorgänge möglichst so rechtzeitig zu ' berichten, daß ich mich je nach Zweckdienlichkeit und Notwendigkeit bei dem mit der strittigen Frage befaßten Gericht einschalten kann. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 4941 S. 78V. öerufsausbilöung unö Wirtschaftsberatung. Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Melker. — II 132/1 vom 28. 10. 1941 —. Der RBF. hat am 25. 9. 1941 die im RNVbl. Nr. 61 vom 17. 10. 1941 S. 377 veröffentlichten Be stimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Melker erlassen. Die Grundbestimmungen des RNSt. über die Ausbildung der Berufsmelker, die Prüfungs ordnung für die Melkergehilfenprüfung, die Ausfüh rungsbestimmungen und die Bestimmungen über die Prüfung von Melkergehilfen zu Melkermeistern vom 1. 4. 1936 — Anordnung vom 24. 3. 1936 — II ü 2 ! 1676/36 — (Rundschreiben) werden hiermit aufge hoben. Ferner werden die Übergangsbestimmungen für die Ausbildung zum Melker, die in der Anord nung vom 3. 4.1939 — II1 260/39 — (DN. S. 259) enthalten sind, außer Kraft gesetzt. Die Vordrucke zu den neuen Bestimmungen sind bei der RNSt. Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, zu beziehen. Ich werde später ein besonderes Vordruckverzeichnis veröffentlichen. Zur Durchführung der Bestimmungen ordne ich folgendes an: l. L a n d a r b e i t s l e h r e. Bis auf weiteres können die LBsch. von der ihnen durch Ziff. 1 der Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den männlichen praktischen Berufen der Landwirtschaft gegebenen Ermächtigung auch dahingehend Gebrauch machen, daß sie im Bedarfsfall die Landarbeitslehre schon solchen Lehrlingen erlassen, welche beim Verufseintritt das 15. Lebensjahr voll endet, jedoch die Landarbeitslehre noch nicht ab geleistet haben. Dies gilt insbesondere für solche Lehrlinge, die auf dem Lande ausgewach sen sind. 2. Grund- und Fortbildungslehr gänge. Als Grund- und Fortbildungslehrgänge gelten die an den Lehr- und Versuchsanstalten für Vieh haltung und den Melkerlehranstalten durchgeführten achtwöchigen Erundlehrgänge mit abschließender Ge hilfenprüfung und vierwöchigen Fortbildungslehr- ! gänge mit abschließender Meisterprüfung. 3. Minde st anforderungen in den Prü fungen Die Anforderungen an Können und Wissen der Prüflinge sind im allgemeinen zu erhöhen. Der RNSt. übernimmt mit der Erteilung der Gehilfen- und Meisterbriese gegenüber der Landwirtschaft die Verantwortung für ein Mindestmaß fachlicher Be fähigung der geprüften Melker. Es wäre vollkommen falsch, die Anforderungen wegen Personalmangels herabzusetzen. Die Prüfungen sind demzufolge mit allem Ernst und mit dem erforderlichen strengen Maßstab durchzuführen. Vor allen Dingen haben sie auch das praktische Können der Prüflinge darzutun. 4. Besondere Fälle bei der Anerken nung von Lehrmeistern. Von der Möglichkeit, während einer unbefriste ten Übergangszeit, d. h. bis zum fertigen Aufbau wirklicher Berufsstände, auch bäuerliche Rindvieh halter als Lehrmeister heranzuziehen, soll nur dort Gebrauch gemacht werden, wo dies zur Gewinnung einer genügenden Nachwuchszahl erforderlich ist, ins besondere in Gegenden mit klein- bis mittelbäuer licher Betriebsstruktur, Nach Möglichkeit sollen die betreffenden Lehrmeister an einem Fortbildungs lehrgang für Gehilfen teilgenommen und die Meister prüfung abgelegt haben. 5. Übergangsbestimmungen 8 16 und Sonderbestimmungen für die neu eingegliederten Gebiete 8 18 Abs. 2 u n d 3. Zu 8.16 wird auch auf die Anordnung betr. An erkennung älterer Melker als Lehrmeister vom 18. 8. 1941 — IIK 132/10 — (DN. S. 620) hingewiesen. Im übrigen ist zu sagen, daß, wenn auch in den Sonderbestimmungen nicht vorgeschrieben ist, daß die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Gehilsen bzw. Meisters durch eine Prüfung nachgewiesen werden müssen, es doch den LVsch. freisteht, erforderlichen falls eine Prüfung vorzuschreiben. Eine besondere Form wird für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. 6. Melkerlehrlingszahl. Eine Lehrlingshöchstzahl wird durch die Bestim mungen für Melker nicht festgesetzt. Die Haltung von Lehrlingen wird zunächst auch nicht von der Einstellung von Gehilfen abhängig gemacht. Es wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß der Arbeits kräftemangel keinesfalls dazu führen darf, solchen