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Tierzuchtringleiter als Beschäftigung in der Land wirtschaft im Sinne der Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung vom 7. 7. 1938 — NEBl. I S. 835 — gilt, wenn die Tätigkeit überwiegend in ländlichen Gemeinden ausgeübt wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1911 S. 557. Arbeitsbuch und Krankenversicherung. — I 8 klM17 vom 31.7.1941 —. Nachdem für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mithelfenden Familienangehörigen auf Grund des tz 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über das Arbeitsbuch vom 22.4.1939 — RGBl. I S. 824 - Arbeitsbücher ausgestellt werden, haben Versiche rungsträger hieraus verschiedentlich die Folgerung gezogen, daß die arbeitsbuchpflichtig gewordenen Per sonen nunmehr auch sozial-, insbesondere krankenver sicherungspflichtig seien. Diese Schlußfolgerung ist selbstverständlich falsch. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich allein nach den einschlägigen Bestimmun gen der Reichsversicherungsordnung und der dazu er gangenen Rechtsprechung. Landwirtschaftliche Unternehmer und deren ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt tätige mithelfende Familienangehörige sind kranken versicherungsfrei. Sie haben aber unter den im 8 176 RVO. näher bezeichneten Voraussetzungen die Mög lichkeit, als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten (88 165, 159, 176 RVO.). Ähnliches gilt in der Invalidenversicherung. An die Landes- und ^Kreisbauernschasten. — DN. 1941 S. 558. Serufsausbil-ung und Der Einsatz der Hofkarte für die Wirtschafts beratung im Kriege. — IIK 310 vom 29. 7. 1941 —. Die Aufgaben der Wirtschaftsberatung sind im Kriege sowohl im Hinblick auf die gesamte Ernäh- rungswirtschaft als auch auf die geordnete Weiter führung der einzelnen Betriebe so umfassender und verantwortungsvoller Art, daß keine Möglichkeit außer acht gelassen werden darf, um dem Wirtschafts berater selbst seine Arbeit zu erleichtern und gleich zeitig seiner Veratungstätigkeit zu dem gewünschten Erfolg zu verhelfen. Zu dem unentbehrlichen Rüstzeug, über das die Wirtschaftsberatung jederzeit verfügen muß, gehört die Hofkarte. Erstmals im Jahre 1937 eingeführt, wird die Hofkarte gegenwärtig für die Jahre 1941/44 neu erstellt. Sie hat sich seit ihrer Einführung in stetig fortschreitendem Maße bewährt und ist — wie die gemachten Erfahrungen beweisen — ein unersetz liches Hilfsmittel für alle Zweige der Wirtschafts beratung geworden. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß alle zur Erzeugungssteigerung und Erzeugungs lenkung getroffenen Maßnahmen, die den Einzel betrieb berühren, nur dann von Erfolg sein können, wenn sie den Besonderheiten und Bedürfnissen der Einzelbetriebe soweit als möglich gerecht werden. Unerläßliche Voraussetzung hierfür ist aber wiederum die genaue Kenntnis der Erzeugungsgrundlagen der Einzelbetriebe, die dem Wirtschaftsberater durch die Angaben der Hofkarte vermittelt wird. Für die Ausübung seiner Tätigkeit kann der Wirtschaftsberater sich im allgemeinen der Reinschrift (Karteikarte) der Hofkarte bedienen, die bei der KBsch. geführt wird. Sie ist dem Wirtschaftsberater jederzeit zugänglich und ist teilweise sogar bei der WBSt. selbst untergebracht. Weiterhin kann im Be darfsfälle auch von der Urschrift der Hofkarte Ge brauch gemacht werden, die sich, soweit sie nicht bei der KBsch. benötigt wird, in den Händen des OVF. befindet. In zahlreichen Betrieben ist überdies die Hofkarte in Form eines eigens für den Bauern selbst geschaffenen Hofkartenheftes vorhanden, das in seiner erweiterten Form eine besonders geeignete Grund lage für die Wirtschaftsberatung darstellt. Darüber hinaus können die Wirtschaftsberater für ihre beson deren Zwecke auch die in den einzelnen LBsch. zum Wirlschastsberotung« Teil entstandenen vielseitigen Sammelauswertungen der Hofkarte benutzen, aus denen aufschlußreiche Er kenntnisse und Anregungen für die Möglichkeit einer Leistungssteigerung zu gewinnen sind. Aus der Vielzahl der Fälle, in denen der Wirt schaftsberater stets mit Erfolg die Hofkarte zu Rate ziehen wird, seien nachstehend nur einige Beispiele genannt: Aufstellung von Anbauplänen, Aufstellung von Dünger- und Futtervoranschlägen, Erweiterung des Anbaues von Öl- und Faser pflanzen, Betriebsumstellungen, Beratung bei Erstellung baulicher Anlagen, Beratung bei Anschaffung von Maschinen, Durchführung von Landeskulturarbeiten, Inanspruchnahme von Darlehen und Ermittlung der Zinsleistungsgrenze, Hofübergaben, Erstellung von Gutachten betriebswirtschaftlicher Art für die verschiedensten Zwecke. Die Ausübung der Wirtschaftsberatung an Hand der Hofkarte bietet gleichzeitig die beste Möglichkeit, die Eintragungen der Hofkarte einer eingehenden Prüfung auf Vollständigkeit und Stichhaltigkeit der Angaben zu unterziehen und diese, soweit erforder lich, zu verbessern und zu ergänzen. Innerhalb der LBsch. ist es die Aufgabe der Abt. II K, im Einvernehmen mit der Abt. II 8, dahin zu wirken, daß die Hofkarte so erfolgreich wie möglich für die Wirtschaftsberatung zum Einsatz kommt, wie dies vielfach bereits in vorbildlicher Weise geschieht. Immerhin kann festgestellt werden, daß die gegebenen Möglichkeiten bisher noch nicht überall voll und ganz ausgeschöpft sind. Ich bitte zu veranlassen, daß die Wirtschaftsberater sich die Hofkarte für ihre Tätig keit weitgehend zunutze machen. Dadurch ist ihnen die Möglichkeit gegeben, selbst tätig an der ordnungs mäßigen Führung der Hofkarte mitzuwirken, ihre Angaben stets auf dem laufenden zu halten und gleichzeitig bezüglich der anzustrebenden Zuverlässig keit statistischer Angaben einen erzieherischen Einfluß auf Betriebsleiter und Betrieb geltend zu machen. An die Landes- und Kreisbauernschaften, Landwirtschafts schulen und Wirtschaftsberatungsstellen. — DN. 1941 S. 558.