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Bekanntmachung, die Vergebung von Freistellen an der Selekta. An der zu Ostern dss. Js. ins Leben tretenden Selekta sollen für Knaben hier wohnender Eltern einige Freistellen eingerichtet werden. Dieselben gewähren die Vergünstigung, daß für das zu entrichtende Schul geld nur der Schulgeldsatz der mittleren Schule erhoben wird. Gesuche sind bis spätestens 6. April dss. Js. anher einzureichen. Hohenstein-Ernstthal, den 29. März 1901. Der Stadtrat h. vr. Polster, Bürgermeister. 6. öffentliche Stadtverordneten-Sitzung Dienstag, den 2. April 1SV1, Abends 8 Uhr. Hohenstein-Ernstthal, am 29. März 1901. Johannes Koch, Stadtverordneten-Vicevorsteher. Gßlr. Tagesordnung: 1. Kenntnißnahmen. 2. Arealverkauf vom ehem. Rother'schen Grundstücke an der Karlstraße. 3. Vergleichsabkommen mit dem Fabrikanten Herrn C. Ferd. Jäckel hier in Schleußen- baukostensachen. 4. Richttgsprechung der Sttftungskafsenrechnungen vom Jahre 1898 und 1899. 5. Bewilligung von Entschädigungen für Arealabtretungen in der Weinkellerstraße. Ä. Bezirksschule. Die Aufnahme der schulpflichtig werdenden Kinder findet Montag, de» L. April, nachmittags 2 Uhr in der Turnhalle statt. Hohenstein-Ernstthal, den 30. März 1901. Dir Patzig. Obligatorische Fortbildungsschule. Auf Beschluß des Schulausschusses und mit Genehmigung der Königlichen Bezirksschulinspektion wird die obligatorische Fortbildungsschule für beide Stadtteile nach dem Schulgebäude der Neustadt verlegt. Die Anmeldung hat Montag, den 1. April, nachmittags von 5—7 Uhr daselbst zu erfolgen. Hohenstein-Ernstthal, den 30. März 1901. Dir Patzig. Bekanntmachung. Der am 31. März dss. Ihrs, fällige 1. Termin Landrente« ist längstens bis zum 3. April a. c. und der am 1. April dss. Ihrs, fällige 1. Termin der Brandkassenbei träge «ach 1 Pfg. für jede Einheit längstens bis zum 14. April a. c. bei Bermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuer einnahme abzuführen. Außerdem erfolgt die Einnahme Mittwoch, den 3. April, vormittags von S—12 Uhr im Restaurant Edelweiß und Mittwoch, den 3. April, nachmittags von 3—V Uhr in Wustlich's Restauration. Gersdorf (Bez. Chemnitz), den 29. März 1901. Der Gemeindevorstand. Göhler. Auktion. Im Forsthause Hainholz bei Hohenstein sollen Dienstag, den Ä. April d. I., Nachmittags 3 Uhr — aus dem Gräflichen Nachlasse — 1 Sopha, 4 Polsterstühle, 1 runder Tisch, 1 Bank, 1 Spiegel, Betten, sowie verschiedenes Handwerkszeug meistbietend gegen Baarzahlung versteigert werden. Zum Palmsonntage! Weit thun sich heute die Thore der Gotteshäuser auf. Der Tag der Confirmation ist für viele junge Christen gekommen. Mit den weitesten Kreisen unseres Volkes tritt bei dieser Gelegenheit die Kirche in Berührung, auch mit manchem, der dem gottesdienstlichen Leben sich fast völlig entfremdet hat. Etwas von der Sehnsucht des Volkes nach den ewigen Gütern kommt darin zum Ausdruck. Die Confirmation läßt sich nicht unmittelbar biblisch begründen. Aber sie lehnt sich in verständlicher Weise an den Taufbefehl an. Nach diesem muß die christliche Taufe mit einer Lehrunterweisung verbunden sein. Wo Erwachsene vom Heidenthum zum Christenthum über- treten, da geht eine Unterweisung der Taufe voraus. Wo aus der christlichen Familie Kinder in die Gemein schaft der Kirche eintretan, folgt der Unterricht der Taufe nach. Die jungen Glieder der Kirche müssen durch diesen Unterricht für die Kirche als lebendige Glieder erzogen werden; hernach sollen sie in und mit der Kirche leben und wirken und ihrer ewigen Bestimmung entgeqcnreifen. Der Uebergang von der Stufe der Unmündigkeit zur Mündigkeit wird durch eine feierliche Handlung, durch die Confirmation, bemerklich gemacht. In der öffentlichen Prüfung hat die Gemeinde Gelegenheit, sich des Erfolges der geistlichen Unterweisung zu vergewissern, nnd nun bekennt sich der junge Christ zu dem Glauben der Kirche, zu dem untrüglichsten Wege zur Seligkeit vor der ganzen Gemeinde und gelobt seiner Kirche und ihrem Glauben Treue fürs Leben. So wird des Herrn Wort von der Kirche erfüllt: „Lehret sie halten Alles, was ich Euch befohlen habe." Ja, die jungen Christen bekennen ihren Glauben und legen ein Gelübde ab, aber nicht so, als wenn sie in dieser Stunde am Altäre ihre Bekehrung vollzögen. Vielmehr, daS GlaubenSbekenntniß dabei steht im Wesentlichen auf derselben Stufe, wie das allsonntäglich gebetete oder gesungene GlaubenSbekenntniß der Gemeinde im Hauptgottesdienste. DaS Gelübde der Confirmanden ist nicht im Sinne des Schwures zu nehmen, sondern es bekundet den heiligen Willen und den aufrichtigen Wunsch, in allen Dingen Christo treu zu bleiben; es steht also auf derselben Stufe, wie das Gelübde in der Beichte, „Hinfort allem sündlichen Wesen abzusagen und nach GotteS Wort ein gottseliges Leben zu führen." Die Kirche entläßt die Confirmanden nicht. Die Confirmation ist ja bei uns mit der Schulentlassung verbunden und giebt so auch im bürgerlichen Verhältnisse einen wichtigen Markstein. Viele junge Leute fühlen sich mit der Confirmation nicht bloß auS der Schule, sondern auch aus der Kirche entlasten und vergessen darum so schnell ihre Verpflichtungen gegen diese. Aber die Kirche entläßt sie nicht. Im Gegenthcil, sie möchte sie recht fest an sich halten, um ihnen weiter die Führerin zu sein. Ihre Aufgabe ist eine religiöse. Die Religion wird uns trösten, versöhnen mit den scheinbaren Härten der Weltordnung, erlösen, sittlich veredeln, erheben. Die heute ihre eigenen Kinder oder Patenkinder zum Altar geleiten und die sonst an dieser ernsten Feier theilnehmen, die lassen sich erinnern an ihren eigenen ConfirmationStag und manche gehen von dannen mit neuem Gelübde und neuer Aussicht in die Zukunft hinein. Und wenn sie selber wieder ein Neues ansangen mit neuem Eifer um das ewige Wort Golles und das Gebet, so werden ihre Lieben am meisten Segen davon haben. Nichts ist wirksamer als das Beispiel und Vor bild der Eltern und Herren. Oertliches «nd Lächfifche^. Hohenstein-Ernstthal, den 30. März. — Der am 31. März dieses Jahres fällige 1- Termin der Land- und Landeskulturrenten ist bei Ver meidung der zwangsweisen Beitreibung längstens bis zum 8. April an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzu führen. — Am 1. April ist der 1. Termin der Landesim- mobiliarbrandversicherungsbeiträge fällig und mit 1 Pf. für jede Einheit spätestens bis zum 15. April bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme bei Vermeidung der zwangs weisen Beitreibung zu entrichten. — Wir machen darauf aufmerksam, daß von Montag, den 1. April, ab die Postschalter bei den Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum früh bereits um 7 Uhr geöffnet werden. In gleicher Weise beginnt von diesem Tage ab auch der Sprechverkehr bei den Fernsprech-Vermittelungsanstalten früh bereits um 7 Uhr. Anderweite Aenderungen in den Dienst stunden sind damit nicht verknüpft. — Gegenüber dem seitherigen weitverbreiteten Her kommen ist bezüglich der Miethe von Grundstücken und Wohnungen hervorzuheben, daß nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch die übliche vierteljährliche Kündigung des Miethvertrages noch rechtzeitig erfolgt, wenn sie am dritten Werktag des Vierteljahres ge schieht, mit dessen Ablauf das Verhältniß endigen soll. — Nachdem der letzte deutsche Turntag wegen der gesteigerten Amtsgeschäfte für den stärksten deutschen Turnkreis Sachsen zwei Kreisvertreter bestimmte, soll nunmehr auch die turnerische Arbeit und Leitung in die Hände zweier Kreisturnwarte gelegt werden. Die zu Ostern stattfindende Versammlung der Gauturnwarte Sachsens wird daher zwei KreiSlurnwarle wählen und ihre Geschäftsbereiche genau abgrenzen. — Wie das Kgl. Oberlandesgericht in Dresden in letzter Instanz entschieden hat, kann nicht der bei der Einberufung einer Versammlung ausgesprochene oder sonst erkennbar gemachte Zweck dafür entsprechend sein, ob die Versammlung als eine politische Versammlung anzusehen ist oder nicht, sondern maßgebend ist im Wesentlichen nur der Verlauf der Versammlung selbst und das, was in ihr erörtert und verhandelt worden ist. Denn auch eine zu anderen Zwecken einberufene Ver sammlung kann erst in ihrem Verlause durch das in ihr Verhandelte zu einer politischen Versammlung gemacht werden. Einer Versammlung kann die Eigenschaft einer politischen Versammlung nicht dadurch entzogen werden, daß durch sie lediglich die Erlangung günstiger .Lohn- und Arbeitsbedingungen bezweckt werde. Denn, wenn auch dies der Endzweck ist, dem eine Versammlung dienen soll, wenn sich also ihr Endzweck auf die Erreichung von Zielen richtet, die dem wirthschaftiichen Gebiete an gehören, so muß doch die Versammlung dann als eine politische gelten, wenn als Mittel zur Erreichung des vorgestecktcn Zieles die Erörterung von Angelegenheiten gewählt wird, tue ihrer Beschaffenheit nach politischer Natur sind. Die Versammlung ist dann aber eine politische Versammlung, die zugleich auch der Erreichung des bezeichneten wirthschaftlichcn Zweckes dient. Und wenn auch nach Z 52 der Gewerbeordnung alle Verbote und Strafbestimmungen wegen Verabredungen und Ver einigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen als aufgehoben zu gelten habeo, so folgt doch aus dieser Vorschrift noch nicht, daß damit auch die Mittel, durch deren Anwendung die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen erreicht werden soll, außerhalb der allgemeinen Strafbestimmungen haben gestellt werden sollen. Vielmehr sind, wenn diese Mittel durch andere Gesetze verboten und unter Strafe gestellt werden, die Personen, die sie zur Anwendung bringen, nach diesen Gesetzen haftbar und strafbar. (L. Ztg.f — Mit Rücksicht darauf, daß die zunächst in der Stadt Braunschweig ausgebrochene Geflügelcholera be reits in weiteren Theilen Deutschlands Verbreitung ge funden hat, hiernach aber auch das Gebiet des König reichs Sachsen gefährdet erscheint, ist in Verfolg einer Anregung des Reichskanzlers die Abhaltung von Ge flügelausstellungen bis auf Weiteres untersagt. — Das vor drei Jahren von einer Berliner Firma errichtete Elektrizitätswerk in Sayda vermag nicht zu prosperiren. Die Erbauerin sieht sich daher genöthigt, den Betrieb einzustellen und das Werk der Stadt zum Kaufe anzubieten. Dresden, 29. März. Die „Dr. Neuest. Nachr." veröffentlichen eine ersichtlich inspirirte Mittheilung zur Affaire des Hauptmanns v. Beust, in welcher ausge- führr wird, daß gegen den vorläufig vom Dienst sus- pendirten Offizier strengste militärgerichtliche Untersuch ung eingeleitet wurde und daß v. Beust, falls diese Untersuchung thatsächlich einen Mißbrauch der Dienst gewalt durch unberechtigte Sistirung des betrogenen Ehemannes I)r. Sch. durch eine von v. Beust abge sandte Patrouille nachweisen sollte, strengster Bestraf ung nicht entgehen wird. Die Militärbehörde legt großen Werth darauf, volle Aufklärung des bedauer lichen Vorfalles herbeizuführen. — Wie weiter aus sicherer Quelle verlautet, ist dem Or. maä. Sch. eine schwere Forderung zugegangen. — Die große Früh jahrsparade, welche alljährlich zu Königs Geburtstag hier auf dem Alaunplatz ein großartiges militärisches Schauspiel gewährte, soll auf Befehl des Königs in diesem Jahre nicht stattfinden. Da die Aerzte dem Könige größte Schonung angerathen haben und ihm auch das Reiten nicht gestalten können, ist anzunehmen, daß der Ausfall der Königcparade mit dem Zustande des Monarchen in Verbindung zu bringen ist. Leipzig, 27. März. Ein wenig schönes Schlag licht auf das Geschäftsgebahren gewisser Kreise wirft ein Vorkommniß, das sich vor Kurzem hier abgespielt hat. In einer auswärtigen Bank wurde ein Wechsel über 10 000 Mark zum Discont vorgelegt,' der daS Acccpt einer hochangesehcnen, strengsoliden Leipziger Firma trug. Die Bank disconlirte. selbstverständlich das gute Acccpt anstandslos. Am Fälligkeitstermine aber stellte sich heraus, daß das Accept überhaupt nicht von der Firma herrührle, obgleich es den Namen der selben trug. Die Firma lehnte natürlich die Einlösung des Wechsels ab, und es kam nunmehr zur behördlichen Untersuchung des Falles. Hierbei stellte sich heraus, daß daS Accept von einem gänzlich mittellosen Kellner herrührte, dessen Name genau gleichlautend ist mit dem jenigen der betreffenden Firma. Um die Täuschung der Bank vollständig zu machen, hatte der spcculgtive Kellner