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^ 70, 29. März 1910. Nichtamtlicher Teil. werden. Derselbe Grundsatz soll für die Ausfuhr und Durch- fuhr gelten. Kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr oder Aus fuhr irgend eines Gegenstandes soll in dem gegenseitigen Handels verkehre der beiden Länder Anwendung finden, wenn eine solche Maßregel sich nicht auf alle anderen Nationen erstreckt, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Auch sollen die Förmlich keiten bei der zollamtlichen Behandlung der eingeführten oder ausgeführten Waren keine anderen als diejenigen sein, welche für alle anderen Nationen in Anwendung kommen. Die Begünstigungen, welche einer der beiden vertragschließenden Teile unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt hat oder gewähren sollte, können von dem anderen Teile nicht in Anspruch genommen werden, solange diese Begünstigungen auch allen anderen nicht angrenzenden Staaten vorenthalten werden. Artikel IV. Die Republik Bolivien erkennt auf den Flüssen ihres Gebiets der deutschen Handelsflotte das Recht der freien Schiffahrt unter eigener Flagge zu. Die deutsche Handelsflotte soll dieselben Rechte und Vergünstigungen genießen, welche der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder gewährt werden sollten. Artikel V. Die Hohen vertragschließenden Teile behalten sich vor, eine besondere Vereinbarung über die Befugnisse und Privilegien ihrer beiderseitigen Konsularbeamten abzuschließen. Sie sind über eingekommen, sich bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung wechselseitig diejenigen Rechte, Freiheiten und Begünstigungen zu gewähren, welche den Konsuln der meistbegünstigten Nation ein geräumt sind oder eingeräumt werden sollten. Artikel VI. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile, von dem Wunsche beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu be seitigen, kommen dahin überein, daß als Deutsche in Bolivien und als Bolivianer in Deutschland anzusehen sind: die Deutschen, welche sich in Bolivien, und die Bolivianer, welche sich in Deutschland niederlassen und sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäßheit der Gesetze desselben bewahrt haben. Die in Bolivien geborenen Kinder von Deutschen und die in Deutschland geborenen Kinder von Bolivianern haben, wenn sie bei der Vollendung des 21. Lebensjahrs die Staatsangehörigkeit in beiden Ländern besitzen, innerhalb eines Jahres das Recht, für sich die eine oder die andere Nationaliät zu wählen, und sollen von da an alle den Angehörigen der gewählten Nationalität in dem vorliegenden Vertrag eingeräumten Begünstigungen genießen. Artikel VII. Die in Bolivien geborenen Söhne von Deutschen und die in Deutschland geborenen Söhne von Bolivianern sollen im Hinblick auf das in Artikel VI Absatz 3 vorgesehene Wahlrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht zum Militärdienst ein- Artikel VIII. Die Bolivianer in Deutschland und die Deutschen in Bolivien sollen befreit sein sowohl von allen persönlichen Diensten im Heere und in der Marine, in der Landwehr, Bürgerwehr oder Miliz, als auch von der Verpflichtung, politische, administrative und richterliche Ämter und Obliegenheiten zu übernehmen. Ausgenommen hiervon sind die städtischen Ämter, welche sie ohne Verlust ihrer Nationalität ausüben können und bei deren Ausübung sie infolgedessen alle Eigenschaften und Rechte des Aus länders behalten. Artikel IX. Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen von allen außerordentlichen Kriegskontributionen und Zwangsanleihen, welcher Art sie auch sein mögen, befreit sein. Auch sollen sie von allen militärischen Requisitionen und Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung befreit bleiben und zu solchen Requisitionen oder Dienstleistungen keinesfalls ohne vor gängige Entschädigung auf gerechten und billigen Grundlagen herangezogen werden. In allen übrigen Fällen können sie rücksichtlich ihres beweg lichen und unbeweglichen Vermögens keinen anderen Lasten oder Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Landes angehörigen und von den Angehörigen der meistbegünstigten Nation verlangt werden. Artikel X. Aus Anlaß der Rechtsansprüche oder Beschwerden von Privatpersonen in Angelegenheiten, die der bürgerlichen oder Strafrechtspflege oder der administrativen Entscheidung zugehören, sollen die diplomatischen Vertreter der vertragschließenden Teile nicht intervenieren, es sei denn, daß es sich um Rechtsver weigerung, um ungewöhnliche oder ungesetzliche Rechtsverzögerung oder um Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils handelt, oder endlich, daß nach Erschöpfung der gesetzlichen Rechtsmittel eine klare Verletzung der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge oder der von den gesitteten Nationen allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts oder des internationalen Privatrechts vorliegen sollte. Artikel XI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden so bald als möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag soll zehn Tage nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und von da ab zehn Jahre in Geltung bleiben und, wenn keiner der Hohen vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine ausdrückliche Erklärung seine Absicht ankündigt, die Wirksamkeit dieses Vertrags aufhören zu lassen, für ein weiteres Jahr in Kraft bleiben und so fort, bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem die erwähnte amtliche An kündigung erfolgt sein wird. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen in La Paz in zwei Originalen in deutscher und spanischer Sprache am zweiundzwanzigsten Juli eintausend- neunhundertundacht. (I.. 8.) von Haxthausen. (I.. 8.) Claudio Pinilla. Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden. Die Aus wechselung der Ratifikationsurkunden hat am 15. März 1910 in La Paz stattgefunden. Kleine Mitteilungen. Frankreich. Verlängerung der Fristen für Wechsel proteste usw. — Ein für Frankreich und Algerien erlassenes Gesetz vom 27. Januar 1910 bestimmt, daß im Falle einer Mobil machung des Heeres, einer Seuche, eines Notstands oder einer Unterbrechung der vom Staate, von den Departements oder den Gemeinden geleiteten oder ihrer Aufsicht unterstellten öffent lichen Verwaltungseinrichtungen durch im Ministerrat zu er lassende Verordnungen des Präsidenten der Republik für das ganze Land oder für Teile davon die Fristen für Wechselproteste sowie für andere Handlungen zur Sicherung des Einspruchs in bezug auf übertragbare Wertpapiere aller Art verlängert werden können. Während der Dauer der Parlamentstagungen darf eine solche Verlängerung dreißig volle Tage nicht überschreiten und in den Zeiten zwischen den Tagungen darf die Verlängerung ein oder mehrere Male wiederholt werden. Auf Grund dieses Gesetzes war sodann wegen der großen Überschwemmungen der letzten Zeit in einer Reihe von Departements durch Verordnungen des Präsidenten der Republik vom 29. Januar und 1. Februar d. I. für alle vor dem 28. Januar d. I. unterschriebenen oder seit dem 26. Januar d. I. fälligen, oder vor dem 16. Februar d. I. fällig werdenden über tragbaren Wertpapiere die Verlängerung der fraglichen Fristen um 20 Tage verfügt worden. Durch eine Verordnung des Präsidenten der Republik vom 5. Februar d. I. ist die zwanzigtügige Fristverlängerung der Ver ordnung vom 29. Januar d. I. auf eine weitere Reihe von Kantonen erstreckt, und schließlich sind durch eine Verordnung vom 17. Februar d. I. die gedachten Fristverlängerungen von 20 Tagen auf 30 Tage erhöht worden, (lournal oküeisl cks 1a kepubligus k'raneaise.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) 485