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pulsnitzerMckenMI 68. Jahrgang Dienstag, 28. November 19t 6. Beilage zu Nr. 143. Amtlicher Teil. Fettversorgung. I. Margarineverteilung. In den nächsten Tagen wird Margarine zur Verteilung kommen Die Margarine wird den Gemeinden nach dem mutmaßlichen Bedarf zugehen. Konsumvereine werden nach dem mutmaßlichen Bedarf ihrer Mitglieder beliefert, und zwar für die beznkseingesessenkn Mitglieder von der Königlichen Amtshauptmannschast, für die in den Städten Kamenz, Pulenitz, Königs brück wohnhaften Mitglieder von diesen Stadtbehörden. Gemeinden, die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen einen Ueberschuß haben, müssen diesen unverzüglich der Amts Hauptmannschaft anzeigen, die darauf nähere Anweisung erlassen wird, ob der Ueberschuß im Orte verkauft oder etwa in eine andere Bedarfsgemeinde abgegeben werden muß. Langt die überwiesene Menge zur Deckung des Bedarfs nicht zu, so ist das der Amtshauptmannschast zu berichten. 1. Es dürfen 60 Ar pro Kopf abgegeben werden gegen Ablieferung der für die Wochen vom 13.—26. November gültigen Fertkartenabschnitte über je 30 Ar. Vom Bezug ausgeschlossen sind a. Butter- und Milchselbstversorger, b. Haushaltungen, in denen seit 1. Oktober eine Haurfchlachtung erfolgt ist oder in denen innerhalb der nächsten 8 Tage eine Hausschlachtnng vo genommen wird. 2. Der Verkaufspreis beträgt 2 Mark für i Pfund. 3. Soweit nicht die Stadt- oder Gemeindebehörde weitere Anordnungen erläßt, hat bei der diesmaligen Margarineverteilung der Verbraucher die Wahl, bei welchem Händler er die Margarine beziehen will. Für den künftigen Bezug gelten die Bestimmungen unter II 4. Wer nicht bis Donnerstag, den 30. d. M, Margarine entnommen hat, verlier» den Anspruch auf Beliefernng. Diejenigen Kleinhändler, die am 30. November abends noch über Margarine verfügen, haben dies ihrer Gemeindebehörde milzuteilen. . Diese wiederum hat über etwaige Restbestände bis spätestens Sonnabend, den 2. Dezember, der Amtshaupt Mannschaft zu berichten. II. Fettkartenausgabe. Die Fettkarten für die Zeit vom 3. Dezember an werden Mitte nächster Woche zur Ver teilung gelangen. Milch- und Butterselbstversorger erhalten keine Fettkarte. Haushaltungen, die seit dem 1. September eine tzausschlachtung vorgenommen haben, sind nur zum Butterbezug berechtigt. Die Gemeindebehörden haben daher vor Aushändigung der Fett karte die 30 xr-Abschnitte mit dem dazu gehörigen Margarineanmeldeausweis abzutrennen. Jeder Haushaltungsvorstand hat die Fettkarte für den Bntterbezug zunächst dem * Butterkleinhändler, bei dem er Butter beziehen will, vorzulegen Dieser versieht sowohl den Butteranmeldausweis wie auch jeden der 4 für den Bntterbezug bestimmten Wochenabschnitte mit seinem Firmenstempel, trägt Namen und Persooenzohl des Haus Halts in eine Kundenliste ein und trennt den Bulleranmeldeausweis von der Karte ab Desgleichen hat jeder Hanshaltungsvorstand, der in der nächsten Fettmarkenperiode Margarine beziehen will, die Fettkarte dem Händler, von dem er beziehen will, Vorzvlegen, der ebenfalls sowohl den Feltanmeldeansweis wie die einzelnen 30 gr-Wochenabschuilte mu dem Firmenstempel versieht, den Fettanmeldeausweis abtrennt und die Personenzahl des Kunden in eine Liste einträgt. Die Anmeldung für den Butter- und Margannelezug muß bis zum 1. Dezember erfolgt sein. Jeder Butter- oder Margarinekleinhändler hat die bis zu diesem Tage gesammelten Anmeldeausweise verschnürt und mit einem Begleitschreiben, in dem das Gesamtgewicht der angemeldeten Butter oder Margarine angegeben ist, der Amtslauptmann- schaft bis zum 3. Dezember einzureichen. Die Anmeldeausweise dienen als Grundlage für die künftige Belieferung. Für den Butterbezug direkt vom Erzeuger bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. In ländlichen Gemeinden, in denen kein Butter- oder Margarinekleinhändler wohne haben diejenigen Verbraucher, die Anspruch auf Butter- oder Fettbezug haben, ebenfalls di Anmeldung bei einem Händler in einer benachbarten Gemeinde anzubringen, wenn nicht die Gemeinde selbst die Margarine für die Ortseingesessenen direkt beziehen will und dies bei der Fettmarkenausgabe bekannt gibt. III. Markenkontrolle. Butter- und Margarinehändler haben am Ende jeder Fettmarkenlauszeit, erstmalig also am 2. Dezember d. I., die bis dahin von ihr vereinnahmten Fettkartenabschnitte ihrer Gemeindebehörde mit einem Begleitschreiben einzureichen. Die Gemeindebehörden haben eine Liste zu führen, in der die Menge der dem Kleinhändler in jeder der 4 Wochen zugewiesenen Butter und Margarine und die Anzahl der abgelieferten Butterkarteuabschnitte einzutragen ist. Stimmen beide Zahlen nicht überein, so ist hierüber der Amtshauptmannschast zu berichten. Die Zahlen der zugewiesenen Buttermcnge sind nötigenfalls bei den Verteilung?- stellen der Butterbezirke Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück, Großröhrsdorf zu erfahren. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz, am 24. November 1916. Futtermittel zur Schweinemast. Die dem Kommunalverbande Kamenz für die Kleinmästung von Schweinen zugewiesene Gerste (vergl. Bekanntmachung vvm 26. Oktober 1916 in Nr. 250 des Kamenzer Tageblattes) ist geliefert worden. Die Königliche Amtshauptmannschast wird nunmehr mit denjenigen Klein- mästern, die 1 oder 2 Schweine für den Kommunalverband mästen wollen, und die sich auf Grund der oben erwähnten Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916 bei der Amtshauplmanw schäft gemeldet haben, Mastoerträge abschließen. Vordrucke zu diesen Mastverträgen sind um gehend bei der Firma Getreideeinkauf Kamenz e. G. m. b. H. in Kamenz, Ost straße 4, anzufordern. Die Gerste wird UNgefchroten geliefert. Die Lieferung erfolgt bis zum 15. Dezember durch den Getreideeinkauf Kamenz unter den in den Mastverträgen enthaltenen Bedingungen. Es werden geliefert: L) an die Mäster, die^nur 1 Schwein mästen und mindestens die Halste davon an den Kommunalverband abgeben wollen, bis zu 3 Zentner Gerste, b) an die Mäster, die 2 Schweine mästen und hiervon 1 Schwein au den Kommunal verband liefern wollen, bis zu 4 Zentner Gerste, o) an die Mäster, die 2 Schweine mästen und hiervon 1 und ei» halbes Schwein an den Kommunalverbaud liefern wollen, bis zu 5 Zentner Gerste. Es wird noch daraus hingewiesen, daß die kleinen Mäster das Schwein, von welchem sie einen Anteil am Fleische zu beanspruchen haben, im Hause schlachten dürfen. Bei der Bestellung der Vordrucke zu den Mastverträgen ist anzugeben, 1. ob l oder 2 Schweine gemästet werden sollen; 2. wieviel davon an den Kommunalverband geliesert b^zw. abgegeben werden soll (ob sis oder 1 oder 1^/2 Schwein); 3 wieviel Zentner Gerste beansprucht werden. Die ordnungsmäßig unterschriebenen Mastverträge sind bis spätestens zum 3. Dezember bei dem Getreideemlauf Kamenz einzureichen, da später eingehende Verträge uich» berücksichiigt werden können. Kamenz, den 25. November 1916. Der Kommunalverbaud der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz. Verkehr mit Speisekartoffeln. 1 Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird hiermit für die Zeit bis 16. Dezember dieses Jahres folgendes bestimmt: l. Die Kartofselverbraucker mit Ausschluß aller Schwerarbeiter im Sinne der Bekanntmachung vom 27. vorigen Monats Kamenzer Tageblatt Nr. 253 — dürfen nicht, mehr als 5 Pfund Kartoffeln wöchentlich zugeteilt erhalten. Beiden Sckwerarbeitern im Sinne der vorstehend angezogenen Bekanntmachung bleibt es bei dem bisherigen Verbrauchssatze von IO*/« Pfund wöckeurlich bestehen. 2. Kartoffelerzenger dürfen für sich und jeden Angehörigen ihrer Wirtschaft auf den Kopf und die Wocke nicht mehr als 8 Pfund ihrer Ernte verwenden 3. Diejenigen Personen, die sich ans Grund der seinerzeit ansgegebenen Kartoffel karten ihren ganzen Winterbedarf an Kartoffeln beschafft haben, müssen ihren Verbrauck nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung ebenfalls auf 5 Pfund für die Wocke beschränken und mit ihrem Vorrat eine dementsprechende Zeit über den 15. April 1917 hinaus reichen. 4. An Stelle der ausfallenden Kartosfelmenge werden Kohlrüben durch die Gemeinde behörde zugeteilt, sofern dies noch nickt geschehen oder sofern Kohlrüben nickt im O-te zu erhalten sind Die Zuteilung der Kohlrüben erfolgt dergestalt, daß für jedes fehlende Pfund Kartoffeln bis zu 2 Pfund Kohlrüben gewährt werden. 5. Die Gemeindebehörden haben die Einhaltung der oben angegebenen Verbrauchs sätze nachzuprüsen und soweit die Abgabe der Kartoffeln durch den Kleinhändler erfolgt, diese nackzuprüfen, daß der von der Gemeindebehörde vorgeschriebeue Verbrauchssatz nicht überschritten wird. II. 1. Für die revidierte Stadt Pulsnitz, die Stadtgemeinden Elstra und Königsbrück, sowie für die Landnemeindeu Bretnig, Grotzröhrsdorf, Hauswalde, Laustnitz, Lichtenberg, Oberlichtenau, Obersteina, Ohorn, Otzliug, Panschwitz, Pulsnitz M. T , Schwepnitz, Stenz, Strafzgräbchen, Vollung und Wies« wnd folgendes angeoidnet: Die bisher ausgegebenen Kartoffelkarten v'klieren, soweit si' noch nicht voll beliefert worden sind, ihre Gültigkeit. An ihrer Stelle werden neue Kartoffel- karten und Zusatzkarten ausgegeben, dis nicht auf eine bestimmte Menge lauten, sondern eine Reihe Zahlenfelder (Abschnitte) enthalten. Die Gemeindebehörde setzt sodann jeweilig fest, welche Menge Kartoffeln auf den einzelnen Abschnitt käuflich abgegeben wird. 2. EsHerhalKn: Personen unter 6 Jahren eine Kartoffelkarte, Personen über 6 Jahre zwei Kartoffelkarten und Schwerarbeiter außer diesen zwei Kartosielkarten eine Zusatzkarte. ' 3. Die Aushändigung der neuen Karloffelkarten und Zusatzkarten erfolgt zunächst nur an diejenigen Verbraucher, die durch Vorlegung der bisherigen Kartoffelkarten und des S«zu gehörigen Anmeldeabschnittes nachweisen, daß sie nickt die Kartosfelmenge vorrätig be sitzen, die sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres nach dem Verbrauchssatze unter I. zu beanspruchen haben. Der Tag der Ausgabe der Kartoffelkarten und Zusatzkarten an die Verbraucher wird durch die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. 4. Der Verbraucher hat seinen Kartoffelbedarf durch Vorlegung der ihm zugeteilten Kartoffelkarten und Kartosfelzusatzkarten bei einem von der Gemeindebehörde bestimmten Kartoffelhändlec und bis zu einem von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Tage an zumelden. Die Anmeldung bei mehreren K a r to f f e l h ä n d l e r n ist ver bot e n. Der Kartoffelhändler hat die Anmeldungen in einer Kuudenliste zusammenzu stellen. Aus der Kuudenliste muß der Name des Haushaltungsvorstandes und die Zahl der von ihm vorgelegten Kartosielkarten und Kartoffelzusatzkarteu ersichtlich sein. Die Kundenliste ist bis zu dem von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Tage vorzulegen. Der Kartosfelhändler hat die vorgelegten Kartosielkarten und Kartoffelzusatzkarten mit seinem Namen oder Firmenstempel zu versehen Die Belieferung der Kartoffelkarten und Kartoffelzusatzkarten darf nur durch den Händler erfolgen, dessen Name auf den Karten verzeichnet ist. Der Verkäufer hat bei Abgabe der Kartoffeln an den Verbraucher den jeweils gültigen Abschnitt der Kartoffelkarte und Zusatzkaite abzutreuneu; die abgetrennten Abschnitte sind sorgfältig aufzubewahr! n III. Das unter I Ungeordnete gilt auch für die Stadt Kamenz, nicht aber das unter II Angeordnete. IV. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nickt härtere Strafen einzntreten haben, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Kamenz, am 27. November 1916. Der Kommunaloerband der Königlichen Amtshauptmannschast. Der Stadtrat zu Kamenz. Ankündigungen aller Art sind in dem in allen Vevölkerungsschichten gelesenen „Pulsnitzer Wochenblatt" von denkbar bestem Erfolg ' >