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fMWÜM: W. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit »Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Landwirtschaft", »Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und »Mode für Alle" — — — Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark-1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. öyM-Neiger MS Wtling ---- ses MMöll MSgMUS ms SW ötaSMes sll MW WMMMVIllSHlS Inserate für denselben Tag sind bis vormittag» 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespalten« Zeile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 Pf. Reklame 30 Ps. Bei Wiederholungen Rabatt. zeitraubender und tabellarischer Satz nach btz» sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. MsMt slic W amtMlMsveM MW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben sInh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckpla» Nr. M. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in P»l»»t^ «-s-s---—-srs—ss-s-— i > L -—-——-SS-—— Nr. 50. Dienstag, 25. April 1916. 68. Jahrgang. Das Ministerium des Innern bringt nachstehend die Aussührungsbestimmungen des Reichskanzlers zu der Verordnung über den Verkehr mit Berbra«chsz«cker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261) zur öffentlichen Kenntnis. Die nach tz 4 der Ausführungsbestimmungen zu erstattenden Anzeigen über den Be- darf an Zucker zur Bienenfütterung sind bei dem zuständigen Kommunalverband anzu bringen. Die Anzeigen haben die zur Prüfung des Bedarfs erforderlichen tatsächlichen An- gaben zu enthalten. Dresden, den 18. April 1916. Ministerium des Innern. Aussührungsbestimmungen zu -er Verordnung über den Verkehr mit Berbrauchs- zucker vom lö. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. April 1916. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 1- Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 KZ monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen Dabei und die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht zu lassen. Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hiernach zustehende Gesamtmenge (Bedarfs- anteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte angerechnet, soweit sie der Anzeigepflicht unterliegen. Richt angerechnet werden Vorräte der unter die §tz2 und 4 dieser Ausführungsbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulassen. 8 2. Die Bestimmung darüber, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, iur Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln bezogen und verwendet werden bars, bleibt Vorbehalten. Bis auf weiteres erteilt die Reichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach 8 10 Abs. 3 der Verordnung über den Ver- kehr mit Verbrauchszucker gemachten Angaben. Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen Nah- wngs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden. Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2 der Ver- Ordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 82). 8 3. Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (K 2) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 8 4. Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütteruna, soweit er nicht durch un versteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus. . 8 5. Zucker, der auf Grund der W 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere abge geben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. 8 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird. 8 7. Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vor geschriebene Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster*) (Ortslistr). Die Ortsbehörden haben die ausgesüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. April 1916 einzusenden. Die Kommunal verbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster*) der Reichszxckerstelle einzureichen. Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichs zuckerstelle übersandt. 8 8. Wer Zucker in einem unter 8 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat zur Er mittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und Um fang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertig waren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom I. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis zum 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen. Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolgen. 8 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichszuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen. Berlin, den 12. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. *) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt. Nachstehende Bekanntmachung des Bundesrats über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 31. März 1916 wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, M die Kartoffelerzeuger bei der Bestandsaufnahme vom 26. April 1916 die im 8 1 Absatz 3 dieser Bekanntmachung festgesetzten Mengen zur Berechnung der zum Ver hauch i>> der eigenen Wirtschaft, als Saatgut, für die eigene Brennerei und Trocknerei bestimmten Vorräte zugrunde zu legen haben. Dresden, am 20. April 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Verpflichtung jur Abgabe von Aartoffeln. vom 3z. Mäks 1916. Auf Grund des Z 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 86) wird bestimmt: 8 1- Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffelvorräte abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind. Auch ohne Rücksicht auf den Wirtschaftsbedarf hat ec vier Doppelzentner für ein Hektar seiner Kartoffelanbaufläche des Erntejahres 1915 abzugeben. , Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartoffelerzeuger zu belassen. Nr jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kar toffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung des Reichskanzlers können die Landeszentralbehörden für besondere Gruppen „ von Arbeitern höhere Sätze zulassen; 5 das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage von sechzehn Doppelzentnern für das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntejahres 1915; ' die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte. Als unentbehrlich gelten für die Zeit bis zum 16. Mai 1916 für Pferde höchstens zehn Pfund, für Zugkühe höch- u>ns fünf Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchsten« zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kar- . löffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügen; Mit Rücksicht auf den Heerrsbedarf an Spiritus die zur Abbrennung de« zu gewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrocknungserzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft abzuliefern sind. § 2. Die Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 26. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) wird aufgehoben. 8 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1916. Oer Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. vekanntmackung. « Das Ergebnis der für den 26. dieses Monats angeordneten Bestandsaufnahme der Kartosfelvorräte wird durch vereidigte Sachverständige nachgeprüft werden. Es wird allen Ätzern von Karloffelvorräten unter Hinweis auf die Strafbestimmungen nochmals zur Pflicht gemacht, die geforderten Angaben so genau zu machen als cs ihnen auf Grund sorgfältigster Prüfung * Vorräte irgend möglich ist. >- Dresden, den 20. April 1916. Ministerium de» iNNSkN. Verorvnung über Sie vegrünvung einer LanQes-SIelfcksteNe. Beim Ministerium des Innern ist eine Landesfleischstille errichtet worden, der die Aussicht über den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, sowie die nähere Regelung des Fleischver- ^Uchz übertragen ist, soweit hierfür nicht die Kommunalveriände zuständig sind. Insbesondere bleibt ter Landes-Fleischstelle Vorbehalten, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die q bestimmte Zeiträume für Sachsen zugelassenen Schlcchtungen noch Maßgabe der wirischaftlichen Bedürfnisse anderweit zu verteilen und die Höchstmengen von Fleisch festzusetzcn, die innerhalb Versorgungsabschnitts auf den Kopf der Bevölkerung verteilt werden dürfen. An der Zuständigkeit des Viehhandelkverbandcs des Königreichs Sachsen zur Beschaffung und Verteilung des im ^gleich Sachsen benötigten Fleisches wird hierdurch nicht» geändrrt. Die Anträge und Eingaben sind an die »Landes-Fleischstelle, Ministerium des Innern" in Dresden zu richten. Dresden, den 20. April 1916 Ministerium des Innern.