Volltext Seite (XML)
Nr. 1 u. 2 Freitag, den 3. Januar 1919. XXI. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland. Oesterreich und Luxemburg M. 6.—, für das Ausland M. 1".—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. —Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Das Abonnement gilt fortlaufend und kann nur durch Abhestelluug 14 Tage vor Jahresschluß aulgehoben werden. Inserate 30 Pfennig für die fünf gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Teuerungszuschlag 25°/0. Das Abonnement gilt fortlaufend und kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. hochachtungsvoll Leipzig, Comeniusstr. 17, Neujahr 1919. B. Verlag und Sohriftleitung des „Handelsgärtners"s, % •E 3 Herzlichen Glückwunsch zum Beginn des Neuen Jahres 1919 i ( bringen wir hiermit allen unseren verehrlichen Geschäftsfreunden dar, welche uus bisher durch Bezug unseres Blattes 0 j sowie durch Benutzung seines'Anzeigenteiles und auch durch Mitarbeit am Textteil freundlich unterstützten. Wir erlauben y ( uns gleichzeitig der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die guten Beziehungen,;welche bisher zwischen ihnen und unserer 0 ) Zeitschrift bestanden haben, auch im neuen Geschäftsjahr weiter bestehen mögen. Ganz besondere Freude würde es p ( uns bereiten, wenn diejenigen Herren, welche hierzu Gelegenheit haben, sich im Kreise bekannter und befreundeter 9 ) Berufsgenossen für den „Handelsgärtner“ verwenden würden. „Ein gutes Wort findet immer eine gute Statt“, und 0 ( so ist es Tatsache, daß eine freundliche mündliche Weiterempfehlung durch bisherige langjährige Bezieher und Inserenten $ d einer Zeitschrift mehr neue Freunde wirbt, als eine noch so eifrige schriftliche Werbetätigkeit seitens des Verlages. Q J Wir gestatten uns deshalb, die höfliche Bitte um gefällige Unterstützung in diesem Sinne auszusprechen. $ $ Das neue Jahr wird in wirtschaftlicher und politischer Beziehung wohl das bedeutungsvollste für das jetzt lebende Q J Geschlecht sein. Da ist eine Fachzeitschrift, welche es als ihre Pflicht betrachtet, mit allen Kräften für das Wohl der 9 P Berufsgenossen zu arbeiten, noch viel notwendiger und unentbehrlicher als in ruhigen Zeiten. Q J Mit dem Versprechen, diese Pflicht auch im neuen Jahre treu zu erfüllen, zeichnen 9 Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer; Ergänzungen zu den Vereinbarungen der Arbeitsgemeinschatt. — Wer haftet für die Forderungen der Handelsgärtner an Kunden, die im Felde gefallen sind? — Liefe- ferungsverträge im Blumen- und Topfpflanzenhandel. — Praxis und Wissenschaft: Kiefern als Park- und Gartenbäume. — Bestimmungen für die Prüfung von Gemüsesamenbau betrieben durch die staatliche bayerische Saatzuchtanstalt in Weihenstephan. — Zu viel Weißkohl! — „Zeichnungen und Kostenanschläge gratis!“ — Handelsnachrichten. — Bücher schau. — Fragekasten der Abonnenten. — Fachunterrichtwesen. — Geschäftsnachrichten. Ergänzungen zu den Vereinbarungen der Arbeitsgemeinschaft. I. Arbeitszeit. Nummer 2. Das Wort „ausnahmsweise" ist in dem Sinne des folgenden Absatzes zu verstehen: „Bei der prak tischen Durchführung dieser Maßnahme ist aber auf die unerläßlichen Lebensbedingungen der Gärtnerei ausrei chend Bedacht zu nehmen.“ Die örtlichen Schlichtungsausschüsse sind verpflich tet, nach Prüfung der Lage des Arbeitsmarktes, der Zahl der vorhandenen geeigneten Arbeitskräfte und der Be dürfnisse der verschiedenen Betriebe Ausnahmen für die notwendige Zeitdauer zuzulassen, besonders dann, wenn es unmöglich ist, die benötigten Arbeitskräfte zu ver schaffen. II. A r b e i t s 1 o h n. Nummer 3. Der Satz: „Die Höhe des Wochenlohnes wird unter Zugrundelegung der täglich achtstündigen Ar beitszeit mal sechs Arbeitstage ermittelt“, wird, als durch die Nummer 1 und 2 erledigt, gestrichen. Nummer 6 soll lauten: Der übliche Heizdienst nach Feierabend ist ebenso wie die unter Nummer 5 genannte Sonn- und Feiertagsarbeit als naturnotwendig nach den gewöhnlichen Stundenlohnsätzen zu bezahlen. Wer haftet für die Forderungen der Handelsgärtner an Kunden, die im Felde gefallen sind? Der unselige Weltkrieg hat von allen Völkern, die an ihm teilnahmen, gewaltige Opfer an Menschenleben er fordert, Opfer, wie sie noch kein anderer Kampf in der alten und neueren Geschichte zu verzeichnen hatte. Blü hende Männer zogen voll Hoffnung ins Feld, wo sie der Tod oft schon nach wenigen Tagen oder Wochen erreichte. Oder sie wurden von tückischen Krankheiten gepackt und endeten ihr tatenreiches Leben in den überfüllten Laza retten draußen oder daheim. Wie steht es nun hinsichtlich der Verpflichtungen, die solche Kriegsteilnehmer hinter lassen? Wer kommt für die Schulden auf, die sie noch haben? An wen hat sich der Handelsgärtner zu wenden, um zu seinem Gelde zu kommen? Nehmen wir an, der Kunde hat, ehe er ins Feld ging, noch eine Partie Rosen wildlinge oder Gemüsesämereien oder Topfpflanzen ge kauft oder er hat als Inhaber eines Vergnügungsetablisse ments den dazu gehörigen Garten herrichten lassen und schuldet nun noch den Kaufpreis bezw, die Vergütung für die Ausführung der gärtnerischen Arbeiten. Es kann auch der Fall in Frage kommen, daß in Abwesenheit des Mannes, der zum Heeresdienst eingezogen wurde, die Ehefrau den Geschäftsbetrieb aufrecht erhielt und für das Blumengeschäft des Mannes Schnittblumen, Topfpflanzen usw. kaufte und auf Kredit erhielt, da der Züchter die Kundschaft seit Jahren als gut und verläßlich kannte. An