Volltext Seite (XML)
98 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau • t . 25 u. 26 pital- und Rentenversicherungen. Zu den Kapitalversicherungen gehören alle Versicherungen, bei denen dem Versicherten die Auszahlung eines Kapitals ge- währleistet ist. Anzugeben ist im Verzeichnis der Rück kaufswert der Policen und die Höhe der schon gezahlten I Prämien. Da der Handelsgärtner davon wohl meist keine , Kenntnis haben wird, muß er rechtzeitig bei der Ver- ; Sicherungsgesellschaft anfragen. Schließlich sind beim Kapitalvermögen auch selbständige Rechte und Gerech tigkeiten, soweit sie nicht schon bei Grund- und Betriebs vermögen berücksichtigt sind, hier anzugeben, z. B. Ver lags- und Patentrechte. Was istnicht mit als V ermögen anzuge ben? Geschenke und sonstige Zuwendungen in der Zeit vom 31, Jan. 1914 bis 31. Dezember 1918, wenn sie nicht 1000 M. erreichen. Desgleichen laufende Zuwendungen zum Unterhalt oder zur Ausbildung von Verwandten oder Angestellten und Bediensteten, oder Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken. Ferner Möbel, Hausrat, Kleider, Schmuck u. dgl., die dem Steuerpflichtigen schon vor dem 1. Januar 1914 gehörten. Hat er sie später erworben, so braucht die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis nur dann nicht aufgenommen zu werden, wenn: a) bei Gegenständen aus Edelmetall, Edelsteinen, Perlen usw. der einzelne Gegenstand nicht mehr als 500 M., mehrere gleichartige oder zusammengehörige nicht mehr als 1000 M. gekostet haben; b) bei anderen Luxusanschaffungen (Kunstwerken, Bildern, Teppichen usw.) der Gesamtanschaffungswert 10 000 M. nicht übersteigt; c) bei Anschaffungen zum unmittelbaren oder gewöhn lichen Gebrauch, die am 31. Dezember 1918 noch im Be sitz des Steuerpflichtigen waren, der Preis für den Gegen stand 500 M. und für mehrere gleichartige oder zusam mengehörige 1000 M. nicht übersteigt. Die Ausnahme unter c) ist besonders im Interesse von Wohnungs- und Geschäftseinrichtungen (Blumenläden) ge troffen. Wie ist das Vermögen zu verzeichnen? Der Handelsgärtner hat sich ein Formular vom Besitz steueramt geben zu lassen. Dasselbe ist sehr umfang reich, weil es für Grundstücke, Grundstücksberechtigun gen, landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe und Be triebskapitalien, gewerbliche Betriebe, ferner das Kapital vermögen in seinen verschiedenen Unterabteilungen, für die Anschaffungen und Schenkungen besondere Rubriken enthält. Bei kleineren, nicht komplizierten Vermögens- i beständen genügt es, wenn der Steuerpflichtige seine An- ' gaben auf einem Bogen Papier niederlegt, ohne sich des [ Formulars zu bedienen. Am Anfang hat zu stehen: Vermögensverzeichnis des Handelsgärtners S. in G., . . . straße Nr. . . Ich und meine Ehefrau . . .S., geb. . . . besaßen am 31. Dezember 1918 an eigenem Vermögen: (folgt die Angabe) Am Schlüsse muß die Versicherung stehen: „Ich ver sichere hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.“ Datum, Unterschrift. Welche Schulden sind mit anzugeben? Alle Schulden, die nicht schon beim Grund- oder Betriebs vermögen, wie Hypothekenschulden, Geschäftsschulden, berücksichtigt worden sind, also z. B. genommene Dar lehen, nicht aber Haushaltungsschulden. Haben die Banken und Sparkassen Aus künfte zu erteilen? Eine Auskunftspflicht der Ban ken und Sparkassen über die Höhe der Guthaben und Einlagen ist bislang nich t angeordnet worden. Es ist aber anzunehmen, daß sie eingeführt wird, wenigstens soweit das Vorhandensein von Einlagen überhaupt in Frage kommt. Welche Strafvorschriften sind getrof fen? Da ein Termin zur Einreichung des Verzeichnisses noch nicht angesetzt ist, sodann dasselbe nur möglichst bis 30. Juni fertiggestellt sein soll, ist eine Strafe für die Ueberschreitung dieses Termins nicht vorgesehen. Die Hauptsache ist, daß später der Einreichungstermin ge wahrt wird. Die Reichsabgabeordnung wird über die Rechtsnachteile bei verspäteter Einreichung Bestimmun gen und auch die Strafvorschriften bezüglich falscher, un vollständiger Angaben usw. enthalten. Ein typischer Fall. In Markneukirchen im Freistaate Sachsen er scheint eine Tageszeitung, der „Obervogtländische An zeiger“. Diese Zeitung ist ja allerdings kein Weltblatt, dessen Meinung in wirtschaftlichen Fragen in der großen Oeffentlichkeit als maßgebend angesehen wird, und der Anzeigerredakteur erhebt wohl auch keinen Anspruch auf diesen Vorzug. Wenn wir uns nun trotz dieser Fest stellung heute mit dem „Obervogtländischen Anzeiger“ beschäftigen müssen, so gibt hierzu eine Notiz Veranlas sung, welche sich vor kurzem in diesem Blatte befand und sich mit den angeblichen Riesengewinnen befaßt, die in den Handelsgärtnereien erzielt werden. Zur Erhei terung unserer Leser drucken wir nachstehend diese Notiz ab. Sie lautet also: „N u t z.b ringende Grundstücke. Im Volks mund gilt allgemein das Wort, wer mit Lebensmitteln zu tun habe, gehöre in gewissem Sinne zu den Kriegsgewinn lern. In allen Fällen trifft dies natürlich nicht zu, denn z. B. die Landwirte haben in der Hauptsache wenig zu verkaufen, und was zu verkaufen ist, wurde von der Zwangswirt schaft erfaßt. Die Ladenbesitzer wieder würden ein gu tes Geschäft machen können, aber ihnen stehen wieder Lebensmittel aus dem freien Verkehr nicht zur Verfügung. Gewinnbringend ist auf jeden F all der V er kauf aus selbstgebauten Erzeugnissen, wie sie in Gärtnereien zu haben sind. Es gibt Gärtnereien an kleineren Orten, die ihren Gewinn auf 100 000 M. im Jahre selbst beziffern, denn ihre Unkosten sind unbe deutend gestiegen (! I ! Die Schriftleitung des „Handelsgärtners“). So hat ein Gärtner in einer Stadt von 8000 Einwohnern folgende Angaben gemacht: Er verkaufe 50 000 Schock Pflanzen ä 1,20 M. = 60 000 M., Blumen stöcke, Sträucher usw. für 25 000 M., Kränze pro Woche 200 M., Gartenfrüchte und Obst 15 000 M. Ein Liebhaber gärtner gab an, daß er in den letzten Kriegsjahren 15 000 M. unverhofften Gewinn aus seinem Garten gezogen habe. Die Gewinne sollen niemand mißgönnt werden, aber sie bestätigen das Wort von der „Umwertung aller Werte“ im Kriege. Wer irgendwie in der Lage ist, soll daher etwas Gartenwirtschaft betreiben! Wie die Bodenerzeugnisse, so ist auch der Grund und Boden selbst ganz bedeutend im Werte gestiegen. Es werden oft märchenhafte Preise gezahlt und das Zehnfache des früheren Preises ist keine Seltenheit. Hier sollte der Staat eingreifen, um die schäd liche Bodenspekulation zu verhindern.“ Wir gebrauchten oben den Ausdruck „zur Erheite- fung" unserer Leser. Die Angelegenheit hat aber auch eine bitter ernste Seite, auf welche nachdrücklichst hinge wiesen werden muß. Es ist einfach haarsträubend, daß eine Tageszeitung, und wenn sie selbst im elendesten Krähwinkelnest er scheint (ein solches ist aber Markneukirchen in Sachsen übrigens nicht), derartige wahnsinnige Behauptungen und Berechnungen aufstellen kann. Vor allem scheint der Schriftleiter des Anzeigers der Meinung zu sein, daß im Gartenbau die Begriffe Reingewinn und Umsatz sich decken, daß also der gesamte Umsatz glatter Reingewinn ist. Das ist ein krasser Fall der hirnverbrannten Laien ansicht, daß das „Grünzeug, welches doch von selber