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Nr. 2 PAPIER-ZEITUNG 39 kenntniss vorschützen kann, empfiehlt es sich, dass Papier- Fabrikanten und Grosshändler dieselben jedem an einen Ab nehmer gerichteten Brief beilegen. Wir haben sie zu diesem Zweck auf ein 5 g schweres gutes Quartblatt so drucken lassen, dass man mit einem Blick Alles sieht, und dass man sie, zweimal gefaltet, in die üblichen Briefumschläge stecken kann. Ausserdem lässt sich das Blatt auf Pappe kleben und an die Wand hängen. Wir geben diese »Verkaufsbedingungen« zu Selbstkosten ab, nämlich: hier abgenommen • 100 Blatt .... 70 Pf. frei unter Streifband 100 „ .... IM. frei in Postpacket 1000 „ .... 7 M. Weihnachts-Bettelei Ein Kaufmann in Jena versandte an seine Lieferer folgendes Druckschreiben: Discret! Jena, den 16. December 1900 Herrn Für dieses Jahr trete ich mit der ganz ergebenen Bitte an Ihre werthe Firma, mich bei Vertheilung von Weihnachtsgeschenken an meine Kunden mir mit einem kleinen Geschenke zur Hand zu gehen, damit meine Geschäftsunkosten nicht so grosse werden, denn durch die grosse und immer wachsende Concurrenz und ferner des hies. Consumvereins wird ohnehin das Geschäft sehr erschwert und die Einnahmen gehen zurück. Aber von der .Einrichtung, wie hier ortsüblig, die Kunden zu Weihnachten mit kleinen Geschenken zu erfreuen, will ich auch für dieses Jahr nicht abgehen, daher ist mir Ihre Beihilfe sehr willkommen. Meine ganz ergebene Bitte richtet sich daher dahin, Sie höfi. zu bitten, mir ein kleines Geschenk als Muster ohne Weith zu über mitteln, welches ich dann in obiger Weise zur Vertheilung bringen werde. Haben Sie im Voraus nicht blos den Meinigen, sondern auch Des jenigen Dank, welcher die Ehre hat, Ihr werthes Geschenk aus meiner Hand zu empfangen. Indem ich Sie noch höf. bitte, meinen ergeb. Antrag ganz discret zu behandeln und nicht misszuverstehen, hoffe ich für kommendes Jahr einen recht regen geschäftlichen Verkehr beiderseits, darauihin zeichne ich mit aller Hochachtung G Z . . . . Pergamentpapier Zu dem in Nr. 102 v. Js. erschienenen, »Pergamentpapier« über schriebenen Artikel bemerken wir als erfahrene Fachleute, dass die Schuld an der Brüchigkeit des Papiers ausschliesslich einem Fabrikations fehler zuzuschreiben ist. Trockenes oder feuchtes Lager mag einen ganz winzigen Einfluss auf die Beschaffenheit des Papiers ausüben (bei feuchtem Lager wird das Papier schlaff, bei trockenem Lager rollt es sich gerne), aber brüchig und mürbe wird Pergamentpapier, wenn es richtig fabrizirt ist, durch das Lager allein nie. Die Ursache der Brüchigkeit ist nur im nicht genügenden Auswaschen der zur Pergamentirung verwendeten Schwefelsäure oder des zum Bleichen verwendeten Chlorkalks zu suchen. Entweder wurde die Säure bei der Fabrikation nicht richtig eingestellt, oder der Rohstoff passirte das Säurebad zu langsam, sodass die nachherige Wasserspülung nicht kräftig genug war, um die Säure vollständig aus dem Pergamentpapier zu entfernen. Wenn auch nur kleine Spuren von Schwefelsäure in dem fertigen Erzeugniss Zurückbleiben, so frisst diese allmälig weiter, zerstört das Papier und macht es brüchig. Bei etwaiger gerichtlicher Entscheidung müssten deshalb Original ausfallproben des in Montevideo lagernden Pergamentpapiers dahin untersucht werden, ob dieses vollständig säurefrei ist. G. B. Wechselprotest im Kanton Genf Unter dieser nicht ganz zutreffenden Ueberschrift veröffentlichten Sie in Nr. 86 von 1900 den Schmerzensschrei einer Tapetenfabrik, die gelegentlich einer von ihr im Kanton Genf durchgeführten Wechsel betreibung die Erfahrung hat machen müssen, dass dort der Kläger, richtiger ausgedrückt der betreibende Wechselgläubiger, die Kosten tragen muss In der Schweiz pflegt man Forderungen auf Zahlung von Geld beträgen oder auf Sicherheitsleistung, auch solche auf Grund von Wechseln, nicht auf dem Wege des Prozesses geltend zu machen, sondern auf dem der sogenannten Schuldbetreibung, die auf dem für die ganze Schweiz geltenden Bundesgesetz vom 11. April 1889 beruht. Dieses höchst eigenartige, der Schweiz eigenthümliche Verfahren hat für den Gläubiger neben vielen Vorzügen auch manche vielleicht nur vermeintliche Nachtheile, darunter die für den Ausländer lästige Be stimmung, dass dem Schuldner die vom Gläubiger für seine Ver tretung aufgewendeten Kosten nicht angerechnet werden dürfen (Art. 27 Abs, 2 des genannten Gesetzes). Es sollen dadurch dem Schuldner unnöthige Kosten erspart werden; der Gesetzgeber hat ge- glaubt, dass bei der Einfachheit des Verfahrens eine Vertretung nicht erforderlich sei. Dies trifft auch zu, insoweit der schweizerische Gläubiger in Betracht kommt, Der im Auslande wohnende Gläubiger muss aber, wenn er eine Schuld in der Schweiz betreiben will, nach Art. 67 Ziffer 1 des erwähnten Gesetzes in der Schweiz Domizil wählen, d. h. eine Person bezeichnen, der zugestellt werden kann, also in der Regel einen berufsmässigen V ertreter bestellen, der für seine Thätigkeit bezahlt werden muss. Es handelt sich dabei aber nur um die Gebühren des Vertreters. Die übrigen Kosten des Ver fahrens hat der Schuldner zu tragen, cf. Art. 68. Demnach ist in dem in Rede stehenden Fall der Genfer Advokat im Recht, wenn er den Betrag seiner Gebühren dem Gläubiger in Rech nung gestellt hat, alle anderen Kosten aber muss der Schuldner tragen. Mann kann sich in solchen Betreibungssachen einigermaassen da durch helfen, dass man sich anstelle eines Advokaten durch einen zuverlässigen Rechtsagenten vertreten lässt, dessen Taxen wesentlich niedriger sind, und der Betreibungssachen ebenso gut besorgt wie ein Advokat. Die Rechtsverhältnisse in der Schweiz sind auch auf anderen Ge bieten von den unseren so verschieden — ich erwähne nur, dass gegen gewisse Schuldner nur Konkurs, gegen andere nur Pfändung zulässig ist —, dass allen Firmen, die geschäftliche Beziehungen da hin unterhalten, empfohlen wird, sich mit diesen Rechtsverhältnissen bekannt zu machen, um sich manche Enttäuschungen und Verdruss zu ersparen. Gelegenheit dazu bietet ihnen mein Buch »Die Bei treibung von Schuldforderungen in der Schweiz«. Berlin 1900. (Vergl. »Büchertisch« in Nr. 104 von 1900.) ’Max Wieland. Konkurrenz-Klausel Hat ein Vertrag wie einliegender Giltigkeit? Die Person, die denselben unterschrieb, hat kein anderes Fach erlernt, war 14 Jahre bei der Firma thätig, wurde ohne Grundangabe entlassen und ist auch heute, nach 1/2 Jahr, noch ohne Stellung. A. Hat der Angestellte den Vertrag nach dem 1. Januar 1898, dem Tag des theilweisen Inslebentretens des neuen Handels gesetzbuchs, abgeschlossen, so ist der Vertrag nichtig, denn das neue Handelsgesetzbuch und im Einklang damit die Ge werbe-Ordnung erklären so weitgehende Beschränkung der Thätigkeit des Angestellten nach seiner Entlassung für unzulässig. Wurde der Vertrag vor 1898 abgeschlossen, so ist es schwer, ihn umzustossen. Vielleicht kann sich der Angestellte darauf berufen, dass die ihm auferlegte Beschränkung den guten Sitten zuwiderläuft, daher rechtsungiltig ist. Strohpappen Ich hatte einem Kunden Strohpappen zu liefern, und zwar wurden berechnet 74 Pack 80er per Ctr. 78 „ 44er „ „ 72 „ 100er „ Bei der Anlieferung hat sich nach Angabe meines Kunden heraus gestellt, dass bei diesen 8 Sorten nicht die vorgeschriebene Stückzahl von 16. 22 und 50 Stück per Pack vorhanden war, sondern nur 14, 21 und 47—48 Stück per Pack. Derselbe stellt mir nun, trotzdem per Pack 26 Kilo thatsächlich vorhanden sind, die fehlenden 72 Stück 80er 73 » 44 er 144 „ 100er in Rechnung. Bin ich verpflichtet, die Differenz zu vergüten, und kann ich meinen Lieferanten wieder dafür in Anspruch nehmen? Gro^shäridler Wie wir in einer früheren Nummer unserer Zeitung aus führlich darlegten, ist es unmöglich, Pappen so genau zu ar beiten, dass die Stückzahl, welche auf den Zentner verlangt wird, genau eingehalten werden könnte. Es muss daher ein angemessener Spielraum auf- und abwärts in der Blattzahl ge geben werden, wie dies auch anerkanntermaassen üblich ist. Da die Berechnung pro Zentner geschieht, so ist der Empfänger nicht berechtigt für die fehlende Stückzahl Abzug zu machen, sofern er das richtige Gewicht empfangen hat. Zellstoff-Lieferung Am 16. Oktober 1899 bestellte ich bei der Firma A. durch ihren Vertreter 4 bis 6 Doppellader Zellstoff, lieferbar im Jahre 1900, unter der Bedingung, dass ich zur Abnahme von nur 4 Ladungen verpflichtet bin, wenn sich der Bedarf nicht höher stellt, dass aber die Z-listoff- fabrik 6 Ladungen liefern muss, wenn 4 nicht ausreichen. Bis zum 13. September 1900 waren 4 Ladungen geliefert. Am 11. Dezember disponirte ich über die restlichen 2 Ladungen, deren Lieferung ver weigert wird. Damit Sie ein vollständig klares Bild von der Angelegenheit er halten, übersende ich Ihnen beikommend den Briefwechsel und bitte