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WW-Wlhckr WM Anzeiger 54. Jahrgang. Dienstag, den 25. Oktober 1904 Nr. 249 Die für die diesjährige Stadtverordnetenersatzwahl aufgestellten Listen der stimmbe- um Unsere Thronbesteigung auch hinsichtlich der und Marineforderungen auseinandergesetzt hat, weist sie darauf hin, daß es „nicht allein die Zahl 4. <4 We. 1. 2. 3. (O S.) Wir, Friedrich Angnst, von Gottes v>naoen König von Sachsen usw. wollen, ziellen Schwierigkeiten die Gründe gegen neue Heeres- mich dahin zu begeben! diese noch Strafen in Gnaden erlassen, soweit die Strafen nicht vollstreckt worden sind und sofern die Ent- hörde, eines Beamten, eines Religions dieners oder eines Mitgliedes der bewaff neten Macht in der Ausübung ihres Berufes oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den HF 185 oder 186, ver bunden mit F 196 des Strafgesetzbuchs, wegen Vergehens gegen die in den HF 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungs vorschriften, wegen Vergehens gegen das For>> und Feldstrafgesetz vom 36. April 1873 und 24. April 1894, wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist, I. Strafen im Disziplinarweg im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung verhängt wor den sind, oder U. durch Strafverfügung oder durch Urteil der Militärgerichte 1. wegeu Majestätsbeleidigung usw. nach den HF 95, 97, 99 oder 101 des Straf gesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach 8 123 des Strafgesetzbuchs, 3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Be- dung oder durch Zustellung bekannt gemacht ist, und verfügen hierzu noch folgendes: ») Die Vollstreckung der betroffenen Freiheits strafen soll am 25. Oktober 1804, vormittags 10 Uhr aufgehoben werden. b) Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 1. November 1904 eintritt. c) In den unter 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der unmittelbar Be teiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Straf antrag gestellt hat. ä) Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamt strafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr enthaltenen Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadensrweisung fallen. Fällt da runter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe enthal tenen Einzel strafen, so ist Uns durch das zuständige Ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. es Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle Haftstrafcn, welche nach den Vorschriften des F 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs, sowie alle Geld- und Haftstrafen, welche wegen Tier quälerei nach H 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches verhängt worden sind. Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkann ten Strafen haben Wir einen entsprechenden Gnaden erlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1904. l Armee durch einen Akt der Gnade auszuzeichnen, ^denjenigen Militärpersonen, gegen welche wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den 8 95, 97, 99 oder 101 des Strafgesetzbuchs, wegen Hausfriedensbruchs nach 8 123 des Strafgesetzbuchs, wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufs oder in Be ziehung auf ihren Beruf nach -en 88 185 oder 186, verbunden mit 8 196 deL Straf gesetzbuchs, Papst habe den Bischof vou Laval gemaßregelt, weil dieser sich zunächst der Regierung unterworfen und sich geweigert habe, das Uebergewicht der geistlichen Macht über die weltliche auzuerkenneii. Der Bischof von Dijon wurde auch von der royalistischen Oppo sition angegriffen. Keine Regierung hat eine Ein mischung des päpstlichen Nunzius ertragen. DaS Einvernehmen, das nötig ist, um einen Geistlichen zum Bischof zu machen, ist auch nötig, um ihu ab zusetzen. Die Geistlichkeit hat durch ihre Angriffe die Geduld der republikanischen Partei erschöpft. Nachdem Redner dann auf die Kundgebungen bei der Schließung der Schulen und auf die Angriffe gegen den Präsidenten Loubet wegen seiner Romreise hingewiesen, fährt er fort: „Dir Trennung der Kirche vom Staat ist unvermeidlich ge worden. Alle Gewalten, die den Vatikan zu be wegen suchten, ihr Uebergewicht in weltlichen Dingen anzuerkennen, haben ihre Mühe vergeblich aufge wendet. Diejenigen, welche ein neues Konkordat zustande bringen wollten, würden düpiert werden und die Regierung schließlich zur Ohnmacht verur teilen. Ich will die Freiheit der Kirche in einem mit unsern übrigen Freiheiten vereinbarten Maße. In Wirklichkeit ist der Papst derjenige, welcher die eine Amnestie für die sächsische Armee betr., vom 22. Oktober 1904. ist, welche uns mit Vertrauen auf unsere Wehrkraft blicken läßt. Es muß vor allem in der Mannschaft der rechte G e i st, der rechte Soldatenmut vorhanden sein. Was nützen uns Regimenter die mit Widerwillen gegen den Militärdienst und das Kriegführen erfüllt sind? Sie werden sicher nicht den Todesmut zeigen, den wir jetzt bei den Japanern bewundern." Die „Deutsche Tageszeitung" nutzt diese miß vergnügten Quängeleien aus, um, zweifellos mit Nebenabsichten, die Hoffnung auszusprechen, „daß die neue Heeresvorlage keinen Anlaß zu einem Konflikte bieten werde". Das bündlerische Organ will die Flottenforderungeu als „spätere Sorgen" verschieben; es zeigt sich damit genau so interessant wie die Zentrumskorrespondenz, deren Quertreiberei zu bekäinpfen sie sich anstellt. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 24. Oktober 1904. vr Polster, Bürgermeister. 4. wegen Vergehens gegen die in den 88 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften, L. wegen Vergehens gegen das Forst- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe durch Strafbefehl, polizeiliche Strafverfügung, Straf bescheid oder ein bei Unseren bürgerlichen Gerichten ergangenen Urteils erkannt oder 7. wegen einer Zuwiderhandlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter Strafan drohung erlassene Anordnung eine Zwangsstrafe für verwirkt erklärt worden ist, diese Strafen hiermit in Gnaden, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkün- scheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zustellung oder durch Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist. Wir befehlen demgemäß, daß die Vollstreckung der betroffenen Freiheitsstrafen am 25. Oktober 1904, vormittags 9 Uhr aufgehoben werde. Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute noch nicht rechts kräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 1. November 1904 eintritt. In den unter II3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der unmittelbar Be teiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Strafan trag gestellt hat. Ist in einer Enscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Gesamt strafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr enthaltenen Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadenerwcisung fallen. Fälll darunter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe ent haltenen Einzelstrafen, so ist uns durch das Kriegs ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haft- oder Geldstrafen, welche nach den Vorschriften der 88 360 Nr. 13, 361 Nr. 3—5 des Strafgesetzbuchs verhängt worden sind. Dresden, am 22. Oktober 1904. gtz. Friedrich August ggez Fhr. von Hausen. rechtigten sowie der wählbaren Bürger liegen vom 25. Oktober vis mit 40. November an den Wochentagen von vormittags 8 bis mittags 1 Uhr und nachmittags von 3 bis 5 Uhr, am 31. Oktober und an den Sonntagen vormittags von 11—12 Uhr im Rathaus, Zimmer Nr. 5, zur Einsicht aus. Bis zum Ende des 2. November steht jedem Beteiligten frei, gegen die Wahllisten bei uns Einspruch zu erheben. Nach Ablauf des 10. November werden die Wahllisten geschlossen. Den zu diesem Zeit punkte etwa noch nicht erledigten Einsprüchen ist für die bevorstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. Alle Bürger, die in den geschloffenen Listen nicht eingetragen find, können an der bevorstehenden Wahl nicht teilnehmen. Stimmberechtigt sind die Bürger, mit Ausnahme der Frauenspersonen und derjenigen: a) die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei Jahre erhalten haben; b) zu deren Vermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; c) die von öffentlichen Aemtern, von der Advokatur oder von dem Notariate suspendiert worden sind, auf die Dauer der Suspension, sowie der Removierten auf fünf Jahre von Zeit der Remotion an (vergl. lit. 6); 6) denen durch richterliche Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung; e) die sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach dem Strafgesetzbuche die Ent ziehung der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß. in Untersuchung befinden, ingleichen Der jenigen, die Freiheitsstrafen verbüßen oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeits anstall untergebracht sind; l) die unter polizeilicher Aufsicht stehen; §) die die Abentrichtung von Staats- oder Gemeindeabgaben, einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armenkassen, länger als zwei Jahre ganz oder teilweise im Rückstände gelassen haben; b) die die Selbständigkeit verloren haben oder die für den Erwerb des Bürgerrechtes festge- gesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllen. Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, die im Stadtbezirk ihren wesent lichen Wohnsitz haben. Die Mitglieder des Stadtrats, sowie besoldete Gemeindebeamte können nicht zugleich Stadt verordnete sein. Friedrich Augm. Georg von Metzsch. Paul von Seydewitz Dr Wilhelm Rüger. Dr Viktor Otto. Verordnung, Erscheint jeden Wochei'tag abnids für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger Pro Quartal Mk. 1Hb durch die Post Mk. 1,82 frei in's Haus. Trennung wollte; er will den Staat unterjochen, wie mehruug in die Scheuern bringen und nachher mit er die Kirche unterjocht hat. Mau sprach von einem eben solcher Energie auf die Verstärkung der Marine Gang nach Canossa. Mag nach Canossa gehen, dringen." Nachdem die Zentrumskorrespondenz wer will; was mich betrifft, so gestatten es mir unter Berücksichtigung der Weltlage und der finan-'weder mein Alter, noch meine Geschmacksrichtung c;—- ... lAuhalteuder lebhafter Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Aus dem Reiche. Neue Militär- und Marineforderungen. Die „Korr, für Zentrumsblätter", also auch die „Köln. Volksztg.", verbreiten die folgenden Aus lassungen : „Zwa nzigtausend Mann Erhöhung der Präsenzstärke der Armee sollen angeblich vom Reichstage gefordert werden, und einige behaupten, es sei noch mehr. Damit aber noch nicht genug — auf leisen Flügeln des Gerüchts dringt zu uns die Kunde, in der nächstfolgenden Session würde auch eine starke Flottenvermehrung auf der Bildfläche erscheinen, und alle Dementis dieser Nachricht seien nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind, denn man wolle zuerst die Armeever- für das Königliche Amtsgericht und den Atadtrat zu Hohenstein-Ernstthal. Orgarr aller Eeirrerrrde-Verwaltirrrgeir der urrrlregenderr Ortschaften Aus dem Auslande. Gegen den Bürgermeister Dr. Lueger in Wien sollte gestern eine große sozialistische Kundgebung stattfinden. 30000 Sozialisten zogen vor das Rathaus, es kam aber zu keinem Zusammenstoß. Nur einige Verhaftungen wurden vorgenommen. Ein Vertrauensvotum für Eombes. Die Kirchenpolitik der französischen Regierung hat in der Pariser Kammer zu überaus lebhaften Debatten geführt, die mit einem Vertrauensvotum für die Combes'sche Politik endeten. In: Laufe der Reden kam es zu sehr scharfen Erörterungen zwischen Combes und Ribot, während deren der Ministerpräsident sich genötigt sah, einen be leidigenden Zwischenruf zurückzunehmen. Ein Tele gramm berichtet uns über die stürmische Sitzung der Depntiertenkammer wie folgt: Paris, 22. Oktober. Bei Fortsetzung der Kaminerdebatten über die K i r ch e n p v l i t i k der französischen Regierung erklärte Ministerpräsident Combes die jüngsten Vorfälle mit den Bischöfen hätten die Unmöglichkeit dargetan, das Konkordats- Verhältnis aufrecht zu erhalten; er erinnerte dann ail die Aufforderung des Vatikans an die Bischöfe von Laval und Dijon, sich trotz des Verbotes der Regierung nach Rom zu begeben. Der Vatikan habe deutlich seiuc Mißachtung vor dem Konkordat und den Rechten Frankreichs bewiesen. Die Re gierung habe den Vatikan zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aufgefordert und verlangt, daß die Briefe an die beiden Bischöfe zurückgezogen würden. Da sie keine Genugtuung erhalten habe, habe sie den Botschafter beim Vatikan abberufen. Der Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Gröna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Die Amnestie Ertaste. Die beiden Amnestie-Erlasse König Friedrich Augusts, von denen wir schon am Sonnabend unsern Lesern Kenntnis gegeben haben, haben folgenden Wortlaut: Verordnung, eine Amnestie wegen gewisser strafbarer Handlungen betreffend, vom 22. Oktober 1904. Wir, Friedrich Angnst, von Gottes Gnade« König von Sachsen usw. «sw. «sw. haben Uns aus Anlaß Unserer Thronbesteigung zu einem Akte umfassender Gnade entschlossen. Wir erlassen demgemäß allen den Personen, gegen die in Unserem Lande