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Neues Recht Fortsetzung zu Nr. 87. Nachdruck verboten XV. Werkvertrag Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Wenn das Werk nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch auf heben oder mindern, so kann der Besteller Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen mit der Erklärung, dass er nach Fristablauf die Beseitigung des Mangels ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Besteller Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, aber nicht mehr Beseitigung des Mangels. Fristbestimmung ist unnöthig, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Unternehmer verweigert wird. Wandlung ist unzulässig, wenn der Mangel den Werth oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert. Der Besteller kann statt Wandlung oder Minderung Schaden ersatz fordern, wenn der Mangel vom Unternehmer verschuldet ist. Wenn er schlechthin Beseitigung des Mangels in bestimmter. Frist fordert, also deren Ablehnung nicht androht, so kann er nach erfolglosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fordern. Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten^ muss aber den hergestellten Theil zurückgeben oder, wenn dies nicht angeht, den Werth ersetzen. Ist bei Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich (z. B. Lieferung des Stoffes), so kann, wenn sich durch die Unterlassung die Herstellung verzögert, der Unter nehmer Entschädigung fordern. Er kann auch dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist bestimmen mit der Erklärung, dass er bei fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurücktrete. Der Unternehmer hat für seine Forderungen ein Pfandrecht an den bei ihm befindlichen, von ihm hergestellten oder aus- gebesserten beweglichen Sachen. Der Unternehmer eines Bauwerks kann für seine Forderungen die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem ßaugrundstück fordern, also nicht, wie bisher, eine solche ohne Bewilligung des Schuldners ein tragen lassen. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jeder zeit den Vertrag kündigen, muss aber den für das ganze Werk vereinbarten Preis zahlen abzüglich dessen, was der Unter nehmer infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Kündigt der Besteller, weil das Werk nur bei wesentlicher Veberschreitung des Kosten- Anschlages ausführbar ist, so kann der Unternehmer nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen fordern. Alle obigen Bestimmungen gelten indess nur für Werke aus vom Besteller hergegebenen Stoffen, auch wenn der Unternehmer Zuthaten oder sonstige Nebensachen beschafft. Verfertigt aber der Unternehmer das Werk aus einem von ihm beschafften Stoffe, so finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Ist jedoch eine nicht vertretbare Sache herzustellen, z. B. eine Maschine, ein Gebäude, so gelten die Vorschriften über den Werkvertrag mit der Beschränkung, dass der Unternehmer kein Pfandrecht und keinen Anspruch auf Sicherheits-Hypothek hat. Fortsetzung folgt LOUIS SCHOPPER, LEIPZIG Patent-Dickenmess-Apparate für Papiere, Carton u. Pappe zum Gebrauch im Contor u. für Papier- u. Pappen-Sortir- säle mit Fussantrieb [125412 Alle Papierprüfungs-Instrumente in vollkommenster Ausführung nach eigenen, patentirten Systemen. Waagen für Papiere u. Pappen, für Aschenbestimmung etc. Neu! Patent-Knitter-Apparat Chemikalien, Reagentien, Fräparir- nnd Färbemittel. Sämmtliche zur Papierfabrikation verwendeten Faserstoffe und Stofmischungen in Alkohol als: Vergleichspräparate, Dauerpräparate, Papiere mit verschiedenem Widerstand gegen Zerknittern (amt lich geprüft.) Illustrirte Preisliste bitte zu verlangen. Pumpen 114874 Maschinenbau- Aktiengesellschaft Golzern-Grimma Gölzern i. Sa. ogentrocken-Apparate, 115 im Betrieb Bogenklebmaschinen für 2fach, d r p. Bogenklebmaschinen für 8 fach, d r. p ang. Cartonbürstmaschinen, Zwillingssyst.. D.R.P. Cartonbürstmaschinen, doppelseit., D.R.G.M. Pappenbeklebmaschinen, d r. p. angem. Klebmaschinen für Carton und Papyrolin Anfeuchter für Bogen und Rollen, D. R. G. M. liefert als Specialität [115846 Friedr. Müller, Maschinenfabrik Potschappel - Dresden